Person der Zeitgeschichte – Definition

Inhaltsverzeichnis

Der Begriff Person der Zeitgeschichte hat ihren Ursprung in der Rechtsprechung und beschreibt Personen, die durch ihr Handeln regelmäßig oder unregelmäßig in der Öffentlichkeit stehen. Dabei wird zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Absolute Personen der Zeitgeschichte stehen dauerhaft in der Öffentlichkeit, während relative Personen der Zeitgeschichte nur aufgrund eines Ereignisses für einen begrenzten Zeitraum in der Öffentlichkeit stehen.

Wer sind Personen der Zeitgeschichte?

Personen der Zeitgeschichte können sowohl Hollywood Stars, A-Z Promis, Politiker, Wissenschaftler, Unternehmer als auch Alltagshelden sein. Die in der Praxis am häufigsten vertretenen Personen der Zeitgeschichte sind Künstler und Politiker, die häufig von Klatschblättern und der BILD behandelt werden. 

Beispiele einiger Personen der Zeitgeschichte:

  • Julian Assange
  • Mark Zuckerberg
  • Warren Buffet
  • Olaf Scholz
  • Ed Sheeran

Personen der Zeitgeschichte = Prominente?

Personen der Zeitgeschichte sind Persönlichkeiten, denen ein Interesse der Öffentlichkeit zugesprochen wird. Dieses Interesse kann auf vielen Grundlagen basieren, jedoch handelt es sich in den meisten Fällen um prominente Personen, die durch ihr Handeln bereits in der Öffentlichkeit stehen. Allerdings muss es sich nicht zwangsläufig um Prominente handeln. Auch Personen, die nur aufgrund eines einzelnen Ereignisses für einige Tage in der Öffentlichkeit stehen, können als Personen der Zeitgeschichte gewertet werden, auch wenn diese keine klassischen Prominenten sind und vorher der Öffentlichkeit gänzlich unbekannt waren. Ein fiktives Beispiel könnte die Darstellung eines Alltagshelden sein, der aufgrund einer Handlung, beispielsweise der Rettung eines Menschen in einer Notlage für mediale Aufmerksamkeit sorgte. 

Person der Zeitgeschichte im rechtlichen Sinne

Der Begriff Person der Zeitgeschichte spielt insbesondere im Recht am eigenen Bild eine Rolle. Das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (kurz: KUG) hat einen Ausnahmetatbestand in § 23 KUG, nachdem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte keine Einwilligung des Abgebildeten voraussetzen. Personen der Zeitgeschichte können demnach in bestimmten Situationen auch ohne Einwilligung abgelichtet werden. Dies gilt insbesondere, wenn das öffentliche Interesse an dem Bild dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt.

Normalerweise wird für die Verbreitung und öffentliche Zuschaustellung eine Einwilligung des Abgebildeten nötig. Liegt diese nicht vor, darf das Bild nicht verbreitet werden. In der Praxis ist die Ausnahme zur Darstellung von prominenten Personen besonders relevant und in vielen Klatschblättern und Zeitschriften Grundlage für Titelbilder und Stories.

Bekanntheitsgrad

Der relevanteste Aspekt bei der Einstufung als Person der Zeitgeschichte ist der Bekanntheitsgrad der Person. Sie spielt in der Interessenabwägung eine zentrale Rolle. Der Bekanntheitsgrad hat Einfluss auf den Umfang und die Dauer einer möglichen Berichterstattung. Je umfangreicher die Selbstöffnung einer Person ist, also die Person sich freiwillig in die Öffentlichkeit begibt, desto einfacher kann auch die Presse über jene Person berichten. Die Selbstöffnung hat auch Einfluss auf den Eingriff in die Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens. Je mehr sie selbstständig Einblicke in die Privatsphäre gibt, beispielweise durch “Roomtouren” oder Formate wie “XY ganz Privat”, desto schwieriger ist es für Personen der Zeitgeschichte gegen die Verbreitung von Bildnissen vorzugehen. Bei Personen, die versuchen sich aus der Öffentlichkeit bezüglich ihres Privatlebens fernzuhalten, darf auch die Presse nur sehr eingeschränkt berichten. Prominente Beispiele sind hier private Informationen über Angela Merkel, Jan Böhmermann oder Michael Schumacher, die ihr Privatleben gänzlich aus der Öffentlichkeit halten. 

Interessenabwägung

Die Interessenabwägung bedeutet, dass das öffentliche Interesse und das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person miteinander verglichen werden. Dabei wird sich jeder Einzelfall individuell angesehen. Steht eine Person normalerweise nicht in der Öffentlichkeit, so ist die Abgrenzung deutlich enger vorzunehmen.

Aufnahmen aus der Intimsphäre sind dabei grundsätzlich unzulässig. Auch Bildnisse die einzig ein Sensationsbedürfnis der Öffentlichkeit befriedigen sollen, sind verboten. Entscheidend bei der Bewertung ist stets die öffentliche Meinungsbildung. Bietet die Aufnahme einen Mehrwert für die öffentliche Meinung oder ist sie lediglich zur Befriedigung eines Sensationsinteresses entstanden?

Absolutes und Relatives zur Person der Zeitgeschichte

Absolute Personen der Zeitgeschichte stehen durch ihr Handeln dauerhaft in der Öffentlichkeit. Gemeint sind Prominente, Politiker, Wissenschaftler, Forscher, Künstler, Sportler etc. Sie stehen nicht aufgrund eines einzelnen Events in der Öffentlichkeit, sondern über einen langen Zeitraum. Dabei ist es unbedeutend, warum diese Person regelmäßig in der Öffentlichkeit steht. Auch Personen, die aufgrund von Untaten über einen längeren Zeitraum in der Öffentlichkeit stehen, gelten als absolute Personen der Zeitgeschichte.

Relative Personen der Zeitgeschichte hingegen stehen aufgrund eines einzelnen Ereignisses in der Öffentlichkeit. Der Zeitraum der Öffentlichkeit ist dabei auch begrenzt. In diesen Fällen ist eine Berichterstattung auch ausschließlich für das Ereignis, das die Person in die Öffentlichkeit gebracht hat zulässig. Eine Berichterstattung über dieses Ereignis hinaus ist nicht möglich. Ist das Ereignis in Vergessenheit geraten oder nicht länger relevant, muss auch die Berichterstattung ihr Ende finden. Als relative Personen der Zeitgeschichte können Richter, Straftäter, Preisträger oder Alltagshelden gelten.

Die Einstufung muss einzelfallabhängig vorgenommen werden.

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