Media Kanzlei gegen Richemont – Abmahnung betreffend „Alhambra“ Kollektion

Aktuelles

Media Kanzlei vertritt Mandant gegen Richemont

Die Media Kanzlei vertritt den Inhaber eines Ladengeschäfts in Frankfurt am Main, welcher kürzlich von dem weltweit führenden Luxusgüterkonzern Richemont eine Abmahnung wegen zum Verkauf angebotener Schmuckstücke erhalten hat, die angeblich gegen den Schutz und die Rechte des Inhabers bezüglich der „Alhambra“ Kollektion verstoßen.

Abmahnung von Richemont erhalten – was nun?

Unserem Mandanten wird durch den Verkauf bestimmter Schmuckstücke in seinem Ladengeschäft eine Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung unterstellt. Die Abmahnung erhält eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer typischerweise kurz bemessenen Frist. Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Verletzung geschützter Gemeinschaftsgeschmacksmustert tatsächlich vorliegt und die Unterlassungserklärung unterzeichnet werden muss. Für einen juristischen Laien, welcher erstmalig mit einer Abmahnung konfrontiert wird, kann dies eine sehr belastende und überfordernde Situation darstellen.

Was ist eine Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung?

Der Vorwurf einer Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung stützt sich regelmäßig auf ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster; ein solches ist ein gewerbliches Schutzrecht und umfasst den Schutz von zwei- oder dreidimensionalen Erscheinungsformen von industriellen oder handwerklichen Gegenständen. Geschützt werden also im Gegensatz zum nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auch Parallelentwürfe.

Wie prüfe ich, ob eine Design- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterverletzung vorliegt?

Deutsche eingetragene Designs und europäische eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind ungeprüfte Schutzrechte. Die Schutzvoraussetzungen, Neuheit und Eigenart, werden bei der Design- oder Geschmacksmusteranmeldung von den Ämtern nicht geprüft. Ob ein eingetragenes Design oder ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster rechtsbeständig ist, entscheidet sich daher – je nach Verfahrensart – erst in einem gerichtlichen Verletzungsverfahren oder in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder dem EUIPO.

Bei eingetragenen Designs und bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird aber gesetzlich vermutet, dass sie neu sind und Eigenart besitzen (§ 39 DesignG, Art. 85 Abs. 1 S. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGV).

Kann der Betroffene einer Abmahnung wegen Geschmacksmusterverletzung allerdings Beweise dafür vorlegen, dass es schon vor dem Anmeldetag des gegen ihn geltend gemachten Geschmacksmusters ganz ähnliche Designs gegeben hat (sog. vorbekannter Formenschatz) wie das beanstandete Design, ist der Schutzbereich des Geschmacksmusters im Zweifel nicht mehr so weit zu fassen.

Dabei sind die Gestaltungsmerkmale herauszuarbeiten, welche den sog. ästhetischen Gesamteindruck des geschützten Designs maßgeblich prägen, also solche Gestaltungsmerkmale, die das ästhetische Empfinden des Betrachters besonders ansprechen, weil sie beim Gebrauch des geschützten Gegenstandes „ins Auge springen“ und sich hierdurch erkennbar vom Formenschatz unterscheiden.

Media Kanzlei bietet hohe Expertise im Design- und Wettbewerbsrecht

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