Abmahnung Filesharing

Was ist Filesharing?

Filesharing kommt vom englischen und bedeutet so viel wie „Dateifreigabe“ oder „gemeinsamer Dateizugriff“. Beim Filesharing werden Dateien für mehrere Internetnutzer zugänglich gemacht bzw. an diese weitergegeben. Hierfür meist ein spezielles Filesharing-Programm genutzt. Werden dabei fremde Daten ohne Einwilligung des Urhebers zugänglich gemacht, kann das rechtliche Konsequenzen haben.

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Häufig wird im Zusammenhang mit Filesharing von „illegalen Downloads“ gesprochen, dies ist allerdings nicht ganz richtig, denn im Prinzip geht es um das illegale Hochladen, also Uploads, von Dateien.

Was ist eine Filesharing Abmahnung?

Eine Abmahnung im Bereich des Filesharings stellt eine Aufforderung eines Urhebers einer bestimmten Datei oder eines Werkes gegenüber einem Anschlussinhaber dar, es zu unterlassen, diese bestimmte Datei oder das Werk öffentlich zugänglich zu machen oder es zu verbreiten bzw. dessen Zugänglichmachung oder Verbreitung zu ermöglichen.

Unterlassungserklärung bei einer Filesharing-Abmahnung

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Filesharing-Abmahnung

Häufig ist der Abgemahnte der Ansicht, dass die Forderungen in der Unterlassungserklärung zu weit gehen oder zu allgemein gefasst sind. Der Abgemahnte, also der Urheberrechtsverletzer, kann die vorformulierte Erklärung dann anpassen und an den Abmahnenden zurücksenden. Diesem steht sodann frei, die modifizierte Unterlassungserklärung so anzunehmen und zu unterschreiben.

Filesharing Abmahnung wegen Mitbewohner oder in Wohngemeinschaft

 Grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber für den illegalen Dateienaustausch. In einer Wohngemeinschaft (WG) ist häufig der Hauptmieter der Anschlussinhaber. Haftet dieser dann auch für Verstöße, die nicht er, sondern die anderen Mitbewohner begangen haben? Nein, zumindest nicht ohne Weiteres. Die allgemeine Missbrauchsgefahr reicht nicht aus, um den Anschlussinhaber in Haftung zu nehmen und diesen als sogenannten „Störer“ zu beanspruchen.

Allerdings muss der Anschlussinhaber seine „sekundäre Darlegungslast“ erfüllen. Das bedeutet, er muss die Namen seiner Mitbewohner nennen, um sich nicht haftbar zu machen.

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Filesharing: sekundäre Darlegungslast

Wie im Rahmen der WG-Problematik beschrieben, kommt es bei Filesharing-Streitigkeiten oft zu Beweisproblemen, wenn ein Internetanschluss von mehreren genutzt wird. Der Rechteinhaber kann in der Regel nur beweisen, dass von einem bestimmten Anschluss aus Dateien im Internet verbreitet wurden, nicht aber, ob dies durch den Anschlussinhaber selbst oder einen anderen Nutzer geschehen ist. Umgekehrt fällt es dem Anschlussinhaber ebenso schwer, zu beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen hat.

Um dieses Problem möglichst gerecht zu lösen, hat der BGH ein abgestuftes Darlegungs- und Beweissystem entwickelt.

Erst einmal ist es Aufgabe des Rechtinhabers, also im gerichtlichen Prozess des Klägers, nachzuweisen, dass der in Anspruch genommene Anschlussinhaber selbst die Rechtsverletzung begangen hat. Dieser Nachweis kann ihm durch eine Providerauskunft gelingen. Denn die Rechtsprechung geht zunächst einmal davon aus, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Sprich, der Rechteinhaber muss im ersten Schritt nur nachweisen, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Anschlussinhabers erfolgte.

In einem zweiten Schritt muss nun der Anschlussinhaber diese Täterschaftsvermutung widerlegen. Diese Mitwirkungspflicht geht nicht so weit, dass der Anschlussinhaber durch eigene Nachforschung beweisen muss, wer der Täter ist. Es reicht aus, dass er darlegt, welche anderen Personen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Was hierbei aber nicht ausreicht, ist die pauschale Behauptung, dass auch weitere im Haushalt lebende Dritte den Internetanschluss nutzen könnten. Der Anschlussinhaber muss viel mehr vortragen, welche Personen genau mit welchem Nutzungsverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher und tatsächlicher Hinsicht die Rechtsverletzung begangen haben könnten.

Trägt der Anschlussinhaber dies vor, wird der Ball praktisch zum Rechtsinhaber zurückgespielt. Nun muss dieser wiederum beweisen, dass die Rechtsverletzung tatsächlich vom Anschlussinhaber begangen wurde. Dies gelingt oftmals nicht, sodass eine Haftung des Anschlussinhabers ausscheidet.

Kosten einer Filesharing Abmahnung

Wie hoch die Kosten einer Filesharing Abmahnung, genauer die Gebühren für die Anwälte und ggf. die späteren Gerichtsgebühren sind, hängt von dem Streitwert der Abmahnung ab. Dieser beläuft sich im Bereich des Filesharings meist auf 950€ oder mehr.

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Die Kosten der ersten Instanz berechnen sich aus Basis der gesetzlichen Gebühren (RVG) wie folgt:

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Häufig werden indessen Pauschalpreise vereinbart oder auch für den gerichtlichen Teil auch ein höheres Honorar, da dieses mitunter sehr aufwendig werden kann.

Filesharing Abmahnung: Anwaltskosten

Spricht ein Anwalt eine Abmahnung aus und war diese berechtigt, so hat der Abgemahnte, also die Gegenseite, die Kosten der anwaltlichen Vertretung zu zahlen.

Ob und in welchem Umfang der Abgemahnte diese Kosten tragen muss, ist also einzelfallabhängig.

Wird die strafbewehrte Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht unterzeichnet und die ggf. geltend gemachten Kosten nicht gezahlt, so wird der Abmahnende höchstwahrscheinlich das gerichtliche Verfahren einleiten, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Hierbei kommen zunächst einmal die einstweilige Verfügung und eine Klage in Betracht.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist ein Verfahren vor Gericht, das vorläufigen Rechtsschutz gewährleisten soll. Muss es schnell gehen und kann das langwierige Verfahren eines Gerichtsprozesses nicht abgewartet werden, weil sonst unzumutbare Nachteile entstehen würden, kann beantragt werden, dass das Gericht sehr schnell und vorab schon einmal eine Entscheidung trifft, an die sich alle Beteiligten halten müssen.

An das einstweilige Verfügungsverfahren oder wenn die Sache nicht eilig ist oder wenn der Rechtsverstoß schon zu lange in der Vergangenheit liegt, schließt sich der Klageweg an.

Im sogenannten Hauptsacheverfahren überprüft das Gericht den Sachverhalt dann noch einmal vollständig und unter Würdigung aller Beweise und fällt sodann ein erneutes Urteil – das muss aber nicht genauso ausfallen wie die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Media Kanzlei führen laufen Prozesse wegen Filesharings. Erhalten Sie eine Klage vom Gericht ist es wichtig, diese nicht zu ignorieren. Wenn die vom Gericht gesetzten Fristen verstreichen, ohne dass Sie Ihre Einwände dem Gericht mitgeteilt haben, so kann dies dazu führen, dass das Gericht alles was die Abmahnkanzlei vorträgt, als wahr unterstellt und Sie den Prozess verlieren, obwohl Sie im Recht sind. In einem gerichtlichen Verfahren sollten Sie sich unbedingt einen spezialisierten Rechtsanwalt nehmen.

Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte sämtliche Kosten auf Basis der gesetzlichen Gebühren zu tragen. Sprich, wenn Sie gewinnen, zahlen sie nichts.

Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, werden zwar die Gerichtsgebühren geringer, dafür kommen aber weitere Anwaltsgebühren hinzu:

Die sogenannte (Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG) beträgt dann jeweils zusätzlich 88,00€, während sich die Gerichtskosten auf 58,00€ reduzieren.

In der Praxis werden die Kosten des Vergleichs oft gegeneinander aufgehoben, d.h. die jeweilige Partei zahlt dann nur die Hälfte der ermäßigten Gerichtsgebühr sowie die eigenen Anwaltskosten.

Ob ein Vergleich finanziell sinnvoll ist, ist vom Einzelfall abhängig. Die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei beraten Sie gerne.

Filesharing Abmahnung: Rechtschutzversicherung

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Eine Rechtschutzversicherung zu haben, ist gut und zahlt sich oftmals aus. Aber zahlen die Versicherungen auch bei Filesharing Abmahnungen?

In den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind Urheberrecht und Schadensersatzansprüche – also der Bereich des Filesharings – meist ausgeschlossen. Hatten Sie als Versicherter allerdings jahrelang keinen Schadensfalls, übernehmen manche Versicherungen die Kosten einer Erstberatung aus Kulanz.

Einige Rechtsschutzversicherungen bieten außerdem Zusatzpakete an, die teilweise die Verteidigung und/oder die Beratung bei Filesharing Abmahnungen abdecken.

 

Ob Ihre Versicherung diese Zusatzleistung anbietet, ist also individuell und muss im Einzelfall geprüft werden. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen auch hierbei gerne.

Wann verjährt eine Abmahnung wegen Filesharing?

Verjährung bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr die Möglichkeit besteht, einen rechtlichen Anspruch durchzusetzen. Diese Frist ist im Gesetz geregelt und richtet sich nach der Art des Vergehens oder des Anspruchs.

Bei Filesharing Abmahnungen werden oftmals verschiedene Ansprüche geltend gemacht:

 

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. Anwaltskosten)
  • Anspruch auf Schadensersatz

 

Der Anspruch auf Unterlassung verjährt nach drei Jahren. Genauso wie der Anspruch auf Aufwendungsersatz. Diese Verjährungsfrist beginnt zum Ende des Jahres zu laufen, in dem der Geschädigte von der Urheberrechtsverletzung und vom Täter Kenntnis erlangt hat.

Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt nach 10 Jahren. Diese Frist beginnt schon mit Entstehung der Rechtsverletzung zu laufen, ohne dabei auf die Kenntnis abzustellen.

Ist die Verjährungsfrist verstrichen, können die Ansprüche wegen Filesharing nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Berechnung der Fristen ist häufig kompliziert. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne!

Da durch Filesharing Urheberrechtsverletzungen begangen und diese strafrechtlich verfolgt werden, ist grundsätzlich eine Hausdurchsuchung möglich.

Eine Hausdurchsuchung findet immer dann steht, wenn Personen einer Straftat verdächtigt werden. In deren Wohnung sollen dann die notendigen Beweise gefunden und gesichert werden. Im Bereich des Filesharings wird hierbei oftmals der Computer beschlagnahmt.

 

Übrigens: Die Polizeibeamten sind nicht dazu verpflichtet, auf das Eintreffen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts zu warten. Sie sollten sich allerdings schnellstmöglich einer Kanzlei in Verbindung setzen und Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt über die Vorgänge informieren.

 

Aber keine Panik! Im Bereich des Filesharings kommen Hausdurchsuchungen eher selten vor. Zum einen werden die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz auf zivilrechtlicher Ebene durch eine Abmahnung durchgesetzt. Ein strafrechtliches Verfahren schließt sich nur selten an. Und zum anderen ermittelt die Staatsanwaltschaft erst ab einer bestimmten Anzahl an Verstößen. Darüber hinaus können Geschädigte direkt beim Internetprovider ihre Auskunftsansprüche geltend machen und so herausfinden, welcher Internetanschluss wem gehört und wo Uploads stattgefunden haben, sodass eine Hausdurchsuchung nicht notwendig ist.

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Haben Sie solch eine oder eine ähnliche Abmahnung von der Kanzlei Frommer Legal erhalten?

 

 

 

- Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung –

 

 

Sehr geehrter Herr xy/Sehr geehrte Frau xy,

wir wenden uns im Auftrag von xy an Sie. Unsere ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichern wir anwaltlich. Bitte lesen Sie sich das folgende Schreiben in Ruhe durch.

 

  1. Warum schreiben wir Sie an?

Die urheberrechtlich geschützten Werke unserer Mandantschaft werden vielfach illegal und kostenlos im lnternet verbreitet. Und dies, obwohl jedem klar sein sollte, dass aktuelle Filme, Musiktitel, Hör-/Bücher etc. weder in Geschäften noch im Internet ,,verschenkt" werden.

Um es an einem Bild zu verdeutlichen: Niemand käme auf die ldee, illegale Kopien am Eingang eines Elektronikmarktes zu verschenken und damit die Verkäufe der Original-Titel zu vereiteln.

Dass dies zu enormen Verlusten führt, versteht jeder. Gleiches gilt für illegale Umsonst-Angebote

im lnternet. Exakt dies ist vorliegend passiert:

Über lhren lnternetanschluss wurden lnhalte unserer Mandantschaft mit Hilfe eines sog. Filesharing-

Programmes (P2P-Client) unerlaubt angeboten und dabei an Dritte übertragen.

Filesharing-Programme dienen dem Austausch von Daten zwischen unbekannten Nutzern. Beliebte Programme sind zum Beispiel prTorrent, Vuze (Azureus), Transmission und BitOomet für das Filesharing-ProtokollBitTorrent oder MLDonkey, Shareaza und eMule für das Filesharing-Protokoll eDonkey2000.

Aber auch bei vermeintlichen Streaming-Diensten, wie PopcornTime, Time4Popcorn, Cuevana,

Zona und lsoplex, handelt es sich in Wirklichkeit um Filesharing-Programme.

(…)

Um in Erfahrung zu bringen, über welchen lnternetanschluss die Rechtsverletzung erfolgt ist, hat unsere Mandantschaft das vorgeschriebene gerichtliche Auskunftsverfahren durchgeführt (S 101 Abs.9 UrhG). Auf Grundlage des in der Anlage beigefügten Gerichtsbeschlusses hat lhr Provider Sie als Anschlussinhaber beauskunftet.

(…)

Die Werke unserer Mandantschaft sind als geistiges Eigentum durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt. Deshalb dürfen urheberrechtlich geschützte Werke grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis kopiert (illegale Vervielfältigung nach § 16 UrhG) oder zum Download angeboten werden (illegale öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG).

(…)

Unsere Mandantschaft ist für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, Unterlassungs-, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der vorliegenden Rechtsverletzung an dem Werk xy geltend zu machen.

 

Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) ist ein Kollegium von ca. 60 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Sitz in München, das sich auf Urheberrecht spezialisiert hat.

Zu den Mandanten von Frommer Legal zählen beispielweise die Warner Bros. Entertainment GmbH, Universum Film GmbH, Constantin Film Verleih GmbH oder die Sony Music Entertainment Germany GmbH.

In Namen derer geht Frommer Legal nun gegen Urheberrechtsverletzer vor.

Aber wie ist Frommer Legal gerade auf Sie gekommen? Dienstleister ermitteln im Auftrag von Frommer Legal die IP-Adressen von Computern, die auf Filesharing-Plattformen urheberrechtlich geschützt Werke verbreitet haben.

Mithilfe dieser IP-Adressen und eines richterlichen Beschlusses erwirkt Frommer Legal beim jeweiligen Provider die Herausgabe der Daten des Anschlussinhabers. Letzterer erhält dann eine Abmahnung von Frommer Legal.

Diese Abmahnungen sehen im Prinzip alle gleich aus. Sie enthalten ähnliche Forderungen sowie die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung.

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zurückzusenden und die abgemahnte Schadensersatzsumme zu zahlen.

Beides sollten Sie nicht tun! Wenden Sie sich an die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei!

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei überprüfen zunächst einmal, ob sie für den Urheberrechtsverstoß verantwortlich sind. Je nach Ergebnis variieren sodann die Handlungsmöglichkeiten. Sind sie nicht verantwortlich, müssen Sie auch nichts unterschreiben oder zahlen!

Komme Sie Ihrer Ansicht nicht als Täter infrage, ignorieren Sie die Abmahnung aber nicht einfach! Denn dann laufen Sie Gefahr, dass Sie einen Mahnbescheid erhalten.

Haben Sie eine Abmahnung von Frommer Legal erhalten, kommen folgende Schritte in Betracht:

 

Haben Sie solch eine oder eine ähnliche Abmahnung von der Kanzlei IPPC Law erhalten?

 

Abmahnung wegen unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung von xy - widerrechtliche Verwertung geschützter Werke gemäß §§ 94, 95, 19 a UrhG

 

Sehr geehrter Herr xy/Sehr geehrte Frau xy,

 

die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde von xy beauftragt, Sie als Inhaber Ihres Internetanschlusses abzumahnen, weil über die IP-Adresse xy der Film xy“ über die Internet- Tauschbörse xy öffentlich zum Download angeboten wurde. Die ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. In dem Angebot liegt eine Urheberrechtsverletzung bzw. die Verletzung verwandter Schutzrechte nach dem Urheberrechtsgesetz, hier aus §§ 94, 95, 19 a UrhG.

Die erforderlichen Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung des oben bezeichneten Filmes besitzen Sie nicht, da unsere Mandantin die ausschließlichen weltweiten Verwertungsrechte an dem vorbenannten Film halt und Ihnen keine Lizenz eingeräumt hat.

Gegen Sie als Anschlussinhaber besteht eine tatsachliche Vermutung, dass Sie auch Täter dieser Rechtsverletzung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.5.2016 - | ZR 48/15 -). Bis Sie diese Vermutung erschüttert haben, werden Sie von der Rechtsprechung und von unserer Mandantin als Täter angesehen.

Als Täter einer entsprechenden Urheberrechtsverletzung haften Sie jedenfalls auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz. In dem Fall Ihrer Täterschaft hat unsere Mandantschaft eine Reihe von Ansprüchen gegen Sie:

  1. Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 97 I UrhG
  2. Anspruch auf Unterlassung gemäß § 97 I UrhG
  3. Anspruch auf Vernichtung der sich in Ihrem Besitz befindlichen Vervielfältigungsstücke gemäß § 98 I UrhG
  4. Anspruch auf Auskunft gemäß § 101 I UrhG
  5. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 II UrhG
  6. Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 97a III UrhG

 

Wir haben Sie daher namens und im Auftrag unserer Mandantin aufzufordern, das schädigende Verhalten sofort abzustellen, also die entsprechende Datei nicht mehr über die Tauschbörse xy der Öffentlichkeit anzubieten, den Unterlassungsanspruch unserer Mandantin durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erfüllen, alle in Ihrem Besitz befindliche Vervielfältigungsstücke zu vernichten, Auskunft zu erteilen, wem Sie Vervielfältigungsstücke des Filmes übergeben haben und welche anderen Tauschbörsennutzer sich mit Ihrem Rechner verbunden und die Datei oder Teile der Datei von Ihrem Rechner heruntergeladen haben, Schadensersatz in angemessener Höhe zu leisten, Aufwendungsersatz zu leisten, also alle Kosten der Rechtverfolgung im Zusammenhang mit der Urheberrechtsverletzung zu tragen.

Für die Abgabe der Unterlassungserklärung, die Vernichtung der Vervielfältigungsstücke und die Auskunftserteilung setzen wir Ihnen eine Frist bis zum xy.

 

Die Kanzlei IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat ihren Sitz in Berlin. Sie mahnt seit 2018 Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Erwachsenenunterhaltung für verschiedene Auftraggeber ab. Gegenstand der Abmahnungen sind demnach häufig Pornofilme und die Betroffenen unterzeichnen aus Scham die beigefügte Unterlassungserklärung. Tun Sie das nicht!

Es handelt sich um eine ganz gewöhnliche Filesharing-Abmahnung. Scheuen Sie sich nicht die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei zu kontaktieren! 

Gleiches gilt für Abmahnungen von der Kanzlei Negele. Die Rechtsanwälte der Negele, Zimmel und Greuter Partnerschaftsgesellschaft haben ihren Sitz in Augsburg und sich vor allem auf Internetrecht, Markenrecht und Filesharing spezialisiert. Die Kanzlei ist bereits seit mehr als zehn Jahren auf dem Gebiet der Filesharing-Abmahnungen aktiv.

Zu den Mandanten der Kanzlei Negele zählen unter anderem:

 

 
  • Atomic Films
  • Adult Video Films S.L.
  • Beate Uhse Licensing B.V.
  • BB Video GmbH
  • Info Pictures GmbH
  • Belirex Berliner Lizenzrechte GmbH
  • Hustler Europe GmbH
  • MIG Film GmbH
  • Orion Versand GmbH & Co. KG
  • Savoy Film GmbH
  • Penthouse Digital Media Productions Inc.
  • DBM Videovertrieb GmbH

 

Aktuell gehen von der Kanzlei Negele keine „neuen“ Abmahnungen aus. Sie machen stattdessen Ansprüche aus älteren von ihnen versendeten Abmahnungen geltend, um eine Verjährung dieser Ansprüche zu verhindern.

Zu den Handlungsmöglichkeiten gilt das oben Gesagte.

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner mit Sitz in Berlin und Hamburg haben sich vor allem auf das Filesharing Abmahnung im Bereich von Filmen und Serien spezialisiert.

Haben Sie eine Filesharing Abmahnung Sasse und Partner erhalten, unterschreiben Sie auch hier nicht ohne Weiteres die Unterlassungserklärung! Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

Lange war Vodafone einer der weniger Internet-Provider, die keine IP-Adressen ihrer Kunden gespeichert haben. Somit konnten Sie den Auskunftsverlangen von Rechteinhabern auch nicht nachkommen und Verbindungsdaten möglicher Täter herausgeben.

Dies hat dazu geführt, dass sich viele Nutzer unter dem Deckmantel von Vodafone sicher fühlten und Vodafone-Nutzer vermehrt Gebrauch von Filesharing machten.

Das hat sich in den letzten Jahren allerdings geändert. Insbesondere die Kanzlei Frommer Legal (ehemals Waldorf Frommer) richtet sich immer häufiger an Vodafone-Kunden.

Aber auch hier: keine Panik! Es gilt das oben Gesagte. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei beraten Sie gerne.

Adresse Gegner                                                                                                                              Ort, Datum

 

Abmahnung

 

 

Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

 

ich habe Kenntnis davon erlangt, dass Sie […] veröffentlicht und verbreitet haben.

[Schilderung Sachverhalt:]

Konkret beziehe ich mich hierbei auf folgenden Verstoß [Foto einfügen].

Sie haben den Film/das Musikstück/… veröffentlicht und verbreitet, an denen ich als Urheber die Rechte besitze. Sie haben vorher nicht meine erforderliche Zustimmung zur Verbreitung eingeholt.

 

Ich fordere Sie daher auf, sämtliche Veröffentlichungen zu entfernen und die Verbreitung zu unterlassen.

Des Weiteren fordere ich Sie auf, zukünftig meine Rechte zu wahren und die angehängte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden.

Für den Eingang der Unterlassungserklärung habe ich mir eine Frist bis zum

 

                                                               [ca. 1 Woche]

notiert.

Außerdem fordere ich Sie auf, mir Schadensersatz in Höhe von … auf untenstehendes Konto zu überweisen. Dieser Schaden ist mir entstanden, weil ….

Für den Eingang der Zahlung habe ich mir einer Frist bis zum

 

                                               [ca. 2 Wochen]

 

notiert.

 

Sollten Sie die angegebenen Fristen nicht wahren, wollen Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich nicht scheue, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Unterschrift

 

HinweisEine unberechtigten Abmahnung kann weitreichende Konsequenzen haben. Passieren Ihnen hier Fehler, kann der Abgemahnte z.B. eine Gegenabmahnung aussprechen. Daher sprechen Sie nicht ohne Weiteres eine Abmahnung aus, sondern kontaktieren Sie unbedingt eine Anwältin oder einen Anwalt!

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Kostenloses Muster modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing

 

Modifizierte Unterlassungserklärung

 

Name und Adresse Abgemahnter

                                                                                                                                              – Unterlassungsschuldner –

 

gibt gegenüber

Ihr Name und Adresse Abmahnender

                                                                                                                                              – Unterlassungsgläubiger –

folgende strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab:

 

Der Unterlassungsschuldner verpflichtet sich hiermit ohne Präjudiz und Anerkennung einer Rechtspflicht gegenüber dem Unterlassungsgläubiger, es bei Meidung einer vom Unterlassungsgläubiger zu bestimmenden und im Streitfall gerichtlich auf ihre Billigkeit zu überprüfenden Vertragsstrafe für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung zu unterlassen, das Werk

 

Genaue Bezeichnung: (Name des Films) – (Name des Schöpfers), (Art des Werkes)

 

oder einzelne Ausschnitte des vor genannten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers und Rechteinhabers zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder Dritten durch meinen Internetanschluss die Möglichkeit zu solch einer Rechtsverletzung zu verschaffen.

 

 

Ort, Datum, Unterschrift Unterlassungsschuldner

 

 

Hinweis: Dies ist lediglich ein unentgeltliches Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung und kann die Komplexität einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Einzelfall nicht abbilden. Die Unterlassungserklärung ist sehr fehleranfällig. So muss z.B. die zu unterlassende Handlung ganz genau bezeichnet werden. Dies ist oftmals schwieriger als gedacht. So erreichen Sie womöglich nicht den gewünschten Erfolg mit der Unterlassungserklärung die Anspruchsvoraussetzungen des Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen oder riskieren einen Gegenangriff des Abmahnungsempfängers. Sollten Sie sich also in der Position des Abmahnenden befinden und eine Abmahnung aussprechen wollen oder aber eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben wollen, raten wir Ihnen dringend zu anwaltlichem Rat. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnungen mit Unterlassungserklärungen spezialisiert und beraten Sie gerne.

Urheberrecht Filesharing

Das Urheberrecht schützt von einem Menschen geschaffene geistige Schöpfungen, die ein gewisses Maß an Kreativität besitzen und durch die Sinne wahrnehmbar sind. Diese Schöpfungen werden als Werke bezeichnet.

Das Urheberrechtsgesetz schützt dabei:

  • Sprach- und Schriftwerke: z.B. Reden, Gedichte, Computerprogramme
  • Werke der Musik: z.B. Kompositionen und Lieder
  • Choreografische Werke: z.B. Pantomime oder Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste: z.B. Skulpturen, Architektur
  • Lichtbildwerke: Fotografien und ähnliches
  • Filmwerke: z.B. Kinofilme und Computerspiele
  • Wissenschaftliche oder technische Darstellungen: Pläne, Karten, Tabellen usw.

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Im Bereich des Filesharings sind vor allem Werke der Musik und Filmwerke relevant. Aber auch Schriftwerke, wie eBooks, und Computerspiele und Computerprogramme.

Ziel des Urheberrechts ist es den Schöpfer – also den Urheber – des Werkes zu schützen. Hierbei räumt das Urheberrechtsgesetz dem Urheber vor allem Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte ein.

Urheberpersönlichkeitsrechte ermöglichen es dem Schöpfer, alleine zu entscheiden, ob und wann er sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Er kann außerdem darauf bestehen, dass sein Werk immer in Verbindung mit seinem Namen in Erscheinung tritt. Außerdem kann er gegen eine Entstellung seines Werkes vorgehen.

Filesharing kann dazu führen, dass der Urheber diese Persönlichkeitsrechte nicht wahrnehmen kann, da bei einer Tauschbörse z.B. der Film vor der offiziellen Premiere angeboten wird oder sein Name nicht genannt wird.

Durch die Verwertungsrechte kann der Urheber entscheiden, in welcher Art und Weise sein Werk verwertet wird. Hierbei kann er sogenannte Lizenzen – also Nutzungsrechte – an Dritte übertragen und sich finanziell vergüten lassen. Zu diesen Verwertungsrechten zählt vor allem auch das Vervielfältigungsrecht. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Werk nicht ohne finanzielle Entlohnung vervielfältigt wird.

Ebenfalls hierunter zählt das Verbreitungsrecht. Nur der Schöpfer sowie die Inhaber von Nutzungsrechten sollen das Werk öffentlich anbieten können, also über den Verkauf oder die sonstige Verbreitung entscheiden.

Dieser Bereich ist auch das Hauptproblem des Filesharings. Dateien werden teilweise millionenfach geteilt, ohne dass der Urheber zugestimmt oder eine Vergütung erhalten hat. Dadurch können enorme finanzielle Verluste entstehen.

Mahnbescheid wegen Filesharing – was tun?

Auch bei unerlaubtem Filesharing ist ein Mahnbescheid möglich. Dessen gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 688 ff. ZPO.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid ermöglicht es, einen Anspruch durchzusetzen, ohne dass es einer Klageerhebung oder einem Urteil kommt. Hierbei muss der Mahnantrag lediglich der gesetzlich vorgeschriebenen Form entsprechen. Ist das der Fall, erlässt ein automatisiertes System oder ein Rechtspfleger den Bescheid, ohne zu prüfen, ob ein Anspruch überhaupt besteht.

Betroffene eines Mahnbescheides sollten sich also schnellstmöglich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt wenden.

Dieser kann sodann Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Dies ist zwar auch ohne Anwältin oder Anwalt möglich, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind bei einem Laien, der sich nicht im Urheberrecht auskennt, allerdings sehr gering.

Wird die Möglichkeit des Widerspruchs versäumt, ist die betroffene Person zur Zahlung verpflichtet – obwohl im schlimmsten Fall gar kein Anspruch besteht!

Haben Sie einen Mahnbescheid erhalten, kontaktieren Sie uns also schnell!

Filesharing Rechtsprechung

Im Folgenden noch einige interessante Urteile zum Thema Filesharing:

  1. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 – I ZR 228/19 – hat der BGH entschieden, dass Abgemahnte den Täter einer Urheberrechtsverletzung außergerichtlich nicht nennen müssen. In dem vom BGH entschiedenen Fall „Saints Row“ hatte der Anschlussinhaber vorgerichtlich auf die Abmahnung lediglich mitgeteilt, dass er selbst nicht der Täter war. Erst vor Gericht nannte er den Täter, der ihm schon nach der Abmahnung bekannt war. Das ist rechtmäßig.
  2. Hier noch einmal ein Urteil des BGH zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 –
  3. Vorsicht bei unzureichend gesichertem WLAN-Anschluss! Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens).
  4. Ebenfalls interessant für Sie könnte die Frage nach der Haftung bei Ehegatten sein: Laut dem BGH ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar ist es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen. Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch den Ehepartner müssen daher nicht mitgeteilt werden, um im gerichtlichen Verfahren die täterschaftliche Haftung abwenden zu können.

Anwalt Filesharing Abmahnung

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei sind auf Abmahnung spezialisiert. In diesem Bereich konnten wir schon etliche Fälle für unsere Mandanten gewinnen und viele Erfolge verzeichnen. Klicken Sie gerne hier und hier, um exemplarische Fälle zu entdecken. Noch mehr spannende Fälle finden Sie hier.

Kontaktieren Sie uns also gerne – wir helfen Ihnen!

Sie kommen aus Frankfurt oder Hamburg? Dann sind Sie bei der Media Kanzlei Frankfurt Hamburg genau richtig. Im Filesharing sind wir derart spezialisiert, dass wir alles Notwendige mit Ihnen telefonisch besprechen können. Sie müssen uns dann nur noch die Abmahnung, die Sie erhalten haben, per E-Mail (!), per Fax oder per Brief schicken und wir können sofort für Sie tätig werden und alles Weitere regeln.

  1. In Hessen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es gemäß § 105 UrhG eine Spezialzuständigkeit der Frankfurter Gerichte gibt. So ist bei urheberrechtlichen Streitigkeiten das Amtsgericht und Landgericht Frankfurt a. M. für die Landgerichts-Bezirke Darmstadt, Frankfurt a. M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden zuständig. Sollte es in Ihrem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, das wir stets versuchen zu vermeiden, so sind die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt für Sie direkt vor Ort, sodass Sie sich nicht einen neuen Rechtsanwalt für ein gerichtliches Verfahren suchen müssten bzw. die durch eine Reise nach Frankfurt entstehenden Auslagen eines Rechtsanwaltes ersetzen müssten.

Sie sind bei den Filesharing-Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen Media Kanzlei Frankfurt genau richtig.

Sie sind bei den Filesharing-Anwälten und Anwältinnen der Media Kanzlei Hamburg genau richtig.

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