Überwiegende Abwehr einer Klage gegen eine Negativbewertung

Erfolgsgeschichte

Überwiegende Abwehr einer Klage gegen eine Negativbewertung wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis

Der Media Kanzlei ist es gelungen, eine Klage gegen eine auf der Bewertungsplattform Trustpilot abgegebene negative Bewertung zum Großteil abzuwenden.

Unternehmenspersönlichkeitsrecht im Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit

Unser Mandant kaufte auf der Plattform e-Bay Kopfhörer bei der Klägerin, die dort Produkte von Händlern vertreibt. Diese seien defekt gewesen, weshalb eine Rücksendung der Kopfhörer in die Wege geleitet werden sollte. Hierzu übersandte die Klägerin unserem Mandanten einen Retourenschein für die kostenfreie Rücksendung der Kopfhörer. Letztlich traf die Rücksendung unseres Mandanten nicht bei der Klägerin ein, sodass der Kaufpreis nicht erstattet wurde.

Daraufhin verfasste unser Mandant mehrere Rezensionen auf der Bewertungsplattform Trustpilot, in denen er die zugrundeliegenden Vorgänge schilderte und sich über den Service der Klägerin, sowie deren schriftliche Antworten auf sein Anliegen beschwerte.

Die Klägerin sah sich durch die Rezensionen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt und forderte unseren Mandanten dazu auf, eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Rezensionen zu unterschreiben, die Rezensionen zu löschen und die Abmahnkosten in voller Höhe zu erstatten. Die Media Kanzlei schlug daraufhin vor, ihr Mandant würde die Rezensionen löschen und nicht erneut posten, die Abmahnkosten allerdings nicht übernehmen. Dieser Vorschlag wurde von der Gegenseite abgewiesen. Auch den Vorschlag des LG München für eine gütliche Einigung, bei der beide Parteien je die Hälfte der Kosten hätten tragen müssen, nahm die Gegenseite nicht an.

Weiterlesen:

Media Kanzlei schützt Meinungsfreiheit für Hashtag „DubistEinMann“

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Wann sind Äußerungen vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst?

Die Gegenseite betrachtete die Rezensionen größtenteils als unwahre Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu Meinungsäußerungen dem Beweis zugänglich und enthalten keine subjektiven Elemente. Im Gegensatz zu subjektiven Meinungsäußerungen sind unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit gemäß Art.5 Abs.1 GG umfasst. Teile der Rezensionen betrachtete die Gegenseite als Schmähkritik. Schmähkritik ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung und ist daher ebenfalls nicht vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Bezüglich jener von der Gegenseite als Schmähkritik betrachteten Äußerung gab unser Mandant bereits vor der Gerichtsverhandlung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die von der Gegenseite so nicht akzeptiert wurde.

Grundsätzlich ist bei Meinungsäußerungen stets eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits vorzunehmen

Mangel am Rechtsschutzbedürfnis

Bezüglich der oben zuletzt beschriebenen Äußerung, die die Gegenseite als Schmähkritik betrachtete, stellt das LG München ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis fest. Der Beklagte habe bezüglich dieser Aussage bereits eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, es bestehe daher kein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe.

Die anderen Bestandteile der Rezensionen betrachtet das Gericht nur teilweise als unzulässig. Einige Bestandteile sind ausweislich des Gerichts wahre Tatsachenbehauptungen, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen und damit schutzwürdig sind. Andere Bestandteile betrachtete das Gericht als rein subjektive Meinungsäußerungen, da sie durch individuelle Maßstäbe und persönliche Erwartungen des Verfassers geprägt seien. Auch sie unterfallen dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit und seien daher zulässig.

Lediglich vereinzelte Aussagen betrachtete das Gericht als Meinungsäußerungen, die nicht auf hinreichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und daher zu unterlassen seien. Letztlich konnte die Klage so zu ¾ abgewehrt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterlesen:

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Die Media Kanzlei als Spezialist im Äußerungsrecht

Die Media Kanzlei konnte in diesem Fall die Ansprüche der Gegenseite weitgehend abwehren und einen großen Erfolg für unseren Mandanten erzielen. Wenn Sie mit einer ähnlichen Situation konfrontiert sind oder eine Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und Verteidigung Ihrer Rechte. Kontaktieren Sie uns noch heute.

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