Wegen sexualisierter Beleidigung: 5.000 Euro Geldentschädigung

Erfolgsgeschichte

Wegen sexualisierter Beleidigung: 5.000 Euro Geldentschädigung für Luisa Neubauer

Im Februar 2025 erging ein Versäumnisurteil (VU) vom Landgericht Frankfurt am Main zugunsten unserer Mandantin Luisa Neubauer, in welchem der Gegenseite eine Geldentschädigung i. H. v. 5.000 Euro auferlegt wurde. Dieser hatte sie zuvor über die sozialen Medien unter anderem mit sexualisierten Beleidigungen belästigt.

Wiederholte Belästigungen durch Kommentare und Direktnachrichten

Ein ehemaliger „Fridays for Future“ („FFF“) – Aktivist sendete unserer Mandantin, der Klimaaktivistin Luisa Neubauer, über seinen Instagram-Account wiederholt Direktnachrichten als Reaktion auf ihre geposteten Instagram-Stories, in welcher dieser ihr sexuelle Fantasien mitteilte oder andere unangebrachte Kommentare machte, obwohl von ihrer Seite aus niemals eine Antwort folgte. In ihren öffentlichen Beiträgen geht es ausnahmslos um Themen rund um Klima und Politik. Die unangebrachten Nachrichten standen hierzu in keinem Zusammenhang und dienten lediglich der Sexualisierung und Einschüchterung unserer Mandantin. Zudem kommentiere er öffentlich ihre Posts, unter anderem mit den Worten „Sag mal würdest du mich Papa nennen wollen, wenn wir Sex hätten? Mir würde das voll was geben.“

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„Man wird ja wohl mal fragen dürfen“

Nachdem unsere Mandantin Strafanzeige und Strafantrag bei der Polizei stellte, konnte der Accountinhaber ermittelt werden und erhielt von unserer Kanzlei eine Abmahnung mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Auf diese reagierte er jedoch nur mit einer abweisenden E-Mail und kommentierte weiterhin öffentlich unter Posts unserer Mandantin, „was das denn solle“ und dass er ihren „Brief“ erhalten habe. Zudem „prahlte“ dieser mit Screenshots von weiteren Belästigungen bei unserer Kanzlei und rechtfertigte sich damit, dass dieser ja nur nach den sexuellen Präferenzen unserer Mandantin gefragt habe, und „man wird ja wohl fragen dürfen“. Er war der festen Überzeugung, dass seine Kommentare bezüglich des Aussehens unserer Mandantin sowie über seine sexuellen Fantasien mit ihr lediglich eine „Meinung“ seien, die verfassungsrechtlich garantiert und geschützt wäre.

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Sexualisierte Beleidigung ist keine Meinung

Die Äußerung über unsere Mandantin wurde jedoch ohne inhaltlichen Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (wie zum Beispiel Klimapolitik, wofür unsere Mandantin sich einsetzt) getätigt, was für sie sog. Schmähkritik charakteristisch ist. Die Frage über die sexuellen Präferenzen unserer Mandantin zielt darauf ab, diese in ihrer Ehre herabzusetzen und diese auf sexuelle Handlungen zu reduzieren. Dass unsere Mandantin eine Person des öffentlichen Lebens ist, bedeutet nicht, dass sie sexistisch beleidigt werden darf. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und allgemeine Handlungsfreiheit muss demnach in einer Abwägung hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin zurücktreten. Die reine Herabwürdigung einer Person auf die Sexfantasien des Verfassers dieser Kommentare stehen in keinem Verhältnis zur Meinungsfreiheit, sondern soll lediglich beleidigend sein und Aufmerksamkeit auf Seiten des beklagten schaffen. 

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Media Kanzlei reicht Klage ein und erwirkt Versäumnisurteil

Die Media Kanzlei reichte somit für ihre Mandantin Klage gegen die Äußerung ein und machte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2, § 185 StGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geltend.

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten sodann mit Versäumnisurteil Anfang Februar, diese und weitere derartige Äußerungen zu unterlassen.

Zudem machte die Media Kanzlei für ihre Mandantin einen Anspruch auf Geldentschädigung i. H. v. 5.000 Euro geltend, welcher sich aus § 823 I BGB i. V. m. Art. 2 I, 1 I GG i. V. m. § 823 II BGB i. V. m. §§ 22, 23 KUG und § 186 StGB herleiten lässt. Dieser Geldentschädigungsanspruch soll verhindern, dass Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen sanktionslos bleiben und der Persönlichkeitsrechtsschutz im Ergebnis leerläuft. Auch der Anspruch auf Geldentschädigung in der geltend gemachten Höhe hatte Erfolg; es handelte sich sowohl bei der sexualisierten Beleidigung im öffentlichen Raum als auch bei dem Nachtatverhalten des Beklagten um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin.

 

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