Beiträge in Presse oder Rundfunk sind nicht immer zulässig. Wir gehen für Sie gegen rechtswidrige Berichterstattung vor. Profitieren Sie von unserer Expertise und Erfahrung und kontaktieren Sie uns noch heute.
Rechtsanwalt Presserecht
Die Presse wird in Deutschland oft auch als „vierte Gewalt“ bezeichnet. Sie ist für eine Demokratie fundamental wichtig. Sie und ihre Angehörigen sind deshalb mit zahlreichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Gerade in Zeiten, in denen insbesondere Begriffe wie „Fake News“ oder „Lügenpresse“ die Runde machen, ist eine objektive, wahre Berichterstattung umso wichtiger. Doch was ist das eigentlich – „Presse“? Welche Rechte hat sie? Welche Rechte hat der Einzelne? Wann ist ein Bericht noch zulässig, wo beginnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen?
Über diese und weitere Fragen soll Ihnen der folgende Artikel einen Überblick verschaffen.
Haben Sie weitere Fragen oder sehen Sie sich durch unzulässige Berichterstattung in Ihren Rechten verletzt, kontaktieren Sie gerne die Anwälte der Media Kanzlei!
Was erwartet Sie auf dieser Seite zum Presserecht
Inhaltsverzeichnis
Was beinhaltet das Presserecht
Gibt es ein Gesetz des Presserechts
Was ist eigentlich die Presse
Pressefreiheit
Berichterstattung in der Presse
Presserecht: Unterschied Meinung – Tatsache
Verdachtsberichterstattung im Presserecht
Das Recht am gesprochenen Wort
Abmahnungen im Presserecht
Werbung und Presserecht
Presserat
Der deutsche Presserat
Presserat Beschwerde
Deutscher Presserat: Pressekodex
Rechtsanwalt für Presserecht
Was beinhaltet das Presserecht?
Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst.
Dazu gehören die Rechte der Presse an sich, aber auch die Rechte Dritter gegenüber der Presse.
Gibt es ein Gesetz des Presserechts?
Das Presserecht ist nicht einheitlich in einem Gesetz geregelt. Das Presserecht ergibt sich aus verschiedenen Normen unterschiedlicher Gesetze, wie z.B. den Landespressegesetzen, dem Kunsturhebergesetz, dem Rundfunkstaatsvertrag oder dem Telemediengesetz. Außerdem geht vieles aus der Rechtsprechung hervor.
Was ist eigentlich die Presse?
Presse sind alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Erzeugnisse. Dazu gehören alle analogen Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften, genauso wie digitale Formate.
Dadurch, dass die Presse für unsere Demokratie so wichtig ist, kommen ihr selbst sowie ihren Mitarbeiten einige Privilegien zu, z.B. ein Beschlagnahmeverbot bei staatlichen Durchsuchungen. Nur so kann sie ihrer Bezeichnung als „vierte Gewalt“ tatsächlich gerecht werden.
Mitarbeiter der Presse haben zahlreiche Sonderrechte gegenüber Dritten.
Diese fangen schon bei der Berufszulassung an: Grundsätzlich darf jeder Journalist werden.
Weiter geht es mit dem Zugangsrecht zu Veranstaltungen, Tatorten und öffentlichen Räumen. Ein Journalist hat Zugang zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen oder Gerichtsverhandlungen, soweit ausreichend Kapazität zur Verfügung steht. Dabei muss er immer seinen Presseausweis bei sich führen. Er muss sich aber, genau wie alle anderen auch, an die jeweiligen Hausordnungen halten und darf im Falle eines Tatortes keine Ermittlungen behindern.
Des Weiteren hat ein Journalist ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Hierbei sind aber schützenswerte Rechte von Privatpersonen sowie Geheimnisverpflichtungen zu beachten (z.B. Steuergeheimnis oder ärztliche Schweigepflicht).
Im Strafrecht steht einem Mitarbeiter der Presse ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, außerdem unterliegen viele Materialien der Pressearbeit einem Beschlagnahmeverbot.
Unter den Begriff Presseprivileg (oder auch Medienprivileg) fällt außerdem die Bereichsausnahme der Medien vom Datenschutzrecht. Es gibt einen allgemeinen gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten. Werden solche zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gibt es bestimmte Ausnahmen von eben genanntem Schutz. Das ist wichtig, um das Recht auf Meinungsäußerung, die Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten zu können.
Gesetzlich geregelt ist dieses Privileg in Art. 85 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie in § 9c des Rundfunkstaatsvertrags (RStV).
Pressefreiheit
Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetztes niedergeschrieben:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“
Das bedeutet, die Freiheit der Presse wird staatlich garantiert und geschützt. Des Weiteren muss ein Jeder in der Lage sein, sich allzeit und umfänglich informieren zu können.
Alle Bereiche und Handlungen, die für die Berichterstattung erforderlich sind, werden von der Pressefreiheit geschützt. Dabei kommt es nicht auf die Art oder die Qualität eines Berichts an – so können auch satirische Artikel oder Komikzeichnungen geschützt werden. Der Schutz deckt schon die Informationsbeschaffung bis hin zum Verkauf der Zeitung o.ä. Dabei wird zum Beispiel auch das Vertrauensverhältnis zum Informanten geschützt, da die Presse ohne Informanten insbes. ihre demokratische Kontrollfunktion nicht ausüben könnte.
Presse sind alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Erzeugnisse. Dazu gehören alle analogen Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften, genauso wie digitale Formate.
Berichterstattung in der Presse
Natürlich darf die Presse nicht gerade berichten, wie sie möchte. Sie muss sich immer an das sogenannte Abwägungsgebot halten. Das bedeutet, es muss immer abgewogen werden, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Rechte der Person, über die berichtet wird, überwiegt. Nur wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiegt und somit berechtigt ist, darf berichtet werden.
Für ein Interesse der Öffentlichkeit spricht immer, wenn der betreffende Vorgang aus einem Bereich stammt, der jeden betrifft – hier seien insbesondere Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft genannt. Außerdem überwiegt das öffentliche Interesse vorrangig bei Personen des öffentlichen Lebens, z.B. Politikern. Denn auch hier haben zahlreiche Personen ein Interesse daran, zu erfahren, was passiert ist.
Hierbei muss zwischen Tatsachen und Meinungen unterschieden werden. Tatsachen müssen immer auf Wahrheit überprüft werden, Meinungen dürfen nicht ehrverletzend sein. Dementsprechend dürfen Journalisten keine Unwahrheiten schreiben und nicht beleidigend oder in sonstiger Weise herabwürdigend berichten.
Presserecht: Unterschied Meinung – Tatsache
Tatsachen sind immer beweisbar. Meinungen beinhalten dagegen eine Stellungnahme, also eine gewissen Wertung oder ein Dafürhalten. Meinungen können nicht „richtig“ oder „falsch“ sein, sie sind dementsprechend gerade nicht beweisbar. Diese Unterscheidung kann – insbesondere für Laien – oftmals sehr schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, einen Spezialisten um Rat zu fragen.
Meinungen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie beleidigend sind. Eine Beleidigung ist als die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der Ehre eines anderen definiert.
Auch andere ehrverletzende Äußerungen dürfen nicht veröffentlich werden, zum Beispiel, wenn der Bereich der Kritik verlassen wird und die Äußerung nur noch herabwürdigend ist. Ein Grenzfall ist hier der satirische Angriff Jan Böhmermanns auf Erdogan – ist das noch zulässige Kritik oder nur Schmähung? Die Hamburger Gerichte haben Böhmermanns Performance überwiegend für zulässig gehalten.
Wie bereits weiter oben auf dieser Seite festgehalten, sind Tatsachen immer beweisbar. Sie sind also Vorgänge der Außenwelt, die man in irgendeiner Weise nachweisen kann. Bevor ein Journalist eine solche Tatsache behauptet oder generell in den Raum stellt, muss er überprüfen, ob sie überhaupt wahr ist. Dies nennt man auch die journalistische Sorgfaltspflicht.
Journalisten sind zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung verpflichtet. Das bedeutet, ein Journalist muss immer alles in seiner Macht Stehende tun, um die Wahrheit zu ermitteln.
Behauptet ein Journalist, genauso wie jede andere Privatperson im Übrigen auch, wissentlich eine falsche Tatsache, macht er sich der Verleumdung gem. § 187 StGB strafbar. Wer eine Tatsache einfach ins Blaue hinein behauptet, ohne jeglichen Beweis führen zu können, kann sich der üblen Nachrede gem. § 186 StGB strafbar machen.
Die journalistische Sorgfaltspflicht umfasst außerdem:
- Gründliche Recherche
- Objektivität
- Angemessene Wortwahl
- Vollständige Berichterstattung, keine Zurückhaltung wichtiger Informationen
- Hinweise auf Zweifel an der Wahrheit
- Einhaltung des Pressekodexes des Deutschen Presserates
Die Journalisten sind hier also verpflichtet, selbst und umfangreich zu recherchieren. Eine Ausnahme hiervon bildet die Übernahme von Informationen aus zuverlässig anerkannten Quellen. Dies sind z.B.:
- Die Bundes- sowie die Landesregierungen
- Das Robert-Koch-Institut
- Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften
Verdachtsberichterstattung im Presserecht
Oftmals berichtet die Presse ebenfalls darüber, wenn gegenüber einer Person ein bestimmter Verdacht im Raum steht. Dies kann sich sowohl auf eine Straftat als auch jedes andere Verhalten beziehen. Dabei wird oftmals der Name der Person offengelegt oder sie anderweitig identifizierbar dargestellt. Eine solche Verdachtsberichterstattung ist oft dazu geeignet, das Ansehen der Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Und trotzdem ist sie erlaubt – in Grenzen.
Die betroffene Person wird öffentlich an den Pranger gestellt. Daher muss die Presse einige Grundsätze einhalten, damit die Berichterstattung zulässig ist und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch diese nicht verletzt werden:
Wie bereits aufgezeigt, sind unwahre Tatsachen unzulässig. Im Bereich der Verdachtsberichterstattung gilt dies umso mehr. Wichtig hierbei ist vor allem die im deutschen Recht geltenden Unschuldsvermutung: Solange eine Person nicht von einem Gericht schuldig gesprochen wurde, gilt sie als unschuldig.
An der Berichterstattung muss, wie auch sonst immer im Rahmen des Abwägungsgebotes, ein öffentliches Interesse bestehen.
Die Verletzung der Rechtsordnung oder Rechtsgüter Einzelner ist grundsätzlich dazu geeignet, das öffentliche Interesse zu begründen. Auch das Warnen der Allgemeinheit oder die Verhinderung einer Wiederholungstat sind gute Gründe für eine Verdachtsberichterstattung. Allerdings ist hier zu differenzieren: Ist der potenzielle Täter eine Person des öffentlichen Lebens oder eine Privatperson? Wie schwer wiegt die potenzielle Straftat? Beim schweren Verbrechen und Personen des öffentlichen Lebens überwiegt das öffentliche Interesse eher als bei leichteren Vergehen von Privatpersonen. Auch hier ist im Einzelfall abzuwägen.
Des Weiteren muss es einen Mindestbestand an Beweistatsachen geben, damit eine Verdachtsberichterstattung zulässig sein kann. Journalisten müssen ihrer Sorgfaltspflicht hierbei umso gründlicher nachgehen. Die Anforderungen richten sich auch hier nach dem Einzelfall. Bei einer schweren Straftat einer Person des öffentlichen Lebens müssen eher handfeste Beweise vorliegen.
Das bloße Einleiten eines Ermittlungsverfahrens reicht zum Beispiel in der Regel nicht aus, um in der Verdachtsberichterstattung bereits den Namen zu nennen oder identifizierend zu berichten.
Bevor identifizierend z.B. unter der Nennung seines Namens über einen Betroffenen berichtet werden darf, muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei ist detailliert darzulegen, über welchen Sachverhalt berichtet werden und wann der Bericht erscheinen soll. Nur so hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzustellen und Behauptungen ggf. zu widerlegen.
Hierbei reicht es nicht aus, dem Betroffenen ein öffentliches TV- oder Live-Interview anzubieten. Hierbei wird die Aufmerksamkeit zu sehr weg von der eigentlichen Tat hin zum Betroffenen selbst gelenkt. Außerdem ist die Gefahr der Verfälschung von Aussagen durch geschickten Zuschnitt zu groß.
Gibt der Betroffene eine Stellungnahme ab, so muss diese veröffentlicht werden. Dabei muss sie nicht wörtlich wiedergegeben werden, der Inhalt darf aber nicht verändert werden.
In Deutschland gilt die oben genannte Unschuldsvermutung. Daher muss möglichst neutral und objektiv über einen Verdacht berichtet werden. Die Berichterstattung muss so ausgewogen sein, dass eine Vorverurteilung weder von Seiten der Redaktion stattfindet noch von den Lesern hineininterpretiert werden kann. Die Presse darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffenen sei schuldig und bereits überführt worden.
Sind Sie Blogger, Influencer oder gar Journalist, sollten Sie beim Thema Verdachtsberichterstattung besondere Vorsicht walten lassen.
Am besten bringen Sie am Anfang oder am Ende des Artikels einen ausdrücklichen Hinweis an, dass sich der Verdacht noch nicht bestätigt hat. Sie sollten sich außerdem gut überlegen, ob sie eindeutig identifizierbar über die betroffene Person berichten oder gar ihren Namen nennen. Daraus können sich, wie oben aufgezeigt, straf- und presserechtliche Konsequenzen ergeben.
Die Anwälte der Media Kanzlei beraten Sie gerne!
Das Recht am gesprochenen Wort
Was Sie im Privaten sagen, darf grundsätzlich nicht ohne Ihre Einwilligung veröffentlich werden. Erst wenn Sie diese erteilt haben, darf die Presse darüber berichten. Etwas anderes kann sich bei einem Privatgespräch nur wieder im Falle des überwiegenden öffentlichen Interesses ergeben. Sind die gewonnen Informationen derart relevant für die Öffentlichkeit, darf über sie berichtet werden – ggf. allerdings ohne den genauen Wortlaut zu zitieren oder die Person des Sprechers zu veröffentlichen. Hier gilt erneut das bereits oben erwähnte . Sprechen Sie allerdings in der Öffentlichkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen und hat sich unter ihnen ein Journalist als solcher identifiziert, ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Nur wenn der Sprecher ausdrücklich auf Vertraulichkeit besteht, darf nicht berichtet werden.
Soll jemand in einem Artikel zitiert werden, gelten hierfür bestimmte Regeln:
- Die Aussage darf nicht verändert und muss wortgetreu wiedergegeben werden
- Die Aussage darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden
- muss eine Genehmigung vor der Veröffentlichung eingeholt werden
- Eine Genehmigung muss ebenfalls eingeholt werden, wenn z.B. ein Interview gekürzt oder der Wortlaut der Fragestellung angepasst werden soll
- Eigene Interpretationen eines Zitats durch den Fragesteller müssen als solche gekennzeichnet werden
Privater Schriftverkehr darf grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Das fällt in einen derart intimen Lebensbereich, sodass das öffentliche Interesse kaum überwiegen kann.
Etwas anderes gilt für das öffentlich geschriebene Wort – wie zum Beispiel bei Leserbriefen oder öffentlichen Kommentaren im Internet.
Aber auch hier muss im Einzelfall immerbeachtet werden: Was wiegt schwerer - das öffentliche Interesse oder Persönlichkeitsrechte?
Im Grunde darf jeder selbst darüber entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlich werden. Das heißt, ohne die Einwilligung des Abgebildeten dürfen grundsätzlich keine Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.
Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es allerdings einige Ausnahmen:
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind (also z.B. nur im Hintergrund)
- Bildnisse der Zeitgeschichte (z.B. bei wichtigen Ereignissen)
- Bilder von Versammlungen, Demonstrationen oder großen Veranstaltungen
- Bildnisse aus dem Kunst-Bereich
Doch auch im Rahmen dieser Ausnahmen muss stets beachtet werden. Das Bild darf nicht veröffentlicht werden, wenn Rechte des darauf Abgebildeten verletzt werden.
Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung oder die Veröffentlichung eines Bildnisses von Ihnen verletzt, so stehen Ihnen grundsätzlich folgende Rechte gegen den Berichterstatter zu:
- Gegendarstellung
- Berichtigung durch Widerruf
- Richtigstellung
- Redaktionelle Entschuldigung
- Löschung
- Unterlassung
- Geldentschädigung
Welches Recht Ihnen im Einzelfall zusteht und wie Sie dieses durchsetzen können, erklären Ihnen gerne die Spezialisten der Media Kanzlei!
Die Gegendarstellung bietet Betroffenen die Möglichkeit, selbst eine Berichtigung der Behauptungen zu veröffentlichen. Dies ist nur bei Tatsachen möglich und nicht bei Meinungsäußerungen. Der Betroffene kann dann die von ihm für richtig erachteten Fakten in dem jeweiligen Medium selbst darstellen.
Wurden nachweislich falsche Tatsachen veröffentlicht, kann eine Berichtigung des Artikels stattfinden. Beim Widerruf wird, wie der Name schon sagt, die gesamte Behauptung widerrufen oder sich in Teilen von ihr distanziert.
Eine weitere Möglichkeit, wenn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet wurden, ist eine Richtigstellung. Bei dieser findet in einem Artikel, der an einer ähnlichen Stelle, an der der ursprüngliche Artikel erschienen ist, stehen muss, eine Richtigstellung der falschen Tatsachen statt. Wurde der ursprüngliche Artikel z.B. auf der Titelseite veröffentlicht, muss auch die Berichtigung auf der Titelseite veröffentlicht werden.
Bei der redaktionellen Entschuldigung werden falsche Tatsachen ebenfalls richtiggestellt. Durch die ausdrückliche Entschuldigung wird der Richtigstellung eine persönliche Note beigeordnet, die Betroffene oft schätzen, Redaktionen aber eher ein Dorn im Auge ist, da sie gegenüber dem Publikum ganz eindeutig einräumen muss, falsch berichtet zu haben.
Ist ein längerer Zeitraum vergangen, kann unter Umständen das Recht auf Vergessenwerden des Betroffenen greifen. Liegt der Artikel weit in der Vergangenheit, hat der Einzelne ggf. das Recht, dass der Artikel nicht länger abrufbar ist und er oder seine Handlung vergessen werden kann. Dieses Recht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und besteht nur in seltenen Einzelfällen.
Die Anwälte der Media Kanzlei sind auch hierin spezialisiert und helfen Ihnen gerne!
Des Weiteren kann es sinnvoll sein, die Redaktion oder den Journalisten dazu zu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit kann verhindert werden, dass eine bereits begangene Verletzung in Zukunft nicht noch einmal wiederholt wird.
Wird das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen besonders schwer verletzt, so hat er einen Anspruch auf Geldentschädigung.
„Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP2012, 260. juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 -Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urteil vom 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris).“ (LG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2021, 2-03 O 343/19)
Wie kann ich gegen einen Bericht in der Presse vorgehen?
Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung oder die Veröffentlichung eines Bildnisses von Ihnen verletzt, so stehen Ihnen grundsätzlich folgende Rechte gegen den Berichterstatter zu:
- Gegendarstellung
- Berichtigung durch Widerruf
- Richtigstellung
- Redaktionelle Entschuldigung
- Löschung
- Unterlassung
- Geldentschädigung
Welches Recht Ihnen im Einzelfall zusteht und wie Sie dieses durchsetzen können, erklären Ihnen gerne die Spezialisten der Media Kanzlei!
Die Gegendarstellung bietet Betroffenen die Möglichkeit, selbst eine Berichtigung der Behauptungen zu veröffentlichen. Dies ist nur bei Tatsachen möglich und nicht bei Meinungsäußerungen. Der Betroffene kann dann die von ihm für richtig erachteten Fakten in dem jeweiligen Medium selbst darstellen.
Wurden nachweislich falsche Tatsachen veröffentlicht, kann eine Berichtigung des Artikels stattfinden. Beim Widerruf wird, wie der Name schon sagt, die gesamte Behauptung widerrufen oder sich in Teilen von ihr distanziert.
Eine weitere Möglichkeit, wenn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet wurden, ist eine Richtigstellung. Bei dieser findet in einem Artikel, der an einer ähnlichen Stelle, an der der ursprüngliche Artikel erschienen ist, stehen muss, eine Richtigstellung der falschen Tatsachen statt. Wurde der ursprüngliche Artikel z.B. auf der Titelseite veröffentlicht, muss auch die Berichtigung auf der Titelseite veröffentlicht werden.
Bei der redaktionellen Entschuldigung werden falsche Tatsachen ebenfalls richtiggestellt. Durch die ausdrückliche Entschuldigung wird der Richtigstellung eine persönliche Note beigeordnet, die Betroffene oft schätzen, Redaktionen aber eher ein Dorn im Auge ist, da sie gegenüber dem Publikum ganz eindeutig einräumen muss, falsch berichtet zu haben.
Ist ein längerer Zeitraum vergangen, kann unter Umständen das Recht auf Vergessenwerden des Betroffenen greifen. Liegt der Artikel weit in der Vergangenheit, hat der Einzelne ggf. das Recht, dass der Artikel nicht länger abrufbar ist und er oder seine Handlung vergessen werden kann. Dieses Recht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und besteht nur in seltenen Einzelfällen.
Die Anwälte der Media Kanzlei sind auch hierin spezialisiert und helfen Ihnen gerne!
Des Weiteren kann es sinnvoll sein, die Redaktion oder den Journalisten dazu zu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit kann verhindert werden, dass eine bereits begangene Verletzung in Zukunft nicht noch einmal wiederholt wird.
Wird das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen besonders schwer verletzt, so hat er einen Anspruch auf Geldentschädigung.
„Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP2012, 260. juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 -Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urteil vom 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris).“ (LG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2021, 2-03 O 343/19)
Abmahnungen im Presserecht
Um die oben genannten Rechte durchzusetzen, ist es häufig sinnvoll, erst einmal die gegnerische Seite außergerichtlich abzumahnen.
Unter diesem Link haben wir weitere nützliche Tipps bezüglich Abmahnungen für Sie zusammengefasst.
„Adresse
Gegner
Ort, Datum
Abmahnung Sehr geehrte/r Frau/Herr …,
ich habe Kenntnis davon erlangt, dass Sie in der Zeitung/Zeitschrift xy auf Seite xy folgendes veröffentlicht haben.
[Schilderung Sachverhalt:]
Sie behaupten, dass ich folgendes getan/geäußert hätte: …. Dies entspricht nicht der Wahrheit. In Wirklichkeit habe ich ….. getan/gesagt. Dies hätten Sie auch wissen können und müssen, da….
Des Weiteren bezeichnen Sie mich als [Beleidigung]. Dies stellt eine Beleidigung dar und ist mithin eine unzulässige Meinungsäußerung.
Ich fordere Sie daher auf, sämtliche Behauptungen zu entfernen.
Des Weiteren fordere ich Sie auf, zukünftig meine Rechte zu wahren und die angehängte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden.
Für den Eingang der Unterlassungserklärung habe ich mir eine Frist bis zum
[ca. 1 Woche] notiert.
Außerdem fordere ich Sie auf, mir Schadensersatz in Höhe von … auf untenstehendes Konto zu überweisen. Dieser Schaden ist mir entstanden, weil ….
Für den Eingang der Zahlung habe ich mir einer Frist bis zum
[ca. 2 Wochen] notiert.
Sollten Sie die angegebenen Fristen nicht wahren, wollen Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich nicht scheue, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift“
Hinweis: Eine unberechtigte Abmahnung kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben! Daher sollten Sie in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt beauftragen. Die Anwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen hier gerne!
Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt im deutschen Prozessrecht einen Teil des Eilrechtschutzes dar. Das heißt: Ein solches Verfahren wird immer angestrengt, wenn es schnell gehen muss. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung soll beispielsweise schnellstmöglich aus dem Internet verschwinden, damit keine weitere Bloßstellung stattfindet.
Das einstweilige Verfügungsverfahren ist deshalb so schnell, da das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Das wiederum bedeutet, der Abgemahnte wird nicht persönlich angehört.
Ist das Gericht der Ansicht, dass nach vorläufiger Prüfung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, erlässt es eine einstweilige Verfügung. Diese löst weitere Kosten aus und wird durch einen Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt zugestellt.
Diese Verfügung muss sodann unbedingt beachtet werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000€ oder Haft.
Mit der Klage wird noch einmal das schon mit der Abmahnung erfolglos verfolgte Ziel geltend gemacht.
Eine Klage ist immer durch substantiierten Vortrag sowie entsprechende Beweise zu belegen bzw. zu widerlegen.
Da sich die Gegenstandswerte im Presserecht regelmäßig zwischen 10.000 – 100.000€ bewegen, besteht Anwaltszwang vor Gericht. Die Anwälte unserer Presserechtskanzlei vertreten Sie gerne.
Die Media Kanzlei war bereits in der Vergangenheit in gerichtlichen Verfahren wegen Markenrechtsverletzungen sehr erfolgreich. Einige der von uns geführten und gewonnenen Verfahren finden Sie hier:
BILD-Zeitung muss 5-stelligen Betrag an Media Kanzlei Mandanten zahlen
- Media Kanzlei erwirkt Unterlassungsanspruch gegen Axel Springer SE vor dem Landgericht Frankfurt am Main
- Presserecht: Unterlassung unzulässiger Verdachtsberichterstattung der BILD
Media Kanzlei gewinnt in eigener Sache vor LG und OLG Köln gegen RTL
Media Kanzlei erwirkt auch Richtigstellung gegen Rhein-Neckar-Zeitung
Die gerichtlichen Kosten setzen sich aus einer gesetzlich festgeschriebenen sogenannten Termins- sowie einer Verfahrensgebühr, einer Auslagenpauschale und den Mehrwertsteuern zusammen.
Bei einem Streitwert von 30.000€ sind die Kosten der gerichtlichen Vertretung 2.864,93€ hoch.
Bei einem Streitwert von 500.000€ belaufen sich die Kosten der gerichtlichen Vertretung auf 10.552,33€.
Haben Sie sich bereits bei der Abmahnung anwaltlich vertreten lassen, so werden die Kosten der Abmahnung teilweise angerechnet.
Der Verlierer zahlt sodann sowohl die Kosten des eigenen Anwalts als auch des gegnerischen Anwalts. Auch hier gilt also: die Kosten können hoch werden! Unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um den Prozess nicht zu verlieren und das Kostenrisiko zu minimieren.
Das Presserecht ist kein Rechtsgebiet, das alle Anwälte tagtäglich beschäftigt. Daher ist es wichtig, spezialisierte Anwälte mit der richtigen Expertise aufzusuchen. Anwälte für Presserecht kennen sich sowohl mit außergerichtlichen Abmahnungen als auch mit dem gerichtlichen Vorgehen selbst aus und wissen genau, wann welcher Anspruch und welches Vorgehen am sinnvollsten ist und Erfolg verspricht.
Werbung und Presserecht
Werbung ist mittlerweile Gang und gäbe in sämtlichen Medien. Und die Presse darf durchaus werben. Allerdings muss sie hierbei einiges berücksichtigen:
Die Presse hat vor allem das Trennungsgebot sowie das Koppelungsverbot zu beachten.
Das Trennungsgebot besagt, dass Werbung stets von redaktionellen Inhalten getrennt werden muss. Dies muss der Leser auch eindeutig erkennen. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Pflicht, Werbung zu kennzeichnen.
Das Koppelungsverbot umfasst die Werbung durch Artikel. Hier werden ganze Artikel von einem Unternehmen bezahlt. Auch diese müssen eindeutig gekennzeichnet werden.
Jegliche Werbung muss gekennzeichnet werden. Egal, ob es sich um Werbung im klassischen Sinne als kleinere oder größere Anzeige oder um einen kompletten werbenden Artikel handelt.
Der Leser muss eindeutig erkennen, dass es sich um bezahlte Werbung und keinen redaktionellen Inhalt handelt.
Hierzu muss die Bezeichnung „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“ klar sichtbar nahe der Werbung zu sehen sein. Diese kann zwar verhältnismäßig klein erscheinen, darf aber nicht versteckt werden. Auch vage Begriffe wie „Werbereportage“ oder „Promotion“ reichen nicht aus.