Wettbewerbsrecht

Wir beraten Ihr Unternehmen und sichern Sie ab!

Wir beraten und vertreten Sie bei wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten. Irreführende Angaben oder verunglimpfende Äußerungen über Mitbewerber, Nachahmungen, unzumutbare Belästigungen oder die Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften können den fairen Wettbewerb beeinträchtigen und sind daher unzulässig.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Legal 500 Media Kanzlei
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Das deutsche Wettbewerbsrecht – in Deutschland vor allem geregelt im UWG und im GWB –  dient dem Schutz des freien Leistungswettbewerbs. Es setzt sich aus den beiden Teilbereichen des Lauterkeitsrechts und des Kartellrechts zusammen. Unternehmen, die am Marktgeschehen teilnehmen, sollen dies grundsätzlich in freier und unabhängiger Art und Weise tun. Jedoch gelten auch auf dem Markt gewisse Spielregeln, an die sich jeder Teilnehmer halten muss. Das Wettbewerbsrecht möchte vor diesem Hintergrund verhindern, dass sich einzelne Unternehmen Vorteile verschaffen, indem sie unlautere Verhaltensweisen an den Tag legen und dadurch gegen die Spielregeln verstoßen, während ihre Konkurrenten, die diese einhalten, Nachteile erleiden.

Im Mittelpunkt des Wettbewerbsrechts stehen dabei immer die Verbraucher, an welche sich letztendlich auch die Unternehmen stets richten: den Endabnehmern soll eine informierte und selbstbestimmte Entscheidung darüber ermöglicht werden, welche Produkte sie von welchem Anbieter beziehen möchten. Um eine solch freie Entscheidung treffen zu können, muss der Verbraucher vor unzulässigen Beeinflussungen, fehlerhaften Angaben und sonstigen Täuschungen und Belästigungen geschützt werden. Neben den Mitbewerbern und Verbrauchern soll das Wettbewerbsrecht auch die Allgemeinheit schützen, da auch diese ein Interesse an unverfälschtem Wettbewerb hat.

Sollten Sie ein wettbewerbsrechtliches Anliegen haben, lassen Sie sich von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten. So können Sie Ihre Erfolgschancen erheblich steigern. Unsere Experten aus der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne weiter.

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Erforderlich ist stets ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen gem. §2 I 1 Nr. 3 UWG vorausgesetzt. Dies ist der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. (vgl. BGHZ 168, 314 Rn.14 = GRUR 2006, 1042 – Kontaktanzeigen; BGH, GRUR 2012, 193 Rn. 17 = WRP 2012, 201 – Sportwetten im Internet II).

Aber auch branchenverschiedene Unternehmen können durch bestimmte Wettbewerbshandlungen konkret in einen Wettbewerb um die umworbenen Kunden eintreten. Fördert ein Unternehmen den Wettbewerb eines fremden Unternehmens – etwa eine Lokalzeitung, die Werbung für ein Unternehmen nicht als „Anzeige“ kennzeichnet und der Leser den Eindruck einer vermeintlich neutralen Berichterstattung gewinnt – ist derselbe Abnehmerkreis überhaupt nicht erforderlich. Ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen bei der Einschätzung helfen.

Das UWG enthält die zentralen Regelungen und Vorgaben für das Lauterkeitsrecht. Daneben sind weitere Spezialgesetze zu beachten, die ebenfalls Anforderungen an das Marktverhalten stellen. Hierzu gehören etwa die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das Telemediengesetz (TMG), das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) und sogar deutlich entferntere und unbekanntere Gesetze wie die Preisangabenverordnung (PAngV), die Sozialgesetzbücher (SGB), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder das Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Das UWG kategorisiert dabei zunächst einige unlautere Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs und stellt klar, dass diese verboten sind. Sodann regelt es die zentralen Ansprüche, die sich für die Marktgegenseite bei Verstößen gegen das UWG ergeben. Dies sind insbesondere Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Außerdem enthält das Gesetz Strafnormen mit besonderen Regelungen zu strafbaren (Wettbewerbs-) Handlungen. Verstöße gegen diese Strafnormen werden nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert.

Mit den Regelungen des UWG kann nahezu jede Handlung erfasst werden, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr vornehmen kann. Denn grundsätzlich können alle geschäftlichen Aktivitäten wettbewerbsrechtlich relevant sein.

Damit die Regelungen des UWG Anwendung finden können, muss zunächst eine geschäftliche Handlung gegeben sein. Dies setzt zunächst das Verhalten einer Person voraus. Zudem muss dieses Verhalten einen Unternehmensbezug aufweisen, was dann der Fall ist, wenn die Person zugunsten ihres eigenen oder eines fremden Unternehmens handelt. Ferner ist erforderlich, dass das Verhalten im Zusammenhang mit einem Vertrag oder sonstigem Geschäft am Markt steht. Ob sich das Verhalten dabei vor, während oder nach einem Geschäftsabschluss ereignet, ist nicht entscheidend.

Das UWG sieht diverse Fallgruppen unerlaubter Handlungen vor, die eine gewisse Kategorisierung und Orientierung ermöglichen. Hierbei kann im Wesentlichen zwischen drei verschiedenen Schutzrichtungen unterschieden werden: es gibt Regelungen zum Schutz der Abnehmer, solche zum Schutz der Mitbewerber und Regelungen, die unzulässige Werbung und Belästigungen erfassen.

Sofern ein Verhalten unter keine dieser speziellen Regelungen fällt, kann es immer noch nach der sogenannten „Generalklausel“ des § 3 Abs. 1 UWG verboten sein.

Stets unerlaubt sind zum Schutz der Abnehmer zunächst solche Handlungen, die in der sogenannten „Schwarzen Liste“ – dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG – aufgeführt sind, beispielsweise Lockangebote, als Information getarnte Werbung oder Mondpreisangaben. Wenn das Verhalten eines Unternehmers die Voraussetzungen dieser Tatbestände erfüllt, verstößt er also automatisch gegen geltendes Wettbewerbsrecht. Dies löst die oben bereits genannten Folgen aus.

Zum Schutz der Mitbewerber des unlauter Handelnden sieht § 4 UWG mehrere Beispiele vor. So sind Handlungen als unlauter einzustufen, die einen Mitbewerber herabsetzen oder behindern. Auch das Anschwärzen von Konkurrenten und das Ausnutzen von deren Leistungen stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Bietet ein Unternehmen ein ähnliches Produkt wie das eines Mitbewerbers an und täuscht damit Verbraucher über die Herkunft dieses Produkts, könnte ein Fall des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes vorliegen. Für die Herkunftstäuschung wird eine wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts, das Unterlassen von Maßnahmen zur Vermeidung der besagten Täuschung auf der Gegnerseite und eine gewisse Intensität der Übernahme vorausgesetzt. Wird dagegen nicht über die Herkunft des Produkts getäuscht, sondern dessen Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt, handelt es sich um einen Fall des § 4 Nr. 3 lit. b UWG. Eine unangemessene Ausnutzung der Wertschätzung kommt dann in Betracht, wenn mit dem Originalprodukt verbundene Qualitätserwartungen und Gütevorstellungen auf die Nachahmung übertragen werden können.

Nach § 5 UWG sind solche geschäftlichen Handlungen als unlauter anzusehen, die einen irreführenden Charakter aufweisen. Maßgeblich ist dabei, dass es sich bei den mutmaßlich irreführenden Angaben um nachprüfbare Informationen handelt, die geeignet sind, irreführend zu sein. So sind Aussagen wie „fabrikneu“, „einzigartige Methode“ oder „aus 1. Hand“ Tatsachenbehauptungen, die überprüft werden können. Auch bildliche Angaben können dabei irreführend sein. Auch hier kann ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt unterstützen.

Eine Werbemaßnahme kann nach § 6 UWG dann als unlauter eingestuft werden, wenn sie vergleichend ist. Hiermit meint der Gesetzgeber Fälle, in denen ein Unternehmer sein Produkt mit den Produkten seiner Konkurrenten vergleicht – beispielsweise indem er sie auf einem Bild nebeneinander platziert – und den Empfängern der Werbemaßnahme die Vorteile seines Produktes verdeutlicht. Solche Vergleiche sind vor allem dann unzulässig, wenn die Waren schon nicht vergleichbar sind, der Vergleich nicht auf nachprüfbare Eigenschaften gestützt wird oder wenn der Unternehmer durch den Vergleich die Gefahr schafft, dass die möglichen Abnehmer die dargestellten Produkte verwechseln.

Auch zur Frage der unlauteren und damit unzulässigen Belästigung (§ 7 UWG) durch unternehmerische Handlungen haben sich gewisse Fallgruppen herausgebildet. Hierbei sind vor allem die Haustürwerbung, das werbliche Ansprechen in der Öffentlichkeit, die Zusendung nicht bestellter Ware sowie die Werbung anlässlich eines Todesfalls zu nennen. Ebenso ist es unzulässig und damit ein Wettbewerbsverstoß, mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung zu werben oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Bei Werbung mit E-Mails bedarf es stets einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG), es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 3 UWG vor.

Entscheidend ist im Regelfall jedoch stets eine Abwägung der verschiedenen Interessen der Parteien, wobei insbesondere die Intensität des Eingriffs, die Möglichkeit weniger belästigender Werbemaßnahmen und die Ausweichmöglichkeit der Adressaten zu berücksichtigen sind.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Im Bereich des Wettbewerbsrechts werden an Abmahnungen und deren Voraussetzungen seit der letzten Gesetzesreform Ende 2020 strenge Anforderungen gestellt. So muss in der Abmahnung nach § 13 Abs. 2 UWG klar und verständlich angegeben werden:

Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters; die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3 (= jeder Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen); ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet und die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände.

 

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Abmahnung unberechtigt und es besteht ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abgemahnten (§ 13 Abs. 3 UWG). Daher ist bei der Formulierung einer Abmahnung Vorsicht geboten und es empfiehlt sich die Beauftragung eines auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalts. Gerne sind wir Ihnen hier behilflich.

Zu den wichtigsten Abmahngründen im Wettbewerbsrecht zählen die Folgenden:

– Irreführende Werbung

Insbesondere Onlinehändler werden häufig wegen irreführender Werbung abgemahnt. Eine solche liegt vor allem im Bereich von Medizin- und Pflegeprodukten sowie Nahrungsergänzungsmitteln vor. Hier werden Produkten oft Wirkungsweisen zugesprochen, die nicht wissenschaftlich nachgewiesen sind.

Auch die Nutzung einer veralteten, inkorrekten Widerrufsbelehrung sowie das Fehlen eines Widerrufsformulars kann zu einer Abmahnung durch die Konkurrenz führen. Auch bei der Neuformulierung Ihrer Widerrufsbelehrung sind wir gerne behilflich!

Gleiches gilt für das Bereitstellen falscher AGB-Klauseln. Da hier oftmals nur Kleinigkeiten gerügt werden, lohnt es, anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist. Wenn ja, helfen wir auch gerne hier bei der Neuformulierung.

Hier bietet sich auch häufig eine Gegenabmahnung an, denn auch die Werbung der Gegenseite bietet häufig ihrerseits Angriffspunkte.

Auch eine Abmahnung wegen Kreditschädigung ist möglich. Hier wird ein Mitbewerber bzw. dessen Produkte beispielsweis in Internetforen schlecht geredet und herabgewürdigt. Hier ist es oft schwierig zu differenzieren, ob eine Äußerung tatsächlich kreditschädigend ist – wir beraten Sie gerne!

Verschicken Sie niemals Abmahnungen, ohne diese im Voraus durch einen fachkundigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Der Absender einer unberechtigten Abmahnung riskiert gerichtliche Konsequenzen und hohe Kosten.

Auch wenn Sie eine Abmahnung erhalten sollten Sie sich durch einen spezialisierten Anwalt beraten lassen. Verschwenden Sie hier keine Zeit, die Fristen innerhalb einer Abmahnung sind meistens sehr kurz. Wir raten Ihnen, eine Unterlassungserklärung niemals zu unterschreiben, ohne die Berechtigung der Abmahnung überprüfen zu lassen – die Konsequenzen daraus sind für einen Laien meistens nicht ersichtlich.

Ich möchte meine Konkurrenz abmahnen

 Wenn sie einen Wettbewerbsverstoß durch einen oder mehrere Ihrer Konkurrenten erkannt haben, können und sollten sie diese(n) zunächst abmahnen. In diesem Fall wird mit dem entsprechenden Konkurrenten zunächst außergerichtlich Kontakt aufgenommen und dieser zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dies bedeutet, dass der Mitbewerber ein Versprechen dahingehend abgeben soll, dass er den gerügten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht in Zukunft nicht noch einmal wiederholen wird. Falls er dies doch tun sollte, soll er eine vorab vom Gläubiger festgelegte Geldsumme als Vertragsstrafe zahlen. Kooperiert der Wettbewerber nicht, können gerichtliche Schritte gegen ihn eingeleitet werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung nicht so hoch sind wie diejenigen an eine Klageschrift bei einer Unterlassungsklage.

Insbesondere ist keine konkrete Form vorgeschrieben, weshalb sie sowohl mündlich als auch schriftlich oder per E-Mail erfolgen kann. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass der Abmahnende mit dem Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, was insbesondere bei Mitbewerbern der Fall ist. Damit die Abmahnung wirksam ist, muss ferner sowohl der Sachverhalt als auch der Verstoß für den Gegner klar erkennbar sein. Hier kommt es also darauf an, genau hervorzuheben, welchen Verstoß Sie rügen und welches Verhalten Sie vom Gegner fordern. Klingt einfach, kann unter Umständen aber ganz schön kompliziert sein. Natürlich dürfen auch die entsprechenden Namenskennzeichnungen, Unterlassungserklärungen, Unterschriften und die Aufforderung zum Ersatz der Kosten der Abmahnung nicht fehlen.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung kann und sollte dann relativ kurz bemessen werden. Denn wenn eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird, sollte der Abmahnende seine Ansprüche regelmäßig gerichtlich weiterverfolgen. Wenn dies im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen soll (was sinnvoll ist, weil hierdurch eine sehr schnelle gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann), muss die Angelegenheit als noch eilbedürftig erscheinen. Eine zu kurz bemessene Frist ist für die Wirksamkeit der Abmahnung auch nicht schädlich, da sie lediglich eine angemessene Frist in Gang setzt.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, gibt es grundsätzlich vier verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:

  1. - Sie können die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und alle geltend gemachten Kosten begleichen;
  2. - Sie können die Unterlassungserklärung unterzeichnen, aber jegliche Zahlung verweigern;
  3. - Sie können sowohl die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung als auch jegliche Zahlung verweigern;
  4. - Sie können in die Offensive gehen und sich gegen die Abmahnung verteidigen, eine Gegenabmahnung aussprechen oder eine negative Feststellungsklage erheben, wodurch ein Gericht dazu veranlasst werden soll, festzustellen, dass der von dem Abmahnenden behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht (Sie also nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben).

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Grundsätzlich benötigen Sie für keine dieser außergerichtlichen Reaktionsmöglichkeiten einen Rechtsanwalt. Jedoch ist Vorsicht geboten. Denn die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann genauso schwerwiegende Folgen haben, wie das bloße Ignorieren einer Abmahnung. Da das Handeln ohne Rechtsanwalt in einigen Fällen teurer werden kann als mit, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.

Eine besondere Bedeutung kommt Abmahnungen im Bereich des E-Commerce – also insbesondere im Online-Handel – zu. In den letzten Jahren hat eine regelrechte Abmahnwelle eingesetzt, die sich letztlich zu einer Art „Abmahnindustrie“ entwickelt hat. Bei diesem Geschäftsmodell wird versucht, durch eine möglichst hohe Anzahl an Abmahnungen mit entsprechenden Abmahnkostenerstattungen einen maximalen Gewinn zu erzielen. Ein wesentlicher Grund hierfür besteht sicherlich in der Tatsache, dass E-Commerce-Angebote besonders fehleranfällig und zugleich an einen besonders großen, in aller Regel unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Laut einer aktuellen Umfrage hat im Jahr 2018 mehr als jeder fünfte (22%) Online-Händler eine Abmahnung erhalten. Zwei Drittel mussten sich über eine Abmahnung ärgern, jeder vierte erhielt zwei und 4% der Händler haben mehr als drei Abmahnungen erhalten. Fast die Hälfte (47%) der Befragten hat einen Anstieg des Abmahnrisikos festgestellt. Die häufigsten Gründe für Abmahnungen sind Verstöße gegen die DSGVO (57 %) sowie gegen das Wettbewerbsrecht (33 %). Knapp die Hälfte (48%) der Abgemahnten hat die Unterlassungserklärung unterzeichnet, knapp ein Fünftel der Fälle endeten in einem Gerichtsverfahren. Bei einem Großteil (75%) der Abmahnungen beliefen sich die Kosten auf bis zu EUR 2.000,00.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir insbesondere den Anbietern solcher E-Commerce-Dienste, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

CE-Zeichnen auf Produkten

Die CE-Kennzeichnung ist auch heute noch regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten und gerichtlicher Entscheidungen. Mit dem CE-Zeichen kennzeichnen Hersteller, dass ein Produkt geprüft wurde und alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfüllt.

Entgegen einem weitläufigen Irrglauben unterliegen nicht alle in der EU vertriebenen Produkte einer CE-Kennzeichnungspflicht. Nur wenn das Produkt EU-Vorschriften unterliegt, die eine entsprechende CE-Kennzeichnung vorschreiben, muss eine Prüfung und Kennzeichnung erfolgen.

Gelten für das Produkt bzw. die Produktkategorie keine entsprechenden Vorschriften, die eine Kennzeichnung vorsehen, so darf es auch nicht gekennzeichnet werden. Als Beispiel hierfür können Kosmetika genannt werden, welche nur der Kosmetikverordnung und gleichzeitig keiner anderen EU-Vorschrift unterfällt.

Muss Ihr Produkt gekennzeichnet werden, sollten Sie zunächst überprüfen, ob Ihr Produkt alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.

Als Hersteller des Produkts sind Sie alleine für die Erklärung der Konformität Ihres Produkts mit allen Vorschriften zuständig.

Für die Kennzeichnung des Produkts selbst benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung. Es ist jedoch zu beachten, dass Sie im Vorfeld die Verantwortung dafür tragen, dass Sie

  • die Konformität mit allen EU-weiten Anforderungen sicherstellen,
  • feststellen, ob Sie Ihr Produkt überhaupt selbst prüfen dürfen oder, ob Sie eine qualifizierte Stelle hinzuziehen müssen,
  • technische Unterlagen zusammenstellen, die die Konformität Ihres Produkts belegen (bei Anfrage vorzulegen)
  • eine EU-Konformitätserklärung verfassen und unterzeichnen.

 

Zudem unterliegt die CE-Kennzeichnung hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung und Anbringung weiteren Voraussetzungen, die je nach einschlägiger Vorschrift voneinander abweichen können. Es ist also stets eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.

Eine falsche oder fehlende CE-Kennzeichnung stellt in der Regel einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Vertrieb ungekennzeichneter Produkte unterliegt teilweise einem Vertriebsverbot und begründet für Mitbewerber die Möglichkeit Sie kostenpflichtig abzumahnen und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche gegen geltend zu machen.

 

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei. Wir helfen Ihnen weiter.

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben, gibt es grundsätzlich vier verschiedene Reaktionsmöglichkeiten:

  1. - Sie können die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben und alle geltend gemachten Kosten begleichen;
  2. - Sie können die Unterlassungserklärung unterzeichnen, aber jegliche Zahlung verweigern;
  3. - Sie können sowohl die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung als auch jegliche Zahlung verweigern;
  4. - Sie können in die Offensive gehen und sich gegen die Abmahnung verteidigen, eine Gegenabmahnung aussprechen oder eine negative Feststellungsklage erheben, wodurch ein Gericht dazu veranlasst werden soll, festzustellen, dass der von dem Abmahnenden behauptete Unterlassungsanspruch nicht besteht (Sie also nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben).

wettbewerbsrecht_7

Grundsätzlich benötigen Sie für keine dieser außergerichtlichen Reaktionsmöglichkeiten einen Rechtsanwalt. Jedoch ist Vorsicht geboten. Denn die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung kann genauso schwerwiegende Folgen haben, wie das bloße Ignorieren einer Abmahnung. Da das Handeln ohne Rechtsanwalt in einigen Fällen teurer werden kann als mit, empfehlen wir Ihnen, sich rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen.

Eine besondere Bedeutung kommt Abmahnungen im Bereich des E-Commerce – also insbesondere im Online-Handel – zu. In den letzten Jahren hat eine regelrechte Abmahnwelle eingesetzt, die sich letztlich zu einer Art „Abmahnindustrie“ entwickelt hat. Bei diesem Geschäftsmodell wird versucht, durch eine möglichst hohe Anzahl an Abmahnungen mit entsprechenden Abmahnkostenerstattungen einen maximalen Gewinn zu erzielen. Ein wesentlicher Grund hierfür besteht sicherlich in der Tatsache, dass E-Commerce-Angebote besonders fehleranfällig und zugleich an einen besonders großen, in aller Regel unbestimmten Personenkreis gerichtet sind. Laut einer aktuellen Umfrage hat im Jahr 2018 mehr als jeder fünfte (22%) Online-Händler eine Abmahnung erhalten. Zwei Drittel mussten sich über eine Abmahnung ärgern, jeder vierte erhielt zwei und 4% der Händler haben mehr als drei Abmahnungen erhalten. Fast die Hälfte (47%) der Befragten hat einen Anstieg des Abmahnrisikos festgestellt. Die häufigsten Gründe für Abmahnungen sind Verstöße gegen die DSGVO (57 %) sowie gegen das Wettbewerbsrecht (33 %). Knapp die Hälfte (48%) der Abgemahnten hat die Unterlassungserklärung unterzeichnet, knapp ein Fünftel der Fälle endeten in einem Gerichtsverfahren. Bei einem Großteil (75%) der Abmahnungen beliefen sich die Kosten auf bis zu EUR 2.000,00.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir insbesondere den Anbietern solcher E-Commerce-Dienste, sich rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Klage im Wettbewerbsrecht

Sollte eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht möglich sein, gibt es noch die Möglichkeit einer Klageerhebung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erhebung einer Klage oder der Verteidigung gegen eine Klage im Wettbewerbsrecht.
Klage Verbraucherverbände: Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG

Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht eine sogenannte Liste qualifizierender Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG):

 „Verbraucherverbände, die in diese Liste eingetragen sind, können bei Verwendung unwirksamer Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, bei unwirksamen Individualvereinbarungen oder bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Geschäftspraktiken von ihrem Verbandsklagerecht auf Unterlassung und auf Widerruf Gebrauch machen. Ausschließlich mit der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen erwerben die Einrichtungen die Berechtigung, außergerichtlich oder gerichtlich gegen verbraucherschädigende, unlautere oder wettbewerbswidrige Praktiken vorzugehen.“ (Quelle: Bundesamt für Justiz)

Unter den berechtigten Verbraucherverbänden sind unter anderem die folgenden (Stand: 08.10.2021):

  • Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC)
  • Bauherren-Schutzbund e. V.
  • Berliner Mieterverein e. V.
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
  • Deutsche Umwelthilfe e. V.
  • Deutscher Konsumentenbund e. V.
  • Deutscher Mieterbund e. V.
  • Deutscher Verbraucherschutzverein e. V.
  • DMB Mieterbund Nordhessen e. V.
  • Foodwatch e. V.
  • Verbraucherzentrale Hessen e. V.
  • Verbraucherzentrale Hamburg e. V.

  Das Kartellrecht – in Deutschland durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt – betrifft zum einen das „Ob“ des Wettbewerbs. Es soll den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Anbietern von Produkten und Dienstleistungen schützen und verhindern, dass dieser Wettbewerb durch unzulässige Absprachen und Kooperationen zwischen den Marktteilnehmern ausgeschaltet wird. Die freie Marktwirtschaft ist darauf ausgerichtet, dass jedes Unternehmen selbständig und unabhängig von seinen Konkurrenten arbeitet. Ziel und Wunschvorstellung ist dabei, dass jeder Anbieter einen gewissen Druck spürt, möglichst effizient zu arbeiten und seine Produkte zu möglichst niedrigen Preisen anzubieten. Denn andernfalls muss dieser Anbieter befürchten, dass die Verbraucher sich an seine – effizienteren und günstigeren – Konkurrenten wenden. Diesem Druck könnten sich die Unternehmen jedoch dadurch entziehen, dass sie sich beispielsweise bezüglich der Preise absprechen, also jeder Konkurrent zum gleichen Preis anbietet – und somit ein „Kartell“ entsteht. Eine solche Ausschaltung des Wettbewerbs wirkt sich – etwa in Form höherer Preise und geringerer Auswahlmöglichkeiten – wiederum zum Nachteil des Verbrauchers und der Gesellschaft aus. Genau diese negativen Auswirkungen soll das Kartellrecht verhindern.

Zum anderen dient das Kartellrecht der Kontrolle von sogenannten „marktbeherrschenden Unternehmen“. Darunter sind Unternehmen zu verstehen, die über eine solche Macht verfügen, dass sie ohne jegliche Rücksicht auf ihre Wettbewerber agieren können, weil sie diesen deutlich überlegen sind und deshalb nicht mehr von ihnen herausgefordert werden können. Beispiele hierfür sind etwa die US-amerikanischen Technologiekonzerne Google, Apple, Amazon und Facebook. Eine solche beherrschende Stellung verleitet die mächtigen Unternehmen oftmals zu Missbrauchshandlungen gegenüber anderen Marktteilnehmern, mit denen sie ihre starke Position verfestigen und weiter ausbauen wollen. Da auch diese Handlungen zum Nachteil der Verbraucher wirken, sollen marktbeherrschende Unternehmen durch das Kartellrecht kontrolliert und limitiert werden.

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Lauterkeitsrecht

Das Lauterkeitsrecht ist im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt und betrifft – im Gegensatz zum Kartellrecht – nicht das „Ob“, sondern das „Wie“ des Wettbewerbs. Es handelt sich also gewissermaßen um ein (Markt-) Verhaltensrecht und soll verhindern, dass sich die Marktteilnehmer „unlauter“ verhalten und dadurch den Wettbewerb verfälschen. Was genau unter einem solch „unlauteren Verhalten“ zu verstehen ist, lässt sich nicht abschließend definieren. Es hängt vielmehr vom jeweiligen Einzelfall und einer rechtlichen Wertung ab, ob eine Verhaltensweise als unlauter zu qualifizieren ist. Während das Lauterkeitsrecht anfangs vor allem dem Schutz von Mitbewerbern der anbietenden Unternehmen diente, soll es heute vor allem auch die Abnehmer (Verbraucher) und die Allgemeinheit schützen.

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des Lauterkeitsrechts ist grundsätzlich das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen. Dies ist der Fall, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann. Aber auch branchenverschiedene Unternehmen können durch bestimmte Wettbewerbshandlungen konkret in einen Wettbewerb um die umworbenen Kunden eintreten. Fördert ein Unternehmen den Wettbewerb eines fremden Unternehmens – etwa eine Lokalzeitung, die Werbung für ein Unternehmen nicht als „Anzeige“ kennzeichnet und der Leser den Eindruck einer vermeintlich neutralen Berichterstattung gewinnt – ist derselbe Abnehmerkreis überhaupt nicht erforderlich. Ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen bei der Einschätzung helfen.

Darum sollten Sie sich nicht selbst vertreten

Im Bereich des Wettbewerbsrechts fehlt oft die nötige Distanz zum Mandat, sodass häufig Entscheidungen getroffen werden, die man im Nachhinein bereut und mit einer entsprechenden Beratung vielleicht nicht getroffen hätte. Man verliert bei eigenen Fällen schnell das Gesamtbild und übersieht Problematiken.

Einen weiteren Anwalt für Wettbewerbsrecht einzuschalten ist keinesfalls ein Zeichen von Schwäche, sondern beweist, dass man die Wichtigkeit und Probleme des Wettbewerbsrechts versteht. 

Bei einer unberechtigten Abmahnung haben Sie sogar einen Kostenerstattungsanspruch, da von einem Anwalt grundsätzlich nicht erwartet werden kann, dass dieser sich selbst vertreten muss. 

Anwalt Wettbewerbsrecht – in Frankfurt, Hamburg und bundesweit!

Um im Bereich des Wettbewerbsrechts mit all seinen speziellen Ausprägungen den Überblick zu behalten, ist Erfahrung besonders wichtig. Die Anwälte unserer Kanzlei sind auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und helfen Ihnen kompetent und effizient, sollten Sie aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden oder sollten sich Konkurrenten unlauter verhalten. Auch, wenn Sie fachliche Beratung bei der Umsetzung Ihres Auftretens im Wettbewerb benötigen, ist die Einholung eines Rates eines Anwalts für Wettbewerbsrecht sinnvoll. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unserer Wettbewerbsrechtskanzlei kontaktieren Sie kostenlos und unverbindlich per Mail oder Telefon.

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