Ausgangspunkt für die rechtlichen Vorschriften des Medienrechts ist das Grundgesetz. In Artikel 5 heißt es dort:
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
In Art. 5 GG sind die sogenannten Kommunikationsfreiheiten enthalten: Die Meinungs-, Informations-, die Rundfunk- und Presse- und die Kunstfreiheit.
Des Weiteren ist in Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes das Fernmeldegeheimnis geregelt:
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
Auf der Seite der individuellen Recht des Einzelnen ist vor allem das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht von Bedeutung. Dieses leitet sich aus Artikel 2 und Artikel 1 des Grundgesetzes her.