Verbreitung von Sharepic und Zitat auf Facebook – Media Kanzlei schließt Vergleich für Renate Künast
Die Media Kanzlei hat für ihre Mandantin, die Grünen-Politikerin Renate Künast, einen Vergleich geschlossen. Die Gegenseite hatte auf der Social Media Plattform Facebook ein sogenanntes „Sharepic“ verbreitet.
Sharepic mit Falschzitat auf Social Media verbreitet
Sharepics sind auf Facebook, Twitter und Instagram zu einem gängigen Mittel der Selbstdarstellung geworden, das aus dem Alltag sämtlicher Internetnutzer nicht mehr wegzudenken ist. So nutzen beispielsweise bekannte Politiker dieses Mittel, um ihre prägnanten Aussagen zu verbreiten. Zudem werden Sharepics auch von anderen als den sich Äußernden erstellt, um sich kritisch mit deren jeweils tatsächlich getroffener Äußerung auseinanderzusetzen.
Das streitgegenständliche Sharepic enthielt ein Falschzitat, das unsere Mandantin angeblich geäußert haben soll. Renate Künast wird eine Äußerung zugeschrieben, die sie weder in der auf dem Sharepic dargestellten Form noch sinngemäß getätigt hat. Hinzu kommt, dass dem Sharepic ein Porträt-Foto unserer Mandantin beigefügt ist.
Unwahre Tatsachenbehauptung und Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das Falschzitat auf dem Bild ist als unwahre Tatsachenbehauptung einzuordnen. Die Veröffentlichung und Verbreitung des Sharepics verletzt Renate Künast in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht:
„Durch die Verbreitung der beiden Zitate ist der Verfügungskläger rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn er hat sich nicht wie zitiert geäußert. (…)
Das durch Art. GG Artikel 2 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1, GG Artikel 2 Absatz 1 Abs. GG Artikel 2 Absatz 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht kann auch gegen das Unterschieben nicht getaner Äußerungen schützen. (…) Sofern – wie hier – ein solches Schutzgut nicht beeinträchtigt ist, bedeutet es gleichfalls einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn jemandem Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies folgt aus dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde liegenden Gedanken der Selbstbestimmung: Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will, ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann; dazu gehört im Besonderen auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will. Im Zusammenhang hiermit kann es nur Sache der einzelnen Personen selbst sein, über das zu bestimmen, was ihren sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll; insoweit wird der Inhalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgeblich durch das Selbstverständnis seines Trägers geprägt (BVerfG aaO.).“ (LG Köln, Urteil vom 15.3.2017 – 28 O 324/16)
Der Betroffenen stehen daher Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zu.
Wir haben die Gegenseite abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Die Gegenseite reagierte jedoch nicht auf unser Schreiben. Mit einem weiteren Schreiben haben wir den Facebook-Nutzer, der das Sharepic auf der Social Media Plattform geteilt hatte, zur Zahlung einer Geldentschädigung und der Löschung des Postings aufgefordert. Auch auf dieses Schreiben reagierte dieser nicht. Die Anwält:innen der Media Kanzlei haben daraufhin Klage bei dem zuständigen Landgericht erhoben.
Media Kanzlei – Anwaltskanzlei für Medienrecht
Die Anwält:innen der Media Kanzlei konnten vor Gericht einen Vergleich mit der Gegenseite schließen: Die Gegenseite wird zur Unterlassung verurteilt und bekommt die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zudem muss die Gegenseite einen 4-stelligen Geldbetrag zahlen.
Die Media Kanzlei konnte die Politikerin Renate Künast schon in der Vergangenheit in zahlreichen medienrechtlichen Angelegenheiten erfolgreich vertreten.
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