Einstweilige Verfügung: Löschung negativer Bewertung

Erfolgsgeschichte

Löschung von negativer 1-Stern-Bewertung bei renommiertem Frankfurter Notar

Die Media Kanzlei geht erneut gegen eine ungerechtfertigte Negativbewertung auf Google vor – diesmal ist ein renommierter Rechtsanwalt und Notar in einer Frankfurter Sozietät betroffen, welchem in der Bewertung verschiedene Unwahrheiten unterstellt werden, die seinem Ruf erheblich schaden könnten.

Ehemaliger Mandant verbreitet unwahre Tatsachen

Der betroffene Notar setzte im Jahr 2020 für den ehemaligen Mandanten und die Käuferseite einen Kaufvertrag über Immobilien auf. Dabei wurde der ehemalige Mandant über die gesamtschuldnerische Haftung nach § 30 GNotkG informiert – was ebenfalls im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Nachdem die Vertragspartei des Immobilienkaufvertrags sich als unzuverlässig erwies und in den Blick der Ermittlungsbehörden geriet, scheiterten alle Versuche des Notars, seine entstandenen Kosten gegen diese zu vollstrecken – also stellte er die Beurkundungskosten dem ehemaligen Mandanten in Rechnung. Schließlich war hier im Vorfeld ausführlich über die gesamtschuldnerische Haftung aufgeklärt worden.  Darauf forderte der ehemalige Mandant diesen auf, die Rechnung auszubuchen und drohte anderenfalls mit schlechter Presse.

Diese Drohung verwirklichte der ehemalige Mandant des Notars; er gab eine 1-Stern-Bewertung auf Google ab, in welcher er dem Notar unter anderem unterstellte, auf Nachfragen zu der Rechnung nicht reagiert zu haben und ihm lediglich mit Zwangsvollstreckung gedroht zu haben, wodurch er sich unter Druck gesetzt gefühlt habe. Dabei handelt es sich jedoch um unwahre Aussagen. Abgesehen davon, dass der Notar eine umfassende Erläuterung vornahm, wie es nun dazu gekommen ist, dass er die entstandenen Kosten nun dem ehemaligen Mandanten in Rechnung stellen muss, „drohte“ der Notar nicht mit Zwangsvollstreckung. Im Gegenteil: Verzichtet der Notar auf eine bestimmte Gebühr, kann dies als Bestechlichkeit im Amt strafrechtlich relevant sein. Darüber hinaus ist der Notar auch gesetzlich verpflichtet, entstandene Gebühren nicht nur in Rechnung zu stellen, sondern diese nötigenfalls auch zwangsweise beitreiben zu lassen.

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Notice-and-Takedown und Abmahnung: Vorgerichtliche Korrespondenz gescheitert

Die Media Kanzlei forderte Google zur Löschung der Bewertung auf und ließ dem ehemaligen Mandanten des Notars zugleich eine Abmahnung zukommen, in welcher dazu aufgefordert wurde, die Verbreitung der unwahren Tatsachen zu unterlassen. Zugleich sollte dieser eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtunserklärung abgeben, wobei diesem eine Frist gesetzt wurde. Nicht nur ist die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nicht gerechtfertigt – vielmehr ist der Rechtsanwalt und Notar in seinem Unternehmerpersönlichkeitsrecht verletzt, welches als sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB geschützt ist. Durch die rufschädigenden Äußerungen ist der soziale Geltungsanspruch des Rechtsanwalts und Notars betroffen. 

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Media Kanzlei beantragt einstweiligen Rechtsschutz

Nachdem außergerichtlich keine Unterlassung des ehemaligen Mandanten und jetzigen Gegners erreicht werden konnte, beantragte die Media Kanzlei eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main, um zu erzielen, dass die Verbreitung der unwahren Tatsachenbehauptungen untersagt wird. Eine derartig gravierende Rufschädigung ist nicht hinzunehmen, und der äußersten Dringlichkeit wegen zögert die Media Kanzlei nicht, für ihren Mandanten alle erforderlichen Wege zu beschreiten.

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Von unzulässiger Negativbewertung betroffen?

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