Negative Google Bewertung einer Ärztin löschen

Vor dem Landgericht Frankfurt konnte das Team der Media Kanzlei eine einstweilige Verfügung für eine Mandantin erzielen. Die Mandantin, eine Ärztin, sah sich rufschädigender Bewertungen auf Google ausgesetzt.

Negative Bewertung auf Google

Die Praxis wurde mehrfach mit 1* auf Google bewertet. Diese Bewertungen enthielten unwahre Unterstellungen, wie beispielsweise den Vorwurf, unsere Mandantin würde gegen „Datenschutz Linien, bzw Gesetze“ verstoßen. Auch wurden 1* Bewertungen von Personen verfasst, die nicht einmal zu den Patient:innen unserer Mandantin gehören.

Gezielte Rufschädigung und Geschäftsschädigung

Durch solche falschen Behauptungen und negative Bewertungen wird eine gezielte Rufschädigung und Geschäftsschädigung beabsichtigt. Von einer Patientin wurde der Mandantin außerdem der Vorwurf einer Straftat in einer Mail gemacht. Die Patientin hatte zuvor die Praxis betreten, ohne einen Mund- Nasenschutz zu tragen. Auf Nachfragen des Praxisteams teilte die Patientin mit, sie habe eine ärztliche Bescheinigung, durch welche sie von der Maskenpflicht befreit sei. Diese legte sie dem Praxisteam freiwillig vor. Eine Kopie der Bescheinigung wurde in der Patientenakte gespeichert. Im Nachhinein erhielt unsere Mandantin von ihrer Patientin eine Mail, in der ihr das Begehen einer Straftat vorgeworfen wurde. Es folgten weitere, teils beleidigende E-Mails, bis sogar eine andere Dame die Praxis aufsuchte und dem gesamten Praxisteam in lautem Ton wüste Beschuldigungen an den Kopf warf.

Mit der schließlich verfassten Bewertung, in der die haltlosen Anschuldigungen wiederholt wurden, zielte die Verfasserin bewusst auf eine Rufschädigung unserer Mandantin ab.

Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptung – Abmahnung & einstweilige Verfügung

Unserer Mandantin standen wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, §§ 185, 186, 187 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK gegen die Verfasserin der Bewertung zu.

Wir haben die Verfasserin der Bewertung auf der Gegenseite zunächst abgemahnt. Die Abmahnung war leider erfolglos, die Gegenseite wies die geltend gemachten Ansprüche zurück. Daher war Sicherung des Anspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten. Das Landgericht Frankfurt untersagte der Gegenseite die Behauptung, unsere Mandantin würde personenbezogene Daten weiterreichen und sei zu einer sachlichen Klärung der Angelegenheit nicht bereit, weil es sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte.

Negative Google Bewertung löschen? Anwalt hilft

In einigen Fällen können negative Google Bewertungen gelöscht werden, beispielsweise – wie in diesem Fall – wenn sie unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema.

Die Anwälte der Media Kanzlei sind sehr erfahren auf dem Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes. Gerne helfen wir auch Ihnen. Kontaktieren Sie uns!

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