Pressemitteilung Staatsanwaltschaft/Polizei

Anwalt für Presserecht: Was darf die Staatsanwaltschaft in einer Pressemitteilung schreiben?

Die Staatanwaltschaft muss immer eine umfassende Abwägung vornehmen und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, das öffentliche Interesse und ermittlungstaktische Erwägungen in Einklang bringen. Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ihre Rechte durchzusetzen. Dabei ist die Einschaltung eines auf das öffentliche Äußerungsrecht spezialisierten Anwalts oft sinnvoll, da es für ein erfolgreiches Vorgehen auf die genaue Einhaltung der verfahrensrechtlichen Schritte ankommt und ein rasches und bestimmtes Handeln erforderlich ist.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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Anwalt für Presserecht: Was darf die Staatsanwaltschaft in einer Pressemitteilung schreiben?

Die Staatsanwaltschaft und Polizei sieht sich im laufenden Ermittlungsverfahren oft mit einer schwierigen Grundrechtskollision konfrontiert, die sie bei der Abgabe von Pressemitteilungen in Einklang bringen muss. Einerseits hat die Presse einen informationsrechtlichen Anspruch auf diejenigen Informationen, derer sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedarf. Dem gegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, welches ihnen in Ausprägung des Grundsatzes des Waffengleichheit und dem Gebot des fairen Verfahrens ebenfalls einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gewährt.

Die Pressearbeit der Staatsanwaltschaft und Polizei unterliegt daher zahlreichen, nur vereinzelt gesetzlich geregelten Einschränkungen, die sie bei Abgabe einer Pressemitteilung zu beachten haben und die eine denkbare Verletzungsquelle für Betroffene darstellt. Einige Rahmenbedingungen für die Öffentlichkeitsarbeit finden sich in den „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“, welche durch höchstrichterliche Rechtsprechung ergänzt werden.

Staatsanwaltschaft und Polizei als privilegierte Quelle

Wegen ihrer umfassenden Grundrechtsbindung, die den Grundgedanken trägt, dass die Staatsanwaltschaft und Polizei vor Veröffentlichung einer Pressemitteilung die widerstreitenden Interessen sorgfältig abwägen, gelten sie als sogenannte „privilegierte Quelle“. Das bedeutet, dass Journalisten die von der Staatsanwaltschaft herausgegeben Informationen ohne eigene nennenswerte Überprüfung auf inhaltliche Richtigkeit publizieren dürfen. Betroffene müssen sich daher bei persönlichkeitsrechtsverletzten Äußerungen direkt an die Staatsanwaltschaft oder Polizei halten. Dabei gibt es verschiedene Kriterien, die der Staatsanwalt zu berücksichtigen hat und an die eine erfolgreiche Gegenwehr anknüpfen kann.

Voraussetzungen für eine identifizierende Berichterstattung

Häufig ist ein laufendes Ermittlungsverfahren oder eine erfolgte Anklageerhebung Anlass einer staatsanwaltlichen Pressemitteilung. Umso mehr, wenn eine bekannte Persönlichkeit involviert ist. Gerade in diesen Fällen ist eine identifizierende Berichterstattung, also eine Veröffentlichung des Namens des Betroffenen zwar von gesteigertem öffentlichem Interesse, jedoch nur unter erhöhten Voraussetzungen zulässig. So genügt ein Anfangsverdacht und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Person für eine identifizierende Berichterstattung in der Regel nicht. Vielmehr ist ein Mindestbestand an objektiven Beweistatsachen nötig. Weiterhin darf der Betroffene nicht unnötig bloßgestellt oder vorverurteilt werden. Nicht zuletzt muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln und dem Betroffenen die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden. Der Möglichkeit zur Stellungnahme des Angeschuldigten muss eine Bekanntgabe der vollständigen Anklageschrift vorangehen und ihm muss eine angemessene Zeit zur Vorbereitung der eigenen Stellungnahme gewährt werden. Dabei gibt es keine feste Frist, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Komplexität des Verfahrens, an. Nach einem Urteil des VGH München sind zwei Stunden Vorbereitungszeit vor Versendung einer 7-seitigen Pressemitteilung jedenfalls zu kurz.

Darüber hinaus sind auch inhaltliche Anforderung an eine Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft zu stellen. Zunächst unterliegt sie einem Zwang zu neutralem Auftreten. Gegebenenfalls kann auch ein deutlicher Hinweis erforderlich sein, dass es sich nur um einen Verdacht handelt.  Das ist nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass bei einer Verdachtsberichterstattung immer „etwas hängenbleibt“ und eine Anklage oft mit dem Nachweis der Schuld gleichgesetzt wird.

Anwalt für Pressemitteilungen von Staatsanwaltschaft und Polizei

Letztendlich muss die Staatanwaltschat immer eine umfassende Abwägung vornehmen und das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen, das öffentliche Interesse und ermittlungstaktische Erwägungen in Einklang bringen. Eine Faustformel gibt es nicht, sodass sich es unter Umständen auch für den Staatsanwalt lohnt, fachanwaltlichen Rat einzuholen. Denn im schlimmsten Fall droht ihm bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Handeln eine persönliche Haftung und dienstrechtliche Konsequenzen.

Für Privatpersonen besteht die Möglichkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch ihre Rechte durchzusetzen. Dabei ist die Einschaltung eines auf das öffentliche Äußerungsrecht spezialisierten Anwalts oft sinnvoll, da es für ein erfolgreiches Vorgehen auf die genaue Einhaltung der verfahrensrechtlichen Schritte ankommt und ein rasches und bestimmtes Handeln erforderlich ist.

Die Anwälte und Anwältinnen der Media Kanzlei sind auf das öffentlich rechtliche Äußerungsrecht spezialisiert und unterstützen Sie gerne. So war etwa Dr. Severin Riemenschneider aktuell Referent beim renommierten Presserechtsforum zum Thema „Was darf der Minister sagen?“ – Besonderheiten und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs.

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