Anwalt für Prozessrecht | einstweiliger Rechtsschutz

Prozessrechts

Setzen Sie Ihre Rechte im gerichtlichen Verfahren durch

Wir sind auf die Prozessführung spezialisiert und kennen alle Besonderheiten und Fallstricke des Prozessrechts, sodass wir z.B. in Klageverfahren, bei einstweiligen Verfügungen oder Gewaltschutzverfahren stets wissen, was zu tun ist und für Sie in prozesstaktischer Hinsicht das Beste herausholen.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Das Prozessrecht umfasst die Rechtsdurchsetzung in einem streitigen Verfahren vor einem Gericht.  Ein Prozess entsteht dadurch, dass eine Klage erhoben wird. Dabei wird zwischen dem Aktivprozess, der Prozessführung aus Sicht des Klägers mit dem Ziel am Ende einen vollstreckungsfähigen Titel zu bekommen und dem Passivprozess, der Prozessführung aus Sicht des Beklagten mit dem Ziel, seine Rechte bestmöglich zu verteidigen, unterschieden.

Wir von der Media Kanzlei vertreten Sie sowohl auf der Kläger-, als auch der Beklagtenseite und helfen Ihnen sowohl bei der Rechtsdurchsetzung, als auch der Verteidigung Ihrer Rechte.

Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang, sodass Sie sich zwingend von einem Anwalt vertreten lassen müssen. Vor dem Amtsgericht ist ein Anwalt nicht zwingend erforderlich, in unseren Rechtsgebieten indes dringend zu empfehlen. Unsere Prozessanwälte helfen gerne.

Einstweiliger Rechtsschutz?

Ein Unterfall des Prozessrechts ist der einstweilige Rechtsschutz, der insbesondere beim Medienrecht, Presserecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht oft sinnvoll ist.

Der einstweilige Rechtsschutz garantiert das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz. Da normale Prozesse in der Regel aufgrund von mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, droht für Ansprüche, die sich schnell erledigen oder deren Rechtsdurchsetzung dringlich ist, die Gefahr, dass die Verwirklichung zu spät erfolgt oder verloren geht. Dafür wurde in der Zivilprozessordnung der einstweilige Rechtsschutz geschaffen, um in dringenden Fällen ein beschleunigtes Verfahren zu ermöglichen. Die Regelungen finden sich in den §§ 916 ff. ZPO

Beim einstweiligen Rechtsschutz unterscheidet man zwischen dem Arrest nach §§ 916 ff. ZPO und der einstweiligen Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO. Während der Arrest der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen dient, ist die einstweilige Verfügung für die Sicherung eines Individualanspruchs und der einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses konstruiert worden.

Die Parteien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes heißen Antragsteller und Antragsgegner.
Ein Verfahren wird durch den Antrag des Antragstellers eingeleitet.

Arrest

Möchte der Antragsteller die Zwangsvollstreckung sichern, muss er in seinem Antrag einen Arrestanspruch (§ 916 ZPO) und einen Arrestgrund (§§ 917, 918 ZPO) angeben.

Der Arrestanspruch ist der Anspruch des Antragstellers auf eine Geldforderung, dessen Vollstreckung für den Fall der späteren Titulierung gesichert werden soll. Im Arrestgrund wird die Dringlichkeit geltend gemacht. Es ist der Grund anzugeben, wieso ohne Arrestverhängung die Vollstreckung eines Urteils erschwert wird. Man unterscheidet zwischen dem dinglichen Arrest nach § 917 ZPO und dem persönlichen Arrest nach § 918 ZPO. Beim dinglichen Arrest wird das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Antragsgegners zur Sicherung der Zwangsvollstreckung „blockiert“, während beim persönlichen Arrest der Antragsgegner persönlich in Haft genommen wird, um zu verhindern, dass Vermögensgegenstände beiseite geschafft werden.

Der Antragsteller muss zum Schluss den Arrestanspruch und den Arrestgrund glaubhaft machen gem. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.  Da im einstweiligen Rechtsschutz nur eine summarische Prüfung erfolgt, sind die vorgetragenen Tatsachen nur glaubhaft zu machen gem. § 294 ZPO. Als Beweismittel dienen dafür das Sachverständigengutachten, der Augenschein, die Parteivernehmung, der Urkundenbeweis, sowie der Zeugenbeweis. Überwiegend erfolgt die Glaubhaftmachung jedoch durch eine eidesstattliche Versicherung.

Einstweilige Verfügung

Bei der einstweiligen Verfügung, die in der Praxis des Medienrechts, Presserechts, Wettbewerbsrechts, Urheberrechts und Markenrechts eine viel größere Bedeutung hat, geht es darum Individualansprüche zu sichern, das heißt gerade keine Geldansprüche, wie beim Arrest. Man unterscheidet zwischen drei verschiedenen Arten der einstweiligen Verfügung: der Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO), der Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) und der Leistungsverfügung (§ 940 ZPO analog).

Sicherungsverfügung

Die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO dient der Sicherung eines Anspruchs auf Leistung, die keine Geldleistung ist, beispielsweise Ansprüche auf Handlung, Duldung, Unterlassung, Herausgabe.

Für die Sicherungsverfügung bedarf es demnach eines Verfügungsanspruchs, der ein Anspruch auf Handlung, Duldung oder Unterlassung sein muss, sowie eines Verfügungsgrundes, der dadurch erfolgt, dass der Antragsteller aufzeigt, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder erschwert wird. Der Verfügungsgrund stellt die Eilbedürftigkeit dar.

Beide Voraussetzungen müssen, wie der Arrest, glaubhaft gemacht werden.

Die Sicherungsverfügung darf ebenfalls die Hauptsache nicht vorwegnehmen, da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nur einen „einstweiligen“ Anspruch sichert. Die Hauptsache muss in einem separaten Hauptsacheverfahren eingeklagt werden.

Regelungsverfügung

Die Regelungsverfügung nach § 940 ZPO dient der Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, beispielsweise die Regelung ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.  

Für die Regelungsverfügung ist zunächst das Bestehen eines Rechtsverhältnisses erforderlich, über das die Parteien streiten. Weiter ist ein Verfügungsgrund erforderlich, der gegeben ist, wenn eine Regelung des Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

Für beide Voraussetzungen ist erneut eine Glaubhaftmachung erforderlich und die Hauptsache darf nicht vorweggenommen werden.

Leistungsverfügung

Die Leistungsverfügung nach § 940 ZPO analog ist ein Sonderfall im einstweiligen Rechtsschutz, da eine Leistung grundsätzlich durch ein Hauptsacheverfahren eingeklagt werden soll. Die Leistungsverfügung wurde eingefügt, um lebenswichtige Ansprüche, deren Erfüllung aufgrund von Dringlichkeit geboten sind, schnell und vorläufig geltend machen zu können, beispielsweise die Zahlung von Unterhalt. Mit der Leistungsverfügung wird damit das Ziel verfolgt, den Anspruch zu erfüllen und nicht nur wie bei der Sicherungs- und Regelungsverfügung vorläufig zu sichern. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist damit erlaubt, jedoch nur in den engen Grenzen des § 940 ZPO analog. Voraussetzungen für die Leistungsverfügung sind ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund, der die Erfüllung des Anspruchs aufgrund einer besonderen Notlage, die dringend ist, erfordert. Kontaktieren Sie gerne unsere Anwälte in Hamburg und Frankfurt, die Sie aus diese Städten bundesweit unterstützen können.

Vollziehung nach § 929 ZPO

Hat das Gericht einen beantragten Arrest oder eine einstweilige Verfügung erlassen, so wird diese nicht von Amts wegen zugestellt. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Zustellung des erlassenen Beschlusses im Wege des Parteibetriebs selbst vornehmen muss. Dies erfolgt meist dadurch, dass der Antragsteller die erlassene einstweilige Verfügung dem Gerichtsvollzieher übergibt, der sie dann dem Antragsgegner übergibt. Erst durch die Zustellung des Arrestbefehls oder der einstweiligen Verfügung, wird diese vollzogen gem. § 928 ZPO. Gem. § 929 Abs. 2 ZPO muss die Vollziehung innerhalb eines Monats erfolgen.

Fehlt eine Zustellung im Parteibetriebt, fehlt es an einer Vollziehung. Das hat zur Folge, dass der Arrest oder die einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragsgegners aufgehoben werden. Auch hinsichtlich der Vollziehung unterstützen unsere auf den einstweiligen Rechtsschutz spezialisierten Anwälte gerne.

Rechtsbehelfe

Auch die Rechtsbehelfe gegen Gerichtsentscheidungen weisen im vorläufigen Rechtsschutz eine Besonderheit auf.

Hat das Gericht den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zurückgewiesen, kann der Antragsteller dagegen die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO erheben.

Hat das Gericht auf Antrag einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen, kann der Antragsgegner dagegen Widerspruch gem. §§ 924, 936 ZPO einlegen. Der Widerspruch hat den Sinn und Zweck, dass das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung terminiert, damit der Antragsgegner rechtlich gehört wird. Das Gericht entscheidet daraufhin im Wege des Urteils. Dieses kann dann mit der Berufung nach §§ 511 ff. ZPO angefochten werden.

Hat das Gericht bereits zu Beginn der Antragsstellung eine mündliche Verhandlung terminiert, ergeht ein Urteil gegen das der Antragsteller oder der Antragsgegner dann gleich Berufung einlegen können nach §§ 511 ff. ZPO.

Hat das Gericht auf Antrag den Arrest oder die einstweilige Verfügung erlassen, kann der Antragsgegner gem. §§ 926, 936 ZPO einen Antrag auf Anordnung der Klageerhebung stellen. Der Antragsteller muss dann innerhalb der vorgegebenen Frist die Hauptsacheklage erheben. Unterlässt der Antragsteller dies, ist auf Antrag die Aufhebung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung durch Urteil auszusprechen.

Prozessanwälte

Die Prozessanwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne bei der Rechtsdurchsetzung im Eilrechtsschutz. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf das Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes spezialisiert und helfen Ihnen bei Rechtsproblemen, die einer schnellen Erledigung bedürfen.

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