In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, wem man von einer entdeckten Affäre/Schwangerschaft oder Verlobung erzählen darf. Bestehen Unterlassungsansprüche, wenn Sie Freunden von Ihrer Entdeckung erzählen? Kann Strafanzeige gegen Sie erhoben werden? Welche Beweise sind im Zweifel notwendig? Dies und mehr lesen Sie im nachfolgenden Beitrag,
Inhaltsverzeichnis
Darf man Dritten von entdeckter Affäre erzählen?
Unter gewissen Umständen ist dies möglich. Es kommt jedoch darauf an, gegenüber wem die Äußerung getroffen wurde. Sollte man Beweise für eine entdeckte Affäre haben, kann der Partnerin/dem Partner des Fremdgehenden davon berichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse an der Affäre dem Recht auf Intimsphäre oder Privatsphäre überwiegt. Eine Erzählung an Dritte wird hingegen unzulässig sein. Es besteht kein öffentliches oder berechtigtes Interesse an der Beziehung und den Sexualpartnern anderer, sodass das Recht auf Privatsphäre regelmäßig überwiegen sollte.
Anders kann es sich bei Personen des öffentlichen Lebens verhalten. Steht die Person, die eine Affäre führt, in der Öffentlichkeit und hat eine Vorbildsfunktion, kann die Öffentlichmachung gerechtfertigt sein. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Aufklärung zu Missverhalten, insbesondere bei gesellschaftlich abgelehnten Themen wie Affären.
Darf man Dritten von entdeckter Schwangerschaft erzählen?
Auch hier kommt es stark darauf an, gegenüber wem die Äußerung getroffen wird. Ist die Schwangerschaft auf einer Affäre entstanden und man erzählt dem Freund, dass man von der Schwangerschaft erfahren hat, kann dies zulässig sein. Der Partner hat ein Interesse daran, von der Schwangerschaft zu erfahren, dass er nicht der leibliche Vater ist, allein schon aus Gründen der finanziellen Unterstützung des Kindes. Anders verhält es sich hingegen gegenüber Dritten, die von der Schwangerschaft nicht betroffen sind. Dort wird das Recht auf Privatsphäre dem Interesse Dritter überwiegen. Bereits das Landgericht Köln hat entschieden, dass die Berichterstattung „Schwanger oder nicht? K kugelt sich vor die Kamera“ die Persönlichkeitsrechte der Schauspielerin verletzt. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass das Vorliegen einer Schwangerschaft zum Kernbereich der Privatsphäre gehöre, so dass die Rechte der Klägerin das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen würden.
Darf man Dritten von entdeckter Verlobung erzählen?
Nein, dies fällt unter das Recht auf Privatsphäre der Verlobten. Grundsätzlich ist es nicht möglich, der Öffentlichkeit hiervon zu berichten. Eine Ausnahme kann vorliegen, wenn es sich hierbei um ein besonderes öffentliches Interesse handelt, was stets im Einzelfall zu prüfen wäre.
Strafanzeige wegen Übler Nachrede oder Verleumdung?
Aus strafrechtlicher Sicht ist sind die Fragen allerdings anders zu bewerten. Zunächst ist fraglich, ob so eine Behauptung überhaupt geeignet ist, jemanden herabzuwürdigen. Diese Voraussetzung muss vorliegen, um eine strafbare Äußerung zu begründen. Geregelt ist dies im Strafgesetzbuch:
§ 186 Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist , mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beweislast bei Tatsachenbehauptungen
Wenn jemand falsche und ehrverletzende Behauptungen über eine andere Person aufstellt oder verbreitet, nennt man das falsche Verdächtigung. Dies kann den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Das Gericht muss dann ermitteln, ob diese Behauptungen wahr sind. Dabei liegt die Beweislast beim Täter, das heißt, der Täter muss beweisen, dass seine Behauptungen wahr sind. Wenn dies nicht gelingt, trägt der Täter das Risiko einer Verurteilung.
Auch im Zivilrecht gibt es bei übler Nachrede eine Beweislastumkehr. Wenn der Geschädigte Unterlassungsansprüche geltend macht, muss derjenige, der die Behauptungen aufgestellt hat, deren Wahrheit nachweisen.
Gilt es als Erpressung, wenn man hinweist, dass man die Affäre öffentlich macht?
Sofern keine “Gegenleistung” gefordert wird, damit die Affäre nicht ans Licht kommt und somit keine strafrechtliche Erpressung und/oder Nötigung vorliegt, hat die Bekanntmachung von Tatsachen keine strafrechtliche Wirkung. Es gibt keinen Straftatbestand, der die Verbreitung von wahren Tatsachen umfasst. Das bedeutet, dass die bloße Tatsache, eine Affäre öffentlich zu machen, solange keine weiteren strafrechtlich relevanten Bedingungen wie Erpressung oder Nötigung hinzukommen, nicht unter das Strafrecht fällt.
Kurz und knapp
Grundsätzlich dürfen Informationen, die die Privats- und insbesondere Intimsphäre betreffen nicht öffentlich gemacht werden. Unbeteiligte haben kein berechtigtes Interesse derartige Informationen zu erhalten. Anders verhält es sich, wenn die Person von der Handlung direkt betroffen ist. In einer Abwägung wird man regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass die Mitteilung einer Affäre an den/die betroffene(n) Partner(in) gerechtfertigt ist. Ihren Freunden dürfen Sie von der Entdeckung allerdings nicht erzählen.
Bei Personen des öffentlichen Lebens verhält sich dies anders. Besteht ein großes Informationsinteresse an der Offenlegung von bspw. Fehlverhalten, wie einer Affäre, so wird die Berichterstattung darüber regelmäßig zulässig sein. Es muss im Zweifel eine Abwägung durchgeführt werden, welche Interessen überwiegen.
Aus strafrechtlicher Perspektive kommt es stets auf die Beweisbarkeit derartiger Äußerungen an und ob die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Ruf der Person zu beschädigen. Wahre Tatsachenbehauptung sind strafrechtlich nicht verfolgbar.
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