Künstliche Intelligenz (KI) im Patentrecht

Mit Beschluss Anfang Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) die Bedeutung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Patentrecht weiter konkretisiert, indem dieser in einer Leitsatzentscheidung klarstellte: KI kann nicht “Erfinder” im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG (Patentgesetz; Anmeldung eines Patents) sein (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2024 – X ZB 5/22).

Inhaltsverzeichnis

Patentanmeldung einer KI vom DPMA abgelehnt

In der Entscheidung des BGH handelte es sich um eine Künstliche Intelligenz namens „DABUS“ (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience), welche von dem US-amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. Diese KI sollte im Rahmen einer Patentanmeldung für einen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter als Erfinder benannt werden, was das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit der Begründung ablehnte, dass nur eine natürliche Person als „Erfinder“ gelten könne.

Hiergegen legte Thaler Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein. Er stellte dabei verschiedene (Hilfs-)Anträge, wobei einer die Erfinderbenennung wie folgt ergänzen sollte: “Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren”. Diese Formulierung ließ das BPatG schließlich als “Erfinder” zu, da dies mit den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Benennung gemäß § 7 Abs. 2 Patentverordnung (PatV) vereinbar sei.

Der Begriff des „Erfinders“ im Patentrecht

Ein Erfinder im Sinne des § 37 Abs. 1 PatG kann dem BGH zufolge nur eine natürliche Person sein, weil nur diese Trägerin von Rechten (hier dem Patentrecht) sein kann. Und nur sie könne per schöpferischem Akt eine Erfindung machen. “Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt”, so der BGH in seinem Beschluss. Diesbezüglich beruft sich der Senat auch auf die herrschende Ansicht in der Literatur und entsprechende Entscheidungen des Europäischen Patentamtes sowie Gerichten im Vereinigten Königreich, den USA und Australien.

Bundespatentgericht (BPatG) stellt auf „Erfinderehre“ ab

Der BGH knüpft zwischen § 37 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 PatG, wonach der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent habe, eine Verbindung. Das Bundespatentgericht sieht daher nach dem gesetzgeberischen Willen eine sog. „Erfinderehre“. Vielmehr sei die Stellung als Erfinder „nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre”, sondern seien hiervon auch rechtliche Beziehungen umfasst.

Für eine Abweichung des bisherigen Verständnisses der Normen sieht der Senat „weder die Möglichkeit noch die Notwendigkeit“, soweit es um KI geht. In derartigen Fällen genüge es, wenn ein menschlicher Beitrag den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst, wobei es auf die Art und Intensität des menschlichen Beitrages letztlich nicht ankommt. Die Benennung einer natürlichen Person bleibt auch dann erforderlich, wenn ein KI-System zur Auffindung der technischen Lehre eingesetzt wurde. Die Ergänzung der Erfinderbenennung um den Hinweis, dass eine KI beteiligt war, ist rechtlich unerheblich und rechtfertigt nicht die Zurückweisung der Anmeldung.

Patentrechtliche Bedeutung der Entscheidung

Die Anerkennung natürlicher Personen als einzige rechtliche Erfinder könnte die Art und Weise beeinflussen, wie Unternehmen und Forschungseinrichtungen KI in ihren Innovationsprozessen einsetzen. Es bleibt den natürlichen Personen überlassen, die Nutzung von KI in ihren Erfindererklärungen zu dokumentieren, was möglicherweise zu einem Umdenken in der Forschungsdokumentation führt.

Auf internationaler Ebene steht die Entscheidung des BGH im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Staaten und internationaler Institutionen, wie dem Europäischen Patentamt (EPA) und Gerichten in Großbritannien, Australien und den USA.

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