Presserecht

Über Sie wurde rechtswidrig berichtet?

Beiträge in Presse oder Rundfunk sind nicht immer zulässig. Wir gehen für Sie gegen rechtswidrige Berichterstattung vor. Schützen Sie Ihren guten Ruf und verhindern Sie unwahre Behauptungen, die Ihnen oder Ihrem Unternehmen schaden können. Profitieren Sie von unserer Expertise und Erfahrung und kontaktieren Sie uns noch heute.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.

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Rechtsanwalt Presserecht

Die Presse wird in Deutschland oft auch als „vierte Gewalt“ bezeichnet. Sie ist für eine Demokratie fundamental wichtig. Sie und ihre Angehörigen sind deshalb mit zahlreichen Rechten und Pflichten ausgestattet. Gerade in Zeiten, in denen insbesondere Begriffe wie „Fake News“ oder „Lügenpresse“ die Runde machen, ist eine objektive, wahre Berichterstattung umso wichtiger. Doch was ist das eigentlich – „Presse“? Welche Rechte hat sie? Welche Rechte hat der Einzelne? Wann ist ein Bericht noch zulässig, wo beginnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen?

Über diese und weitere Fragen soll Ihnen der folgende Artikel einen Überblick verschaffen.

Haben Sie weitere Fragen oder sehen Sie sich durch unzulässige Berichterstattung in Ihren Rechten verletzt, kontaktieren Sie gerne die Anwälte der Media Kanzlei!

Was erwartet Sie auf dieser Seite zum Presserecht

Inhaltsverzeichnis

Was beinhaltet das Presserecht?

Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst.

Dazu gehören die Rechte der Presse an sich, aber auch die Rechte Dritter gegenüber der Presse.

Gibt es ein Gesetz des Presserechts?

Das Presserecht ist nicht einheitlich in einem Gesetz geregelt. Das Presserecht ergibt sich aus verschiedenen Normen unterschiedlicher Gesetze, wie z.B. den Landespressegesetzen, dem Kunsturhebergesetz, dem Medienstaatsvertrag oder dem Telemediengesetz. Außerdem geht vieles aus der Rechtsprechung hervor.

Was ist eigentlich die Presse?

Presse sind alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Erzeugnisse. Dazu gehören alle analogen Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften, genauso wie digitale Formate.

Privilegien der Presse

Dadurch, dass die Presse für unsere Demokratie so wichtig ist, kommen ihr selbst sowie ihren Mitarbeiten einige Privilegien zu, z.B. ein Beschlagnahmeverbot bei staatlichen Durchsuchungen. Nur so kann sie ihrer Bezeichnung als „vierte Gewalt“ tatsächlich gerecht werden.

Der Mitarbeiter der Presse

Mitarbeiter der Presse haben zahlreiche Sonderrechte gegenüber Dritten.

Diese fangen schon bei der Berufszulassung an: Grundsätzlich darf jeder Journalist werden.

Weiter geht es mit dem Zugangsrecht zu Veranstaltungen, Tatorten und öffentlichen Räumen. Ein Journalist hat Zugang zu staatlichen Veranstaltungen wie Plenarsitzungen oder Gerichtsverhandlungen, soweit ausreichend Kapazität zur Verfügung steht. Dabei muss er immer seinen Presseausweis bei sich führen. Er muss sich aber, genau wie alle anderen auch, an die jeweiligen Hausordnungen halten und darf im Falle eines Tatortes keine Ermittlungen behindern.

Des Weiteren hat ein Journalist ein Informationsrecht gegenüber Behörden. Hierbei sind aber schützenswerte Rechte von Privatpersonen sowie Geheimnisverpflichtungen zu beachten (z.B. Steuergeheimnis oder ärztliche Schweigepflicht).

Im Strafrecht steht einem Mitarbeiter der Presse ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, außerdem unterliegen viele Materialien der Pressearbeit einem Beschlagnahmeverbot.

Presserecht, Presseprivileg und Datenschutz

Unter den Begriff Presseprivileg (oder auch Medienprivileg) fällt außerdem die Bereichsausnahme der Medien vom Datenschutzrecht. Es gibt einen allgemeinen gesetzlichen Schutz personenbezogener Daten. Werden solche zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gibt es bestimmte Ausnahmen von eben genanntem Schutz. Das ist wichtig, um das Recht auf Meinungsäußerung, die Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten zu können.

Gesetzlich geregelt ist dieses Privileg in Art. 85 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie in § 12 des Medienstaatsvertrags (MStV).

Wer ist verantwortlich im Sinne des Presserechts?

Verantwortlich im Sinne des Presserechts ist in der Regel der sogenannte verantwortliche Redakteur oder Herausgeber. Diese Person ist für die Auswahl und Gestaltung der veröffentlichten Inhalte zuständig und trägt die rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichungen. Dies schließt die Überprüfung der Inhalte auf Rechtmäßigkeit, wie zum Beispiel die Einhaltung von Persönlichkeits- und Urheberrechten, ein. Bei Online-Publikationen kann auch der Betreiber der Website als verantwortlich gelten. Die genauen Regelungen variieren jedoch je nach Land und Region.

Pressefreiheit

Was ist die Pressefreiheit?

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetztes niedergeschrieben:

„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten  und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichtenDie Pressefreiheit  und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film   werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“

presserecht

Das bedeutet, die Freiheit der Presse wird staatlich garantiert und geschützt. Des Weiteren muss ein Jeder in der Lage sein, sich allzeit und umfänglich informieren zu können.

Was schützt die Pressefreiheit?

Alle Bereiche und Handlungen, die für die Berichterstattung erforderlich sind, werden von der Pressefreiheit geschützt. Dabei kommt es nicht auf die Art oder die Qualität eines Berichts an – so können auch satirische Artikel oder Komikzeichnungen geschützt werden. Der Schutz deckt schon die Informationsbeschaffung bis hin zum Verkauf der Zeitung o.ä. Dabei wird zum Beispiel auch das Vertrauensverhältnis zum Informanten geschützt, da die Presse ohne Informanten insbes. ihre demokratische Kontrollfunktion nicht ausüben könnte.

Was ist eigentlich die Presse?

Presse sind alle zur Verbreitung in der Öffentlichkeit geeigneten und bestimmten Erzeugnisse. Dazu gehören alle analogen Medien wie Zeitungen oder Zeitschriften, genauso wie digitale Formate.

Berichterstattung in der Presse

Presseanfrage erhalten?! Vermeide diesen Fehler | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

Die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen eine Straftat vor: Wie verhalten Sie sich i...

Die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen eine Straftat vor: Wie verhalten Sie sich in solch einer Situation?
Die Frage, die heute geklärt werden soll, ist: Wie verhalten Sie sich, wenn die Presse an Ihre Tür klopft und Ihnen eine Straftat vorwirft?

Richtig, die Presse klopft an Ihre Tür und wirft Ihnen vor, eine Straftat begangen zu haben. Alternativ schickt sie Ihnen eine E-Mail oder ruft Sie an. Jedenfalls werden Sie kurzfristig mit dem Vorwurf konfrontiert, eine Straftat begangen zu haben. Das ist häufig sehr überraschend für die jeweilige Person, die von der Presse konfrontiert wird. Der erste Impuls ist natürlich, man blockt erst einmal ab. Man sagt: "Ich spreche nicht mit der Presse", "Kein Kommentar" oder antwortet einfach gar nicht. Das ist meines Erachtens ein großer Fehler.

Man muss sich hier vergegenwärtigen: Die Presse hat ein Interesse daran, eine möglichst skandalisierende Berichterstattung zu veröffentlichen. Sie möchte also einen möglichst großen Knalleffekt schaffen. Um dies zu tun, muss sie bestimmte Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten. Wenn Ihnen also vorgeworfen wird, Sie hätten Untreue begangen oder eine andere Straftat, dann muss zunächst einmal ein Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegen. Das soll an dieser Stelle aber keine Rolle spielen, weil Sie das in der jetzigen Situation sowieso nicht beeinflussen können. Genauso wenig können Sie beeinflussen, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sein darf.

Was Sie jedoch beeinflussen können, ist das dritte Kriterium einer Verdachtsberichterstattung: die Frage der Stellungnahme. Die Presse muss Ihnen also die Möglichkeit geben, zu den konkreten Vorwürfen angehört zu werden. Wenn sie Ihnen also vorwerfen möchte, Sie hätten einen Raub begangen, muss sie Sie damit konfrontieren, dass sie beabsichtigt, eine Berichterstattung zu veröffentlichen, in der Ihnen unterstellt wird, einen Raub begangen zu haben. Wenn Sie auf diese Frage oder grundsätzlich, bevor diese Frage gestellt wird, einfach sagen: "Kein Kommentar", "Ich äußere mich zu diesen Vorwürfen nicht" oder "Ich spreche nicht mit der Presse", dann kann die Presse dieses Tatbestandskriterium einer zulässigen Verdachtsberichterstattung abhaken. Man kann diesen Punkt dann nicht mehr gesondert angreifen.

Vor diesem Hintergrund sollte man auf keinen Fall eine Stellungnahme ablehnen und dies konkret von vornherein ausschließen. Man sollte meines Erachtens aber auch nicht direkt mitteilen, was einem auf dem Herzen liegt, und sofort die entsprechende Einlassung zu den Vorwürfen geben. Das wirkt dann häufig nicht abgestimmt, man sagt vielleicht etwas Falsches oder, wenn es eine Videoaufzeichnung ist, zieht man Grimassen, wird auf dem falschen Fuß erwischt und hat vielleicht ein hassverzerrtes Gesicht. Deswegen sollte man die Presse immer freundlich darauf hinweisen, dass man gerne bereit ist, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, wenn die Vorwürfe in geeigneter Form, in diesem Fall also in Textform, per Mail und mit angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden und man dann in angemessener Frist darauf antworten kann.

Das hat mehrere Vorteile: Zum einen haben Sie nicht die Situation, dass Sie spontan auf etwas antworten müssen, sondern Sie können sich erst einmal Gedanken machen. Punkt zwei ist, dass Sie später beweisen können, was Sie gefragt wurden und was Sie geantwortet haben. Das ist ganz entscheidend, weil häufig vorkommt, dass die Presse einfach behauptet, man habe die Person konfrontiert und sie habe dazu nichts Nennenswertes gesagt. Oder gerade die wesentlichen Aspekte werden weggelassen und es wird unterschlagen, dass Sie überhaupt geantwortet haben. Sie haben hier also einmal diesen Beweisvorteil.

Der dritte große Vorteil ist natürlich, dass man sich Rechtsrat einholen kann und eine abgestimmte Erklärung abgeben kann. Sie können also uns anrufen, uns die Vorwürfe zukommen lassen, und wir arbeiten dann genau heraus, auf welche Fragen man überhaupt antwortet und in welcher Form. Gerade wenn man hier eine abgestimmte Antwort abgibt, mit der Unterstützung von spezialisierten Anwälten, kann das dazu führen, dass man eine Berichterstattung insgesamt verhindert oder zumindest eine Identifizierung verhindert oder nur eine abgeschwächte Berichterstattung erfolgt. Dadurch werden Reputationsschäden für Sie oder Ihr Unternehmen auf ein Minimum reduziert.

Vor diesem Hintergrund sollte man ganz klar sagen: Niemals der Presse mitteilen, dass man keine Stellungnahme abgibt. Selbst wenn man später, nachdem man sich Rat eingeholt hat oder Rücksprache gehalten hat, zu dem Ergebnis kommt, dass in diesem konkreten Fall eine Stellungnahme keinen Sinn macht, sollte man das auf keinen Fall von vornherein ausschließen.

Warum können wir Sie dabei gut unterstützen? Wir haben eine hohe Expertise im Bereich des Presserechts. Ich bin mittlerweile seit 11 Jahren Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wir sind ausgezeichnet bei Legal 500 und Juve für unsere Fähigkeiten im Äußerungsrecht. Schon vor meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, als Student und auch in meiner Promotion, habe ich mich mit dem Äußerungsrecht befasst. Ich brenne dafür, das ist meine Leidenschaft. Inzwischen haben wir eine Kanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die sich fast ausschließlich mit diesen Fragestellungen und dem Äußerungsrecht befassen. Wir sind deswegen eine sehr gute Anlaufstelle und haben schon sehr viel gesehen, um Sie bestmöglich unterstützen zu können in diesen Fragestellungen.

Worüber darf die Presse berichten?

Natürlich darf die Presse nicht gerade berichten, wie sie möchte. Sie muss sich immer an das sogenannte Abwägungsgebot halten. Das bedeutet, es muss immer abgewogen werden, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Rechte der Person, über die berichtet wird, überwiegt. Nur wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung überwiegt und somit berechtigt ist, darf berichtet werden.

presserecht Information

Das Abwägungsgebot im Presserecht

Für ein Interesse der Öffentlichkeit spricht immer, wenn der betreffende Vorgang aus einem Bereich stammt, der jeden betrifft – hier seien insbesondere Themen aus Politik, Wirtschaft und Gesellschaft genannt. Außerdem überwiegt das öffentliche Interesse vorrangig bei Personen des öffentlichen Lebens, z.B. Politikern. Denn auch hier haben zahlreiche Personen ein Interesse daran, zu erfahren, was passiert ist.

Worüber darf die Presse nicht berichten?

Hierbei muss zwischen Tatsachen und Meinungen unterschieden werden. Tatsachen müssen immer auf Wahrheit überprüft werden, Meinungen dürfen nicht ehrverletzend sein. Dementsprechend dürfen Journalisten keine Unwahrheiten schreiben und nicht beleidigend oder in sonstiger Weise herabwürdigend berichten.

Presserecht: Unterschied Meinung – Tatsache

Tatsachen sind immer beweisbar. Meinungen beinhalten dagegen eine Stellungnahme, also eine gewissen Wertung oder ein Dafürhalten. Meinungen können nicht „richtig“ oder „falsch“ sein, sie sind dementsprechend gerade nicht beweisbar. Diese Unterscheidung kann – insbesondere für Laien – oftmals sehr schwierig sein. Es empfiehlt sich daher, einen Spezialisten um Rat zu fragen.

 

 

Presserecht und Meinungsäußerung

Meinungen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie beleidigend sind. Eine Beleidigung ist als die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung der Ehre eines anderen definiert.

Auch andere ehrverletzende Äußerungen dürfen nicht veröffentlich werden, zum Beispiel, wenn der Bereich der Kritik verlassen wird und die Äußerung nur noch herabwürdigend ist. Ein Grenzfall ist hier der satirische Angriff Jan Böhmermanns auf Erdogan – ist das noch zulässige Kritik oder nur Schmähung? Die Hamburger Gerichte haben Böhmermanns Performance überwiegend für zulässig gehalten.

Presserecht und Tatsachenbehauptungen

Wie bereits weiter oben auf dieser Seite festgehalten, sind Tatsachen immer beweisbar. Sie sind also Vorgänge der Außenwelt, die man in irgendeiner Weise nachweisen kann. Bevor ein Journalist eine solche Tatsache behauptet oder generell in den Raum stellt, muss er überprüfen, ob sie überhaupt wahr ist. Dies nennt man auch die journalistische Sorgfaltspflicht.

Journalistische Sorgfaltspflichten im Presserecht

Journalisten sind zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung verpflichtet. Das bedeutet, ein Journalist muss immer alles in seiner Macht Stehende tun, um die Wahrheit zu ermitteln.

Behauptet ein Journalist, genauso wie jede andere Privatperson im Übrigen auch, wissentlich eine falsche Tatsache, macht er sich der Verleumdung gem. § 187 StGB strafbar. Wer eine Tatsache einfach ins Blaue hinein behauptet, ohne jeglichen Beweis führen zu können, kann sich der üblen Nachrede gem. § 186 StGB strafbar machen.

Die journalistische Sorgfaltspflicht umfasst außerdem:

Die Journalisten sind hier also verpflichtet, selbst und umfangreich zu recherchieren. Eine Ausnahme hiervon bildet die Übernahme von Informationen aus zuverlässig anerkannten Quellen. Dies sind z.B.:

  • Die Bundes- sowie die Landesregierungen
  • Das Robert-Koch-Institut
  • Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften

Verdachtsberichterstattung im Presserecht

Verdachtsberichterstattung Presse – Was ist erlaubt? | Anwalt Dr. Severin Riemenschneider

In Zeitungen oder im Fernsehen werden Ihnen Straftaten vorgeworfen: Wie verhalten Sie sich...

In Zeitungen oder im Fernsehen werden Ihnen Straftaten vorgeworfen: Wie verhalten Sie sich jetzt richtig?
In Zeitungen oder im Fernsehen wird Ihnen eine Straftat vorgeworfen und Sie fragen sich, wie Sie sich jetzt richtig verhalten können. Sei es ein Raub, eine Untreue oder andere Straftatbestände, die Ihnen vorgeworfen werden, oder auch einfach nur eine Berichterstattung, die geeignet ist, ein gesellschaftliches Unwerturteil über Sie zu verbreiten, jedoch noch nicht den Vorwurf einer Straftat rechtfertigen würde.

Grundsätzlich muss in diesen Fällen die Presse die sogenannten Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung einhalten. Hier können Sie zunächst einmal selbst überprüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen oder nicht.

Das erste Kriterium, das die Presse einhalten muss, ist der sogenannte Mindestbestand an belegten Tatsachen. Das bedeutet, es müssen bereits Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass Sie die Tat auch verwirklicht haben könnten. Ein Merkmal, bei dem regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegt, ist beispielsweise, wenn bereits ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden ist. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft bereits geprüft und eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit angenommen, die ausreichend ist, um einen Mindestbestand an belegten Tatsachen anzunehmen, sodass die Presse nicht mehr gehalten ist, weiter zu ermitteln. Was demgegenüber aber nicht ausreichend ist, ist, wenn lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist. Dies ist relativ einfach, da es genügt, dass irgendjemand, der Sie nicht leiden kann, eine Strafanzeige gegen Sie erstattet, und schon wird ein Ermittlungsaktenzeichen vergeben. Dies reicht natürlich noch nicht aus, damit ein Mindestbestand an belegten Tatsachen vorliegt. In einem solchen Fall müssen weitere Umstände hinzutreten, damit man überhaupt annehmen könnte, dass die Voraussetzungen für einen Mindestbestand gegeben sind.

Das zweite Kriterium wäre, dass die Berichterstattung nicht vorverurteilend sein darf. Das kennen Sie vielleicht, weil häufig in der Presse Formulierungen gewählt werden wie „der mutmaßliche Täter“. Dies ist eine sprachliche Formulierung, die darauf hinweist, dass man noch nicht zum Ausdruck bringen möchte, dass die Person der Tat bereits überführt ist. Es wäre also eine Formulierung, die dafür spricht, dass nicht vorverurteilend berichtet wird. Allerdings muss man hier auch auf andere Formulierungen achten. Wenn andere Aspekte in dieser Berichterstattung im Indikativ formuliert werden („Er hat die Tat begangen“, „Er hat die Person geschlagen“), dann wäre die Berichterstattung durchaus wieder als vorverurteilend und somit rechtswidrig einzustufen. Hier sollten Sie also genau darauf achten, ob diese Berichterstattung möglicherweise vorverurteilend ist oder nicht.

Die dritte Voraussetzung ist, dass Ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt wird. Die Presse müsste also, bevor sie das Ganze veröffentlicht, Ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme geben. Da sind die Richter tatsächlich sehr streng. Das heißt, sie muss auch versuchen, Sie zu ermitteln und Ihre Adresse herauszufinden und Sie in irgendeiner Form dazu in die Lage zu versetzen, die Fragen zur Kenntnis zu nehmen und darauf auch zu antworten. Häufig geschieht das per Mail, per Telefonanruf oder sie klopfen bei Ihnen an der Tür an. Wenn das geschieht, sollten Sie auf keinen Fall sagen, dass Sie keine Stellungnahme zu den Vorwürfen abgeben. Stattdessen sollten Sie immer darauf hinweisen, dass Sie eine Stellungnahme abgeben werden, aber darum bitten, die Fragen in Textform, also per Mail, zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das hat mehrere Vorteile: Einerseits antworten Sie nicht spontan, sondern können sich erst einmal Gedanken zu den Fragen machen. Darüber hinaus haben Sie dann auch die Möglichkeit, den Beweis darüber zu erbringen, was tatsächlich gefragt wurde, und können später beweisen, was Sie dazu geantwortet haben. Dies ist enorm wichtig, weil bei mündlichen Gesprächen oder Gesprächen, die von Kamerateams aufgezeichnet wurden, die Presse ganz genau weiß, was sie gefragt hat und dies auch dokumentiert hat. Sie jedoch können keinen Beweis darüber erbringen, was gefragt wurde und was geantwortet wurde. Deswegen ist es wichtig, dass Sie sich immer ausbedingen, dass die Fragen in Textform gestellt werden und Sie auch in Textform, also per Mail, darauf antworten können.

Ein weiterer Vorteil ist, dass Sie Rechtsrat einholen können. Sie können also mit einem spezialisierten Anwalt wie uns Kontakt aufnehmen und dann eine abgestimmte Antwort vorbereiten. In der Hoffnung, dass dadurch die Berichterstattung gänzlich verhindert wird oder zumindest in bestimmter Form abgeschwächt wird, sodass Sie nicht identifiziert werden oder bestimmte unwahre Tatsachenbehauptungen weggelassen werden und so die Reputationsschäden auf ein Minimum reduziert werden.

Es gibt noch ein viertes Kriterium, das besagt, dass eine Identifizierung nur zulässig ist, wenn es sich entweder um gravierende Taten handelt oder ein besonderes Interesse an der Person besteht, weil sie beispielsweise eine exponierte Stellung in einem Unternehmen innehat oder ein Politiker ist. Dann kann ausnahmsweise auch bei geringeren Straftaten eine Identifizierung zulässig sein. Das sollte jedoch immer gesondert mit einem spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, ob das in dem konkreten Fall zulässig war oder nicht.

Anhand dieser Kriterien können Sie sich einen ersten Überblick verschaffen, ob die Presse möglicherweise einige Aspekte missachtet hat und ob sich der Gang zum Rechtsanwalt lohnt, um zu fragen, ob man sich juristisch gegen die Berichterstattung zur Wehr setzen kann. Wenn Sie dies in Betracht ziehen, überlegen Sie, ob Sie zu uns kommen möchten. Mein Name ist Severin Riemschneider, ich bin seit 11 Jahren Rechtsanwalt für Äußerungsrecht, Presserecht und Medienrecht und befasse mich seit jeher mit diesem Spannungsverhältnis zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht. Das interessiert mich immer noch brennend. Ich habe schon als Student und in meiner Doktorarbeit über dieses Thema geschrieben. Mittlerweile leite ich eine Rechtsanwaltskanzlei mit ca. 20 Mitarbeitern, die sich genau mit diesen Themen befasst. Wir sind mehrfach ausgezeichnet, sei es bei Legal 500 oder Juve, und regelmäßig wird hervorgehoben, dass wir Experten fürs Äußerungsrecht sind und uns sehr gut auskennen. Wir können Sie bei diesen Fragestellungen also sehr gut unterstützen. Scheuen Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Ihren Anruf und kämpfen gerne für die Rechte von Betroffenen gegen die Presse.

Oftmals berichtet die Presse ebenfalls darüber, wenn gegenüber einer Person ein bestimmter Verdacht im Raum steht. Dies kann sich sowohl auf eine Straftat als auch jedes andere Verhalten beziehen. Dabei wird oftmals der Name der Person offengelegt oder sie anderweitig identifizierbar dargestellt. Eine solche Verdachtsberichterstattung ist oft dazu geeignet, das Ansehen der Person in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Und trotzdem ist sie erlaubt – in Grenzen.

Die betroffene Person wird öffentlich an den Pranger gestellt. Daher muss die Presse einige Grundsätze einhalten, damit die Berichterstattung zulässig ist und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen durch diese nicht verletzt werden:

Unwahre Tatsachen immer unzulässig

Wie bereits aufgezeigt, sind unwahre Tatsachen unzulässig. Im Bereich der Verdachtsberichterstattung gilt dies umso mehr. Wichtig hierbei ist vor allem die im deutschen Recht geltenden Unschuldsvermutung: Solange eine Person nicht von einem Gericht schuldig gesprochen wurde, gilt sie als unschuldig.

Öffentliches Interesse

An der Berichterstattung muss, wie auch sonst immer im Rahmen des Abwägungsgebotes, ein öffentliches Interesse bestehen.

Die Verletzung der Rechtsordnung oder Rechtsgüter Einzelner ist grundsätzlich dazu geeignet, das öffentliche Interesse zu begründen. Auch das Warnen der Allgemeinheit oder die Verhinderung einer Wiederholungstat sind gute Gründe für eine Verdachtsberichterstattung. Allerdings ist hier zu differenzieren: Ist der potenzielle Täter eine Person des öffentlichen Lebens oder eine Privatperson? Wie schwer wiegt die potenzielle Straftat? Beim schweren Verbrechen und Personen des öffentlichen Lebens überwiegt das öffentliche Interesse eher als bei leichteren Vergehen von Privatpersonen. Auch hier ist im Einzelfall abzuwägen.

Mindestbestand an Beweistatsachen

Des Weiteren muss es einen Mindestbestand an Beweistatsachen geben, damit eine Verdachtsberichterstattung zulässig sein kann. Journalisten müssen ihrer Sorgfaltspflicht hierbei umso gründlicher nachgehen. Die Anforderungen richten sich auch hier nach dem Einzelfall. Bei einer schweren Straftat einer Person des öffentlichen Lebens müssen eher handfeste Beweise vorliegen.

Das bloße Einleiten eines Ermittlungsverfahrens reicht zum Beispiel in der Regel nicht aus, um in der Verdachtsberichterstattung bereits den Namen zu nennen oder identifizierend zu berichten.

Stellungnahme des Betroffenen

Bevor identifizierend z.B. unter der Nennung seines Namens über einen Betroffenen berichtet werden darf, muss ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dabei ist detailliert darzulegen, über welchen Sachverhalt berichtet werden und wann der Bericht erscheinen soll. Nur so hat der Betroffene die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge darzustellen und Behauptungen ggf. zu widerlegen.

Hierbei reicht es nicht aus, dem Betroffenen ein öffentliches TV- oder Live-Interview anzubieten. Hierbei wird die Aufmerksamkeit zu sehr weg von der eigentlichen Tat hin zum Betroffenen selbst gelenkt. Außerdem ist die Gefahr der Verfälschung von Aussagen durch geschickten Zuschnitt zu groß.

Gibt der Betroffene eine Stellungnahme ab, so muss diese veröffentlicht werden. Dabei muss sie nicht wörtlich wiedergegeben werden, der Inhalt darf aber nicht verändert werden.

Keine Vorverurteilung des Verdächtigten

In Deutschland gilt die oben genannte Unschuldsvermutung. Daher muss möglichst neutral und objektiv über einen Verdacht berichtet werden. Die Berichterstattung muss so ausgewogen sein, dass eine Vorverurteilung weder von Seiten der Redaktion stattfindet noch von den Lesern hineininterpretiert werden kann. Die Presse darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffenen sei schuldig und bereits überführt worden.

Tipps an Journalisten, Blogger und Influencer von unserer Anwaltskanzlei

Sind Sie Blogger, Influencer oder gar Journalist, sollten Sie beim Thema Verdachtsberichterstattung besondere Vorsicht walten lassen.

Am besten bringen Sie am Anfang oder am Ende des Artikels einen ausdrücklichen Hinweis an, dass sich der Verdacht noch nicht bestätigt hat. Sie sollten sich außerdem gut überlegen, ob sie eindeutig identifizierbar über die betroffene Person berichten oder gar ihren Namen nennen. Daraus können sich, wie oben aufgezeigt, straf- und presserechtliche Konsequenzen ergeben.

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Die Anwälte der Media Kanzlei beraten Sie gerne!

Das Recht am gesprochenen Wort

Darf die Presse alles veröffentlichen, was ich sage?

Was Sie im Privaten sagen, darf grundsätzlich nicht ohne Ihre Einwilligung veröffentlich werden. Erst wenn Sie diese erteilt haben, darf die Presse darüber berichten. Etwas anderes kann sich bei einem Privatgespräch nur wieder im Falle des überwiegenden öffentlichen Interesses ergeben. Sind die gewonnen Informationen derart relevant für die Öffentlichkeit, darf über sie berichtet werden – ggf. allerdings ohne den genauen Wortlaut zu zitieren oder die Person des Sprechers zu veröffentlichen. Hier gilt erneut das bereits oben erwähnte . Sprechen Sie allerdings in der Öffentlichkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen und hat sich unter ihnen ein Journalist als solcher identifiziert, ist eine Einwilligung nicht erforderlich. Nur wenn der Sprecher ausdrücklich auf Vertraulichkeit besteht, darf nicht berichtet werden.

Zitate

Soll jemand in einem Artikel zitiert werden, gelten hierfür bestimmte Regeln:

  • Die Aussage darf nicht verändert und muss wortgetreu wiedergegeben werden
  • Die Aussage darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden
  • muss eine Genehmigung vor der Veröffentlichung eingeholt werden
  • Eine Genehmigung muss ebenfalls eingeholt werden, wenn z.B. ein Interview gekürzt oder der Wortlaut der Fragestellung angepasst werden soll
  • Eigene Interpretationen eines Zitats durch den Fragesteller müssen als solche gekennzeichnet werden

Persönliche Aufzeichnungen

Privater Schriftverkehr darf grundsätzlich nicht veröffentlicht werden. Das fällt in einen derart intimen Lebensbereich, sodass das öffentliche Interesse kaum überwiegen kann.

Etwas anderes gilt für das öffentlich geschriebene Wort – wie zum Beispiel bei Leserbriefen oder öffentlichen Kommentaren im Internet.

Aber auch hier muss im Einzelfall immerbeachtet werden: Was wiegt schwerer - das öffentliche Interesse oder Persönlichkeitsrechte?

Das Recht am eigenen Bild

Im Grunde darf jeder selbst darüber entscheiden, ob und welche Bilder von ihm veröffentlich werden. Das heißt, ohne die Einwilligung des Abgebildeten dürfen grundsätzlich keine Bildnisse von ihm veröffentlicht werden.

Von diesem Einwilligungserfordernis gibt es allerdings einige Ausnahmen:

  • Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind (also z.B. nur im Hintergrund)
  • Bildnisse der Zeitgeschichte (z.B. bei wichtigen Ereignissen)
  • Bilder von Versammlungen, Demonstrationen oder großen Veranstaltungen
  • Bildnisse aus dem Kunst-Bereich

Doch auch im Rahmen dieser Ausnahmen muss stets beachtet werden. Das Bild darf nicht veröffentlicht werden, wenn Rechte des darauf Abgebildeten verletzt werden.

Wie kann ich gegen einen Bericht in der Presse vorgehen?

Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung oder die Veröffentlichung eines Bildnisses von Ihnen verletzt, so stehen Ihnen grundsätzlich folgende Rechte gegen den Berichterstatter zu:

  • Gegendarstellung
  • Berichtigung durch Widerruf
  • Richtigstellung
  • Redaktionelle Entschuldigung
  • Löschung
  • Unterlassung
  • Geldentschädigung

Welches Recht Ihnen im Einzelfall zusteht und wie Sie dieses durchsetzen können, erklären Ihnen gerne die Spezialisten der Media Kanzlei!

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Gegendarstellung

Die Gegendarstellung bietet Betroffenen die Möglichkeit, selbst eine Berichtigung der Behauptungen zu veröffentlichen. Dies ist nur bei Tatsachen möglich und nicht bei Meinungsäußerungen. Der Betroffene kann dann die von ihm für richtig erachteten Fakten in dem jeweiligen Medium selbst darstellen.

Berichtigung durch Widerruf

Wurden nachweislich falsche Tatsachen veröffentlicht, kann eine Berichtigung des Artikels stattfinden. Beim Widerruf wird, wie der Name schon sagt, die gesamte Behauptung widerrufen oder sich in Teilen von ihr distanziert.

Richtigstellung

Eine weitere Möglichkeit, wenn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet wurden, ist eine Richtigstellung. Bei dieser findet in einem Artikel, der an einer ähnlichen Stelle, an der der ursprüngliche Artikel erschienen ist, stehen muss, eine Richtigstellung der falschen Tatsachen statt. Wurde der ursprüngliche Artikel z.B. auf der Titelseite veröffentlicht, muss auch die Berichtigung auf der Titelseite veröffentlicht werden.

Redaktionelle Entschuldigung

Bei der redaktionellen Entschuldigung werden falsche Tatsachen ebenfalls richtiggestellt. Durch die ausdrückliche Entschuldigung wird der Richtigstellung eine persönliche Note beigeordnet, die Betroffene oft schätzen, Redaktionen aber eher ein Dorn im Auge ist, da sie gegenüber dem Publikum ganz eindeutig einräumen muss, falsch berichtet zu haben.

Löschung

Ist ein längerer Zeitraum vergangen, kann unter Umständen das Recht auf Vergessenwerden des Betroffenen greifen. Liegt der Artikel weit in der Vergangenheit, hat der Einzelne ggf. das Recht, dass der Artikel nicht länger abrufbar ist und er oder seine Handlung vergessen werden kann. Dieses Recht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und besteht nur in seltenen Einzelfällen.

Die Anwälte der Media Kanzlei sind auch hierin spezialisiert und helfen Ihnen gerne!

Unterlassung

Des Weiteren kann es sinnvoll sein, die Redaktion oder den Journalisten dazu zu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit kann verhindert werden, dass eine bereits begangene Verletzung in Zukunft nicht noch einmal wiederholt wird.

Geldentschädigung

Wird das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen besonders schwer verletzt, so hat er einen Anspruch auf Geldentschädigung.

„Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP2012, 260. juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 -Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urteil vom 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris).“ (LG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2021, 2-03 O 343/19)

Was darf die Presse und was nicht?

In der Pressearbeit gibt es klare Richtlinien, die definieren, was erlaubt ist und was nicht. Zu den zentralen Grundsätzen gehört die Wahrung der Wahrheit. Journalisten müssen sicherstellen, dass ihre Berichterstattung auf wahren und überprüfbaren Fakten basiert. Ebenso wichtig ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte. Die Presse darf keine falschen Behauptungen über Personen verbreiten, die deren Ruf schädigen könnten. Außerdem ist die Achtung der Privatsphäre von Personen von großer Bedeutung. Berichte über das Privatleben von Personen, die nicht öffentliches Interesse genießen, sind in der Regel nicht gestattet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist das Urheberrecht. Die Verwendung von geschützten Werken wie Texten, Fotos oder Videos bedarf der Zustimmung des Urhebers. Die Presse muss zudem vorsichtig sein bei Themen wie Rassismus, Hassreden und Diskriminierung. Inhalte, die solche Elemente fördern, sind strikt untersagt.

Wie kann ich gegen einen Bericht in der Presse vorgehen?

Werden Ihre Persönlichkeitsrechte durch eine Berichterstattung oder die Veröffentlichung eines Bildnisses von Ihnen verletzt, so stehen Ihnen grundsätzlich folgende Rechte gegen den Berichterstatter zu:

  • Gegendarstellung
  • Berichtigung durch Widerruf
  • Richtigstellung
  • Redaktionelle Entschuldigung
  • Löschung
  • Unterlassung
  • Geldentschädigung

Welches Recht Ihnen im Einzelfall zusteht und wie Sie dieses durchsetzen können, erklären Ihnen gerne die Spezialisten der Media Kanzlei!

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Gegendarstellung

Die Gegendarstellung bietet Betroffenen die Möglichkeit, selbst eine Berichtigung der Behauptungen zu veröffentlichen. Dies ist nur bei Tatsachen möglich und nicht bei Meinungsäußerungen. Der Betroffene kann dann die von ihm für richtig erachteten Fakten in dem jeweiligen Medium selbst darstellen.

Berichtigung durch Widerruf

Wurden nachweislich falsche Tatsachen veröffentlicht, kann eine Berichtigung des Artikels stattfinden. Beim Widerruf wird, wie der Name schon sagt, die gesamte Behauptung widerrufen oder sich in Teilen von ihr distanziert.

Richtigstellung

Eine weitere Möglichkeit, wenn nachweislich unwahre Tatsachen behauptet wurden, ist eine Richtigstellung. Bei dieser findet in einem Artikel, der an einer ähnlichen Stelle, an der der ursprüngliche Artikel erschienen ist, stehen muss, eine Richtigstellung der falschen Tatsachen statt. Wurde der ursprüngliche Artikel z.B. auf der Titelseite veröffentlicht, muss auch die Berichtigung auf der Titelseite veröffentlicht werden.

Redaktionelle Entschuldigung

Bei der redaktionellen Entschuldigung werden falsche Tatsachen ebenfalls richtiggestellt. Durch die ausdrückliche Entschuldigung wird der Richtigstellung eine persönliche Note beigeordnet, die Betroffene oft schätzen, Redaktionen aber eher ein Dorn im Auge ist, da sie gegenüber dem Publikum ganz eindeutig einräumen muss, falsch berichtet zu haben.

Löschung

Ist ein längerer Zeitraum vergangen, kann unter Umständen das Recht auf Vergessenwerden des Betroffenen greifen. Liegt der Artikel weit in der Vergangenheit, hat der Einzelne ggf. das Recht, dass der Artikel nicht länger abrufbar ist und er oder seine Handlung vergessen werden kann. Dieses Recht ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und besteht nur in seltenen Einzelfällen.

Die Anwälte der Media Kanzlei sind auch hierin spezialisiert und helfen Ihnen gerne!

Unterlassung

Des Weiteren kann es sinnvoll sein, die Redaktion oder den Journalisten dazu zu verpflichten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiermit kann verhindert werden, dass eine bereits begangene Verletzung in Zukunft nicht noch einmal wiederholt wird.

Geldentschädigung

Wird das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen besonders schwer verletzt, so hat er einen Anspruch auf Geldentschädigung.

„Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH NJW 2014, 2029, 2034 Rn. 38). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763, juris-Rn. 11 – Esra; BGH AfP2012, 260. juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335, juris-Rn. 11). Die Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dient insoweit zum einen der Genugtuung des Opfers und zum anderen der Prävention (BGH NJW 1996, 985, 987 -Kumulationsgedanke). Im Rahmen der Abwägung ist aber andererseits auch das Recht der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit (Art. 5 GG) zu berücksichtigen. Die grundlegenden Kommunikationsfreiheiten wären gefährdet, wenn jede Persönlichkeitsrechtsverletzung die Gefahr einer Verpflichtung zur Zahlung einer Geldentschädigung in sich bergen würde. Die Zuerkennung einer Geldentschädigung kommt daher nur als „ultima ratio“ in Betracht, wenn die Persönlichkeit in ihren Grundlagen betroffen ist (LG Köln, Urteil vom 10.10.2012 – 28 O 195/12 Rn. 23 – juris).“ (LG Frankfurt, Urteil vom 26.04.2021, 2-03 O 343/19)

Abmahnungen im Presserecht

Um die oben genannten Rechte durchzusetzen, ist es häufig sinnvoll, erst einmal die gegnerische Seite außergerichtlich abzumahnen.

Unter diesem Link haben wir weitere nützliche Tipps bezüglich Abmahnungen für Sie zusammengefasst.

presserecht abmahnung

Kostenloses Muster Abmahnung im Presserecht

„Adresse

Gegner

Ort, Datum

 

Abmahnung Sehr geehrte/r Frau/Herr …,

ich habe Kenntnis davon erlangt, dass Sie in der Zeitung/Zeitschrift xy auf Seite xy folgendes veröffentlicht haben.

[Schilderung Sachverhalt:]

 Sie behaupten, dass ich folgendes getan/geäußert hätte: …. Dies entspricht nicht der Wahrheit. In Wirklichkeit habe ich ….. getan/gesagt. Dies hätten Sie auch wissen können und müssen, da….

 

Des Weiteren bezeichnen Sie mich als [Beleidigung]. Dies stellt eine Beleidigung dar und ist mithin eine unzulässige Meinungsäußerung.

 

Ich fordere Sie daher auf, sämtliche Behauptungen zu entfernen.

Des Weiteren fordere ich Sie auf, zukünftig meine Rechte zu wahren und die angehängte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an mich zurückzusenden.

Für den Eingang der Unterlassungserklärung habe ich mir eine Frist bis zum

 

                                                               [ca. 1 Woche] notiert.

Außerdem fordere ich Sie auf, mir Schadensersatz in Höhe von … auf untenstehendes Konto zu überweisen. Dieser Schaden ist mir entstanden, weil ….

Für den Eingang der Zahlung habe ich mir einer Frist bis zum

 

                                               [ca. 2 Wochen] notiert.

Sollten Sie die angegebenen Fristen nicht wahren, wollen Sie Verständnis dafür haben, dass ich mich nicht scheue, weitere gerichtliche Schritte einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift“ 

Hinweis: Eine unberechtigte Abmahnung kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben! Daher sollten Sie in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt beauftragen. Die Anwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen hier gerne!

Einstweilige Verfügung im Presserecht

Das einstweilige Verfügungsverfahren stellt im deutschen Prozessrecht einen Teil des Eilrechtschutzes dar. Das heißt: Ein solches Verfahren wird immer angestrengt, wenn es schnell gehen muss. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung soll beispielsweise schnellstmöglich aus dem Internet verschwinden, damit keine weitere Bloßstellung stattfindet.

Das einstweilige Verfügungsverfahren ist deshalb so schnell, da das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Das wiederum bedeutet, der Abgemahnte wird nicht persönlich angehört.

Ist das Gericht der Ansicht, dass nach vorläufiger Prüfung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, erlässt es eine einstweilige Verfügung. Diese löst weitere Kosten aus und wird durch einen Gerichtsvollzieher oder von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Diese Verfügung muss sodann unbedingt beachtet werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis 250.000€ oder Haft.

Klage im Presserecht

presserecht klage

Mit der Klage wird noch einmal das schon mit der Abmahnung erfolglos verfolgte Ziel geltend gemacht.

Eine Klage ist immer durch substantiierten Vortrag sowie entsprechende Beweise zu belegen bzw. zu widerlegen.

Da sich die Gegenstandswerte im Presserecht regelmäßig zwischen 10.000 – 100.000€ bewegen, besteht Anwaltszwang vor Gericht. Die Anwälte unserer Presserechtskanzlei vertreten Sie gerne.

Die Media Kanzlei war bereits in der Vergangenheit in gerichtlichen Verfahren wegen Markenrechtsverletzungen sehr erfolgreich. Einige der von uns geführten und gewonnenen Verfahren finden Sie hier:

Kosten für ein gerichtliches Verfahren

Die gerichtlichen Kosten setzen sich aus einer gesetzlich festgeschriebenen sogenannten Termins- sowie einer Verfahrensgebühr, einer Auslagenpauschale und den Mehrwertsteuern zusammen.

Bei einem Streitwert von 30.000€ sind die Kosten der gerichtlichen Vertretung 2.864,93€ hoch.

Bei einem Streitwert von 500.000€ belaufen sich die Kosten der gerichtlichen Vertretung auf 10.552,33€.

Haben Sie sich bereits bei der Abmahnung anwaltlich vertreten lassen, so werden die Kosten der Abmahnung teilweise angerechnet.

Der Verlierer zahlt sodann sowohl die Kosten des eigenen Anwalts als auch des gegnerischen Anwalts. Auch hier gilt also: die Kosten können hoch werden! Unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um den Prozess nicht zu verlieren und das Kostenrisiko zu minimieren.

Anwalt für Presserecht

Das Presserecht ist kein Rechtsgebiet, das alle Anwälte tagtäglich beschäftigt. Daher ist es wichtig, spezialisierte Anwälte mit der richtigen Expertise aufzusuchen. Anwälte für Presserecht kennen sich sowohl mit außergerichtlichen Abmahnungen als auch mit dem gerichtlichen Vorgehen selbst aus und wissen genau, wann welcher Anspruch und welches Vorgehen am sinnvollsten ist und Erfolg verspricht.

Privilegierte Quelle Presserecht

Im Presserecht spielen privilegierte Quellen eine wichtige Rolle. Sie ermöglichen es Journalisten, sich auf Informationen zu stützen, die sonst nicht veröffentlicht werden dürften. Privilegierte Quellen umfassen typischerweise offizielle Dokumente, Gerichtsentscheidungen und parlamentarische Berichte. Der Schutz dieser Quellen ist essenziell, um die Pressefreiheit und journalistische Integrität zu wahren.

Werbung und Presserecht

Werbung ist mittlerweile Gang und gäbe in sämtlichen Medien. Und die Presse darf durchaus werben. Allerdings muss sie hierbei einiges berücksichtigen:

Welche Werbung ist erlaubt?

Die Presse hat vor allem das Trennungsgebot sowie das Koppelungsverbot zu beachten.

Das Trennungsgebot besagt, dass Werbung stets von redaktionellen Inhalten getrennt werden muss. Dies muss der Leser auch eindeutig erkennen. Hierzu gehört zum Beispiel auch die Pflicht, Werbung zu kennzeichnen.

Das Koppelungsverbot umfasst die Werbung durch Artikel. Hier werden ganze Artikel von einem Unternehmen bezahlt. Auch diese müssen eindeutig gekennzeichnet werden.

Welche Werbung muss gekennzeichnet werden?

Jegliche Werbung muss gekennzeichnet werden. Egal, ob es sich um Werbung im klassischen Sinne als kleinere oder größere Anzeige oder um einen kompletten werbenden Artikel handelt.

Der Leser muss eindeutig erkennen, dass es sich um bezahlte Werbung und keinen redaktionellen Inhalt handelt.

Hierzu muss die Bezeichnung „Werbung“, „Anzeige“ oder „Reklame“ klar sichtbar nahe der Werbung zu sehen sein. Diese kann zwar verhältnismäßig klein erscheinen, darf aber nicht versteckt werden. Auch vage Begriffe wie „Werbereportage“ oder „Promotion“ reichen nicht aus.

Anwalt für Presserecht - Media Kanzlei

Die Anwälte der Media Kanzlei sind Ihnen in allen Fragen rund um das Presserecht gerne behilflich! Wir sind auf alle Bereiche des Medienrechts und des Presserechts spezialisiert und können Ihnen eine realistische Einschätzung der Erfolgschancen eines Vorgehens sowie über mögliche Kosten geben. Zwar gibt es keinen Fachanwalt für Presserecht. Allerdings ist das Presserecht ein Unterfall des Medienrechts. So ist Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider etwa Fachanwalt im Medienrecht und schrieb seine Doktorarbeit über das Verhältnis von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Presserat

Was genau ist der Presserat und was sind die Aufgaben des Presserats? Erläuterungen zu diesen Fragen und mehr finden Sie in diesem Beitrag.

Sie benötigen einen Rechtsanwalt für Pressrecht? Unsere auf Presserecht spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns!

Der deutsche Presserat

Freiwillige Selbstkontrolle versus staatlicher Medienkontrolle

Der deutsche Presserat wurde nach dem britischen Vorbild „Gerneral Council“ 1956 gegründet. Ziel der Gründung sollte die Wahrung der Pressefreiheit sein, welches durch eine freiwillige Selbstkontrolle erreicht werden sollte.

Der deutsche Presserat kontrolliert bis heute die ethischen Standards des Journalismus und der Presse im Allgemeinen. Seit 2009 unterliegen ebenfalls der Kontrolle des Presserats Onlineseiten mit journalistischen und redaktionellen Inhalten.

Die Organisation des Deutschen Presserates

Als Basis des deutschen Presserats dient ein Trägerverein, welcher die Entscheidungen im Bereich Recht, Personal, Organisation und Finanzen trifft. Zu diesem Trägerverein gehören die jeweils zwei Verleger- und zwei Journalistenorganisationen: Bundesverband digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ). Diese Organisationen sind die Trägerorganisation des Presserats und stellen jeweils zwei Mitglieder in den Trägervereins.

Das Plenum des deutschen Presserats trifft sich zweimal im Jahr, besteht aus 28 Mitgliedern und wird alle zwei Jahre neu zusammengesetzt. Die Mitglieder des Plenums werden durch die Trägerorganisationen gewählt. Hier wählt jede Trägerorganisation je sieben Mitglieder in das Plenum. Alle gewählten Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Zu den Aufgaben gehört u.a. Richtlinien des Presserats festzulegen, Änderungen am Pressekodex vorzunehmen oder öffentliche Stellungnahmen zu verabschieden.

Aus den Mitgliedern des Plenums wählt dieses je acht Personen in jeden der drei Beschwerdeausschlüsse. Diese Beschwerdeausschlüsse bestehen jeweils für zwei Jahre und die ist aus vier Journalisten und vier Verlegern zusammengesetzt. Jede der Kammern treffen sich viermal im Jahr, auch der Beschwerdeausschluss zum Redaktionsdatenschutz.

Liegt dem Beschwerdeausschuss eine Beschwerde vor, so prüft dieser die eingegangene Beschwerde auf Relevanz und sanktionieren die dafür zuständige Redaktion oder zuständigen Verlag gegebenenfalls.

Die Geschäftsstelle des deutschen Presserats ist in Berlin ansässig. Sie dient als Ansprechpartner sowohl für Leser, als auch für Journalisten und Verleger. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört außerdem die Organisation der Ausschlüsse und andere Arbeiten. Finanziert wird der deutsche Presserat durch Beiträge der Trägerverbände. Seit 1976 subventioniert der Bund die Tätigkeiten der Beschwerdeausschlüsse, jedoch nicht die Verwaltung oder die Organisation.

Sanktionen durch den Deutschen Presserat

Die Presse ordnet sich durch eine Selbstverpflichtungserklärung der Ethikkommission des Presserats unter. Der Presserat verfügt somit über keine rechtliche Handhabe gegenüber den Verlagshäusern oder Journalisten. So sollen staatliche Kontrollen und Regulierungen verhindert werden, um so die Pressefreiheit besser schützen zu können und zu erhalten. Durch die Selbstverpflichtungserklärung wird neben der Anerkennung der Ethikkommission auch die Verpflichtung eingegangen Rügen durch den Beschwerdeausschluss zu veröffentlichen.

Kritiker erwähnen immer wieder, dass der Presserat keinerlei Rechtmittel in der Hand hat und nur auf die freiwillige Selbstkontrolle vertrauen muss. Der deutsche Presserat kann also weder Bußgelder, Freiheitsstrafen oder andere rechtliche Schritte bei einem verstoß einleiten.

presserat

Presserat Beschwerde

Beim Presserat Beschwerde einreichen wegen Verstoßes gegen den Pressekodex

Grundsätzlich kann jeder – egal ob PrivatpersonVereine, Verband oder andere – beim Presserat eine Beschwerde einlegen. Grundsätzlich muss für das Einlegen einer Beschwerde ein Verstoß gegen die Richtlinien des Pressekodex vorliegen.

Bei der Einreichung einer Beschwerde muss jedoch einiges beachten werden, bspw. darf der Artikel nicht älter als ein Jahr als sein.

Sie möchten eine Beschwerde einlegen und brauchen Hilfe? Ihre Presserechtsexperten der Media Kanzlei unterstützen Sie hier gerne.

Welche Konsequenz hat eine vom Presserat entgegengenommene Beschwerde?

Wurde eine Beschwerde eingereicht werden durch den Beschwerdeausschuss vier Phasen der Prüfung durchlaufen:

  1. Vorprüfung: Verstößt die Beschwerde gegen den Pressekodex?
  2. Stellungnahme der Redaktion: Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, wird die entsprechende Redaktion um Stellungnahme gebeten.
  3. Sitzung des Beschwerdeausschuss: Ist die Beschwerde begründet, wird der Ausschuss Maßnahmen ergreifen.
  4. Entscheidung: Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt.

Dem Presserat stehen lediglich die folgenden vier Möglichkeiten zur Sanktionierung zur Verfügung:

  • Hinweis: nicht-öffentliche Mitteilung an die zuständige Redaktion bei geringen Verstößen
  • Missbilligung: nicht-öffentlich bei schweren Verstößen. Hierbei besteht keine Abdruckverpflichtung, aber ein Hinweis auf eine freiwillige Veröffentlichung aus Fairnessgründen
  • Nicht-öffentliche Rüge ohne Veröffentlichung: Erfolgt bei schweren Verstößen, jedoch unter der Berücksichtigung des Opferschutzes
  • Öffentliche Rüge mit Veröffentlichung: bei schweren Verstößen gegen den Pressekodex. Enthält die Aufforderung zur zeitnahen Veröffentlichung.

Auf eine Sanktionierung kann durch den Beschwerdeausschuss verzichtet werden, wenn das betroffene Presseorgan den gerügten Fall in Ordnung gebracht hat. Dies kann bspw. in Form einer redaktionellen Richtigstellung geschehen.

Rüge Presserat

Bei einem Verstoß gegen den Pressekodex kann durch den Presserat eine Rüge ausgesprochen werden. Durch den Presserat wurde seit 1986 durch das Gremium insgesamt 797 Rügen ausgesprochen. Spitzenreiter der erhaltenen Rügen ist mit 219 erhaltenen Rügen mit Abstand die „Bild“. Die „Bild“ hat mit 219 erhaltenen Rügen mehr als ein Viertel aller erteilten Rügen erhalten. Platz zwei erhält mit 21 Rügen die „B.Z.“ vor der „Coupé“ mit 16 erhaltenen Rügen.

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Wann darf der deutsche Presserat eine Rüge aussprechen?

Besteht ein Verdacht, dass ein Artikel oder ähnliches gegen den Pressekodex verstößt, kann dieser beim Beschwerdeausschuss gemeldet werden. Eine solche Meldung kann durch jeden durchgeführt werden.

Wird durch die Prüfung der Beschwerde ein tatsächlicher Verstoß erkannt, so kann der Presserat eine entsprechende Rüge erteilt werden. Das Aussprechen einer Rüge soll allerdings nur als letztes Mittel genutzt werden und wird auch nur in besonders harten Fällen genutzt.

Kommt der Ausschuss nach der Prüfung einer Beschwerde zu einem Ergebnis, kann dies wie folgt aussehen:

  • Die Beschwerde war unbegründet und wird abgelehnt
  • Die Beschwerde war begründet, aber die Notwendigkeit für Maßnahmen war nicht gegeben
  • Ein Hinweis wurde ausgesprochen
  • Die Berichterstattung wird missbilligt
  • Ein nicht-öffentliche Rüge wird ausgesprochen
  • Eine öffentliche Rüge wird ausgesprochen

Bei einer öffentlichen Rüge muss diese veröffentlicht bzw. abgedruckt werden. Dies kann bspw. in der nächsten Ausgabe erfolgen oder der Onlineartikel kann ergänzt werden. Bei der Veröffentlichung muss eine Selbstverpflichtungserklärung des Herausgebers veröffentlicht werden.

Deutscher Presserat: Pressekodex

Was ist der Pressekodex?

Durch den Pressekodex werden Richtlinien für die journalistische und redaktionelle Arbeit festgelegt. Unter anderem werden hier Richtlinien zur Achtung der Menschenwürde, der Unschuldsvermutung, der Opferschutz und die Trennung von Werbung und Redaktion. Der Pressekodex besteht aus 16 Ziffern und sind Grundlage zur Beurteilung der eingereichten Beschwerden. In Deutschland haben sich die meisten Verlage dazu bekannt den Presskodex zu achten.

Entstehung und Funktion vom Pressekodex

Der Pressekodex entstand, damit der Presserat eine Arbeitsgrundlage hatte um den selbstauferlegten Aufgaben nachzukommen. Der Pressekodex wird ebenfalls als Grundlage verwendet, um journalistische und redaktionelle Arbeit bewerten zu können. Aus diesen Gründen und zu diesem Zweck entstand 1973 die Publizistischen Grundsätze, welche der heutige Pressekodex ist.

Der Pressekodex wird durch die Verbände anerkannt und soll ein Ehrenkodex für Journalisten darstellen. Der Pressekodex ist eine Art journalistisches Regelwerk, an welches sich bei der Berichterstattung gehalten werden soll. Seit Erarbeitung des Pressekodex wurde dieser immer wieder überarbeitet und ergänzt. Durch die Digitalisierung und der dadurch immer größer werdenden Verschiebung auf Onlinemedien, gilt der Pressekodex seit dem 01.01.2009 auch für journalistische Beiträge in Onlinemedien.

Gegen den Journalistenkodex verstoßen: Konsequenzen

Der Pressekodex stellt keine gesetzliche Grundlage dar, sondern ein freiwilliges Regelwerk, welchem sich die allermeisten Journalisten in Deutschland verschrieben haben. Bei einem Verstoß des Pressekodex sind somit keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten. Der Pressekodex soll den Ruf der Presse wahren, womit der Pressekodex deutlich zwischen Recht und Ethik unterscheidet.

Grundsätzlich wird der Presserat erst dann tätig, wenn eine entsprechende Beschwerde eingegangen ist. Eine solche Beschwerde kann durch jeden getätigt werden, sollte aber begründet sein. Liegt eine begründete Beschwerde vor, so kann durch den Presserat eine Rüge erteilt werden. Zu beachten ist jedoch, dass Sanktionen durch den Presserat sich nur gegen die Redaktion oder Zeitung richten, in welchem der Artikel veröffentlicht wurde und nicht gegen den Journalisten selbst.

Sie brauchen Hilfe im Bereich Presserecht? Kontaktieren sie uns. Wir helfen Ihnen gerne!

Presserat Rüge

Seit 1986 hat das Gremium 797 Rügen ausgesprochen. Die mit Abstand meisten, nämlich 219, kassierte die „Bild“ - das entspricht mehr als einem Viertel aller erteilten Rügen. Auf Platz zwei des Rügen-Rankings folgt mit 21 Verstößen gegen den Pressekodex die „B.Z.“ vor der „Coupé“ mit 16 Einträgen.

Ausschnitt Rügen 2021:

Einen Ausschnitt der im Jahr 2021 ausgesprochenen Rügen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

  • BILD Online (0809/20/2): "Lehrer-Paar in Heide-Villa ermordet", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • MITTELBAYERISCHE ZEITUNG (1081/20/2): "Wenn spät im Rathaus noch Licht ist", Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten), Rüge veröffentlicht am 11.08.2021
  • Z. + Online (1095/20/2): "Hat linker Wirrkopf das Auto abgefackelt?" / "Prozess um Auto-Brandstiftung - Freispruch für Angeklagten", Ziffern 13 (Vorverurteilung) und 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • MERIAN (1105/20/3): "Für alle Fälle: 3 Fragen an...", Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • BILD Online (1147/20/2): "10 000 Dollar Cash für einen Retweet von Trump", Präambel des Pressekodex (Verpflichtung für das Ansehen der Presse), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • ZEIT-MAGAZIN (1284/20/3): "Zuhause ist es am schönsten", Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 05.05.2021
  • LUDWIGSBURGER KREISZEITUNG (1312/20/1): "Verliebter Afghane vor Gericht", Ziffer 12 (Diskriminierungen), Rüge veröffentlicht am 08.05.2021
  • GRAZIA (1342/20/3): "Mama werden ist ein Prozess", Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 22.04.2021
  • NEUE OSNABRÜCKER ZEITUNG Online (1345/20/3): "Fraunhofer-Institut: Extrakt aus Glandorf wirkt gegen Coronavirus“, Ziffer 2 (Sorgfalt) und Ziffer 14 (Medizinberichterstattung), Rüge veröffentlicht am 17.04.2021
  • VOLKSSTIMME Online (0028/21/1), Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) nicht-öffentliche Rüge, deshalb ohne Angabe der Überschrift
  • WESTFALEN-BLATT Online (0033/21/3): Instagram-Post zu Modemachern in der Region, Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 05.05.2021
  • BILD Online (0044/21/1): "Jana (19) erstochen im Auto", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • BILD AM SONNTAG + Online (0048/21/1): "Drogendealer rast Polizisten-Paar tot" / "Das Polizisten-Paar, das der Drogendealer tot raste", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Online-Rüge veröffentlicht an 27.04.2021
  • BILD Online (0071/21/2): "Es sterben weniger Menschen, als täglich gemeldet werden", Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und Ziffer 14 (Medizinberichterstattung), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • BILD Online (0078/21/1): "In diesem Auto ertranken Vater (43) und Sohn (9), Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 27.04.2021
  • BILD AM SONNTAG + Online (0122/21/1): "Daniel K. ließ nur seine Hunde leben" / "Die heile Welt war nur eine Fassade", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Online-Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • GRIESHEIMER ANZEIGER (0124/21/1): "'Pono Bowl’s‘ – Die gesunde Schüssel“, Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht) und Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten), Rüge veröffentlicht am 10.07.2021
  • BILD Online (0170/21/1): "Die privaten Nachrichten von Kasia an Boatengs Ex", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • BILD (0208/21/1): "BILD Live ist die Stimme des Volkes", Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit)
  • PALSTEK (0211/21/2): "Watt aus Knoten", Ziffer 6 (Trennung von Tätigkeiten), Rüge veröffentlicht am 23.10.2021
  • BILD Online (0217/21/2): "Wenn Kinder Kinder töten", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • COMPUTERBILD Online (0239/21/3): "Stiftung Warentest testet FFP2-Masken: Sieger von 3M im Angebot", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 06.07.2021
  • BRIGITTE MOM (0243/21/3): "Wir hatten enormes Glück", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 07.09.2021
  • FULDAER ZEITUNG (0270/21/3): Titelseite / Advertorial, Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 02.09.2021
  • WUNDERWEIB.DE (0297/12/2): "Daniel Küblböck lebt: Jetzt kommt alles raus", Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit), Rüge veröffentlicht am 21.06.2021
  • BILD + Online (0303/21/2): "Marvin K. (24) in Holland festgenommen! / Der Killer wohnte im Gästezimmer", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Online-Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • ESTFALENPOST Online (0305/21/3): "Arzt aus Lennestadt 'Vitamin D schützt vor Tod an Corona'", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 03.07.2021
  • BILD Online (0312/21/1): "Boateng rechnet mit seiner Ex ab", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • GOOD HEALTH (0342/21/3): "Dossier Gelenke - Trotz Arthrose aktiv in den Frühling", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion)
  • HÖRZU (0360/21/3): "Was den Gelenken im Winter gut tut", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 16.07.2021
  • TV MOVIE (0398/21/3): "Augen ganz natürlich schützen", Ziffer 7 (Trennung Werbung und Redaktion)
  • BILD Online (0416/21/1): "US-Cop erschießt 15-Jährige vor laufender Kamera", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 17.08.2021
  • HÖRZU (422/21/3): "Keine Chance für Bluthochdruck“ / „Welche Aminosäure hält unseren Körper fit?“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • BILD Online (448/21/1): "Warum zerstörte der Vater dieses Glück?“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rügen veröffentlicht am 05.11.2021
  • HÖRZU (471/21/3): "Hallo, Doktor!“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • TV14 (496/21/3): "Wie macht man den besten Käse der Welt?“, Ziffer 7, (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • BILD Online (500/21/1): "So tapfer kämpft sich Eitan (5) zurück ins Leben“ / "Eitan weiß noch nicht, dass seine Familie tot ist“ / "Eitan (5) hat die Augen geöffnet“ / "Das waren Eitans erste Worte nach dem Koma“, Ziffern 1 (Achtung der Menschenwürde), 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 11 (Sensationsberichterstattung), Rüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • BILD + Online (502/21/1): „Das letzte Foto aus der Todesgondel“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Onlinerüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • COSMOPOLITAN (530/21/1): "Corona-Schock: Horror-Studie in Israel veröffentlicht“, Ziffern 2 (Sorgfalt), 3 (Richtigstellung) und 14 (Medizin-Berichterstattung)
  • FRAU IM SPIEGEL (559/21/3): "Ich heirate ihn aus tiefster Liebe“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 20.10.2021
  • CICERO Online (562/21/1): "Mein erstes Mal“, Ziffer 4 (Grenzen der Recherche), Rüge veröffentlicht am 02.11.2021
  • BILD Online (586/21/1): "Mutter lässt Tochter (3) von Balkon fallen“, Ziffer 8, Rüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • BILD Online (731/21/2): "Frau springt ohne Bungee-Seil von 50-Meter-Brücke“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • BILD Online (732/21/1): "Ganze Familie von Flut verschluckt!“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • BILD Online (747/21/2): "Rundflug in den Tod“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit), Rüge veröffentlicht am 05.11.2021
  • BILD Online (0584/20/1): „Sido greift Kamerateam an / So wurden wir sexuell belästigt“, Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht)
  • DE (0720/21/1): „Asteroid nimmt Kurs auf Erde: Experten berechnen Einschlag für 2022“, Ziffer 2 (Sorgfaltsflicht), Rüge veröffentlicht am 15.12.2021
  • WILHELMSHAVENER ZEITUNG (0834/21/3): Verschiedene Listen von Anwälten und Ärzten, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion), Rüge veröffentlicht am 11.12.2021
  • PICKUP CAMPER (0771/21/3): Vollständige Ausgabe vom 01.08.2021, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • BILD Online (0774/21/1): „Von diesem Richter werden wir zur Kasse GEZwungen“, Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit)
  • TV HÖREN UND SEHEN (0802/21/3): „Knie-Arthrose stoppen / Dem Kopfschmerz keine Chance geben“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • DIE AKTUELLE (808/21/1): „Queen Elisabeth: Heimweh nach Philip!“, Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht)
  • BILD Online (0816/21/3): „Ich fuhr mit 8 Weinschorlen und zwei Long Island Ice Tea“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)
  • DE (0934/21/1): „Leichenfund am Untersberg“, Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht)
  • BILD + Online (924/21/1): "Drei Freunde sterben nach Disco-Nacht", Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit)
  • FRANKFURTER NEUE PRESSE Online (0937/21/1): „Asteroid rast auf Erde zu – Experten rechnen mit Einschlag im Jahr 2022“, Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht), Rüge veröffentlicht am 15.12.2021
  • NORDBAYERISCHER KURIER (0942/21/1): „Wir schaffen neue Parallelgesellschaften“, Ziffer 2 (Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen), Rüge veröffentlicht am 17.12.2021
  • BILD Online (0953/21/2): „Wir haben die vermisste Shalomah (11)!“, Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit)
  • BILD Online (0963/21/2): „Interview mit einem Kindermörder“, Ziffer 8 (Persönlichkeitsschutz) und Ziffer 11 (Sensationsberichterstattung)
  • AUTOZEITUNG (0977/21/3): „Sportprogramm“, Ziffer 7 (Trennung von Werbung und Redaktion)

(Stand: 03.01.2022; Quelle: Presserat, https://www.presserat.de/ruegen-presse-uebersicht.html)

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