Muss Ihr Produkt gekennzeichnet werden, sollten Sie zunächst überprüfen, ob Ihr Produkt alle einschlägigen Anforderungen erfüllt.
Als Hersteller des Produkts sind Sie alleine für die Erklärung der Konformität Ihres Produkts mit allen Vorschriften zuständig.
Für die Kennzeichnung des Produkts selbst benötigen Sie in der Regel keine Genehmigung. Es ist jedoch zu beachten, dass Sie im Vorfeld die Verantwortung dafür tragen, dass Sie
- die Konformität mit allen EU-weiten Anforderungen sicherstellen,
- feststellen, ob Sie Ihr Produkt überhaupt selbst prüfen dürfen oder, ob Sie eine qualifizierte Stelle hinzuziehen müssen,
- technische Unterlagen zusammenstellen, die die Konformität Ihres Produkts belegen (bei Anfrage vorzulegen)
- eine EU-Konformitätserklärung verfassen und unterzeichnen.
Zudem unterliegt die CE-Kennzeichnung hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung und Anbringung weiteren Voraussetzungen, die je nach einschlägiger Vorschrift voneinander abweichen können. Es ist also stets eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen.
Eine falsche oder fehlende CE-Kennzeichnung stellt in der Regel einen Wettbewerbsverstoß dar. Der Vertrieb ungekennzeichneter Produkte unterliegt teilweise einem Vertriebsverbot und begründet für Mitbewerber die Möglichkeit Sie kostenpflichtig abzumahnen und Unterlassungsansprüche sowie Schadensersatzansprüche gegen geltend zu machen.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei. Wir helfen Ihnen weiter.