Hinweisbeschluss gegen größte deutsche Boulevard Zeitung

Erfolgsgeschichte

Zurückweisung einer Berufung durch das OLG Frankfurt – ein Hinweisbeschluss gegen große Verlagsgruppe

Keine Möglichkeit zu klagen ohne ladungsfähige Anschrift? Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt als Voraussetzung einer zulässigen Klage eine ladungsfähige Adresse des Klägers voraus. Die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift präzisiert das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in einem Hinweisbeschluss. Darüber hinaus macht es ausführliche Ausführungen dazu, ob für einen nicht rechtskräftig Verurteilten im Falle eines Haftbefehls ein Geheimhaltungsinteresse an seinem Wohn- und Aufenthaltsort besteht.

Rechtswidrige Berichterstattung - Verdachtsberichterstattung

Die Boulevard-Zeitung berichtete rechtswidrig über unseren Mandanten. Dabei ging es auch um strafrechtliche Vorwürfe, die gegen ihn erhoben wurden. Unser Mandant wehrte sich gegen die unzulässige identifizierende Berichterstattung und bekam in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Recht.

Gegen die Entscheidung ging der Verlag in Berufung.  Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. stellte nun klar, dass die Entscheidung des Landgerichts weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruhte, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung gemäß § 513 Abs. 1 ZPO. Trotz der Berufungsangriffe erweist sich die Entscheidung des Landgerichts als zutreffend.

Zulässigkeit des Antrags - Keine ladungsfähige Anschrift

Mit ihrer Berufung führte die Gegenseite an, dass die fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Verfügungsklägers die Zulässigkeit behindern würde. Unserem Mandanten unterstellte die Gegenseite, dass dieser nicht mehr an seiner Anschrift anzutreffen sei. In seinem Hinweisbeschluss stellte das OLG klar, dass jedenfalls der einmalig erfolglose Vollstreckungsversuch eines Haftbefehls dafür nicht ausreichen würde.  Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers notwendig, auch wenn dieser durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. In diesem Fall wurde die Anschrift korrekt angegeben. Die Gefahr, dass die Wohnung aufgegeben wird, besteht zudem nicht.

Schützenswertes Geheimhaltungsinteresse Haftbefehl

Darüber hinaus machte das OLG deutlich, dass in besonderen Fällen auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verzichtet werden könne, wenn ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht, wie beispielsweise die Gefahr der Verhaftung. Das Gericht führt aus, dass der Kläger gemäß Art. 6 EMRK die Unschuldsvermutung genießt, da er nicht rechtskräftig verurteilt ist, sondern nur ein Haftbefehl auf dringendem Tatverdacht erlassen wurde.

So, folgert das Gericht, dürfe der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht auf Grund der Möglichkeit einer Verhaftung eingeschränkt werden. Niemand müsse an seiner eigenen Verhaftung mitwirken, solange er nicht rechtskräftig verurteilt ist.

Ladungsfähige Adresse korrekt angegeben

Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt somit die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger hat seine ladungsfähige Anschrift korrekt angegeben und genießt sowohl effektiven Rechtsschutz als auch die Unschuldsvermutung, was eine besondere Berücksichtigung rechtfertigt.

Damit feiert die Media Kanzlei Frankfurt einen weiteren Erfolg. Falls Sie im Rahmen eines Verfahrens gegen Zeitungen oder andere Medien Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bei uns.

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