Klage erhalten: was tun? – Anwalt hilft
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Sie haben eine Klage erhalten? Keine Panik! Wir erklären Ihnen, was eine Klage eigentlich ist, was Sie jetzt tun sollten und wann Sie die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei kontaktieren sollten.
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FAQ: Was Sie im folgenden Artikel zum Thema "Klage erhalten" erwartet:
Inhaltsverzeichnis
Klage
Klage einreichen
Förmliche Zustellung Klage
Dauer von Klage bis Verhandlung
Klageabwehr
Klage und Rechtschutzversicherung
Klage bei Hatespeech
Klage im Datenschutzrecht
Klage im Internetrecht
Klage im Filesharing
Klage von Frommer Legal
Klage wegen Bewertung
Klage wegen Kontosperre auf Social Media
Klage wegen Löschung von Kommentaren
Facebook Klage
Mobbing Klage Voraussetzungen
Amazon Klage
Google verklagt
Urteil
Urteile Bundesverfassungsgericht
Prozessanwälte der Media Kanzlei
Klage
Was ist eine Klage eigentlich? Die Klage ist im Zivilprozess sowie in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten sozusagen der erste Schritt eines Verfahrens – also die Verfahrenseinleitung. Die Klage ist der Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung.
Klage erkennen
Zunächst einmal sollten Sie sicher gehen, dass Sie auch wirklich eine Klage vorliegen haben. Laien verwechseln Klagen oft mit Abmahnungen, Strafanzeigen oder anderen gerichtlichen Schriftsätzen. Wir zeigen Ihnen, woran Sie eine Klage erkennen:
Klagen werden grundsätzlich immer in solch einem gelben Umschlag zugestellt:
In diesem Umschlag befindet sich eine Verfügung des Gerichts, eine beglaubigte Abschrift/Kopie der Klageschrift und ggf. Anlagen, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird.
„Beglaubigte Abschrift
Landgericht Mühlhausen Mühlhausen,xxxAktenzeichen
Verfügung
In Sachen
xxx ./. xxx
Pkw Kauf, Abgasskandal
Aufforderungen, Anordnungen und Hinweise
Es wird ein schriftliches Vorverfahren durchgeführt.
An die beklagte Partei ergehen gemäß § 276 ZPO folgende Aufforderungen:
2.1. Sie hat die Absicht der Verteidigung binnen einer
Notfrist von zwei Wochen
ab Zustellung der Klageschrift durch ihren Rechtsanwalt schriftlich anzuzeigen.
Belehrungen:
Die Frist kann nicht verlängert werden und ist nur dann gewahrt, wenn die Anzeige innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Geht sie nicht innerhalb der Frist ein, kann dies zu einem Verlust des Prozesses führen. Das Gericht kann auf Antrag der Gegenpartei ein Versäumnisurteil erlassen (§ 331 ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Auslagen der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO). Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
2.2. Sie hat auf das Klagevorbringen innerhalb von
zwei Wochen
nach Ablauf der oben genannten Notfrist schriftlich zu erwidern, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen will.
Belehrung gemäß §§ 277 Abs. 2,296 Absätze 1 und 3 ZPO:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Erwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Die beklagte Partei kann sich nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den Klageanspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, ist jegliche Verteidigung abgeschnitten.“
Fristen der Klage
Ganz wichtig: Fristen beachten!
Jede Klage löst Fristen für den Beklagten aus. Am wichtigsten ist hierbei zunächst einmal die sogenannte Notfrist von zwei Wochen für die Verteidigungsanzeige. Das heißt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage muss der Beklagte dem Gericht mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen möchte. Wird diese Frist nicht beachtet, riskiert der Beklagte ein sogenanntes Versäumnisurteil. Das bedeutet, der Beklagte wird allein deswegen verurteilt, weil er nicht angezeigt hat, dass er sich verteidigen möchte (zumindest sofern die Klage schlüssig ist – der Kläger also ausreichend vorgetragen hat, warum ihm welche Ansprüche zustehen).
Gegen ein solches Versäumnisurteil kann der Beklagte wiederum innerhalb einer weiteren Notfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Dadurch wird das Verfahren dann - untechnisch gesprochen – wieder neu eröffnet.
Zivilrechtliche Klage
Bei einer zivilrechtlichen Klage begehrt eine Person (Kläger/in) von einer anderen (Beklagte/r) eine bestimmte Rechtsfolge. Also z.B. die Zahlung von Schadensersatz oder einer sonstigen Geldentschädigung.
Diese Klage auf dem Gebiet des Zivilrechts ist bei den ordentlichen Gerichten, also bei den Zivilgerichten zu erheben.
Klage am BGH
Als sogenannte erste Instanz werden grundsätzlich die Amts- oder Landgerichte angerufen.
Wird gegen eine Entscheidung der Amts- oder Landgerichte sodann Berufung oder Beschwerde eingelegt, so kommt das Verfahren vor das Oberlandesgericht (OLG). In seltenen Fällen kann das OLG auch erste Instanz sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist sodann zuständig, wenn wiederum ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Der BGH in Karlsruhe ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz in Zivil- und Strafverfahren.
Was bedeutet „Notfrist“?
Notfrist bedeutet, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Weder das Gericht kann diese Frist verlängern noch eine Zustimmung der Parteien ändert etwas an der Länge der Frist. Wird eine solche Frist unverschuldet verpasst, kann höchstens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Dieser Antrag ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft und ihm wird nur in Ausnahmefällen stattgegeben.
Das bedeutet also umso mehr: Unbedingt die Fristen beachten und einhalten!
Klage einreichen
Ihnen stehen selbst Ansprüche zu und eine außergerichtliche Geltendmachung hat Sie nicht weitergebracht? Der nächste Schritt ist die Einreichung einer Klage bei Gericht. Wie das funktioniert, lesen Sie hier:
Wer kann Klage einreichen?
Grundsätzlich kann jeder volljährige Bürger bzw. jede volljährige Bürgerin Klage erheben, solange keine Einschränkung, wie beispielsweise eine geistige Behinderung o.ä. vorliegt. In letzteren Fällen, genauso wie bei Minderjährigen, können der Vormund bzw. die Eltern stellvertretend klagen. Bei Unternehmen und anderen sog. juristischen Personen muss der Vorstand oder Geschäftsführer als Vertreter die Klage einreichen.
Wo muss man Klage einreichen?
Bei welchem Gericht die Klage eingereicht werden muss, hängt davon ab, weswegen geklagt wird. Hierbei ist in der Regel der Streitwert dafür maßgeblich, ob vor dem Amts- oder dem Landgericht geklagt werden muss (sog. sachliche Zuständigkeit).
Bei einem Streitwert bis 5.000€ ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig. Bei mehr als 5.000€ ist das Landgericht zuständig.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 12 ff. ZPO und richtet sich z.B. entweder danach, wo der Beklagte wohnt oder wo die streitgegenständliche Handlung stattgefunden hat.
Wie muss man Klage einreichen?
Sie können die Klage entweder mündlich oder schriftlich einreichen.
Die mündliche Einreichung kann bei der Geschäftsstelle des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die Gerichtsangestellten nehmen Ihre Klage dort zu Protokoll.
Wollen Sie die Klage schriftlich einreichen, so sollte diese die nachfolgenden zwingenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift von Kläger und Beklagtem
- Datum der Klageerhebung
- Bezeichnung des zuständigen Gerichts inkl. Anschrift
- Klagegrund
- Ziel der Klage
- Unterschrift des Klägers
Die Klageschrift müssen Sie in dreifacher Ausfertigung einreichen – eine Kopie für die Gerichtsakte, eine für die Richterin oder den Richter und eine für den oder die Beklagte/n. Der Anwalt hat auch die Möglichkeit, die Klage über das elektronische Anwaltspostfach einzureichen.
Sie können die Klage entweder persönlich bei Gericht abgeben oder per Post senden.
Hinweis: Selbst, wenn die Klageeinreichung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt möglich ist, raten wir dringend zu einer anwaltlichen Vertretung. Das Gericht ermittelt nicht selbst und ist somit darauf angewiesen, dass alle Tatsachen vollständig und richtig vorgetragen werden. Außerdem gibt es im Rahmen des Prozessrechts viele Feinheiten zu beachten – unterlaufen Fehler, kann es sein, dass die Klage allein wegen Formfehlern abgewiesen wird und Sie den Rechtsstreit verlieren! Wenden Sie sich gerne an die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei – wir vertreten Sie!
Klage einreichen ohne Anwalt
Beim Amtsgericht können Sie ohne Anwalt klagen. Bei der Klageerhebung können allerdings viele Fehler unterlaufen, weshalb in jedem Fall zu der Hinzuziehung einer Anwältin oder eines Anwalts zu raten ist.
Klage mit Anwalt - Landgericht und Anwaltszwang
Vor dem Landgericht – also ab einem Streitwert von über 5.000€ - besteht Anwaltszwang. Das heißt, Sie können nicht selbst klagen, sondern müssen sich zwingend von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei übernehmen das gerne für Sie!
Klage einreichen - Muster
Hier erhalten Sie ein kostenloses Muster einer Klageschrift:
„K L A G E
des / der Herr/Frau, [Adresse]
- Kläger / Klägerin -
g e g e n
[Beklagte/r]
- Beklagter / Beklagte -
wegen: [Grund]
vorläufiger Streitwert: xy
Hiermit erhebe ich Klage und bitte um die Anberaumung eines zeitnahen Termins zur mündlichen Verhandlung, in der ich beantragen werden:
- Der/Die Beklagte wird verurteilt, [begehrte Handlung aufführen]
- Der/Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist, notfalls gegen Sicherheitsleistung, vorläufig vollstreckbar.
Sollte das Gericht das schriftliche Verfahren anordnen, beantrage ich bereits jetzt den Erlass eines Versäumnisurteils, sobald die diesbezüglichen gesetzlichen Voraus-setzungen gem. § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen.
Begründung
- Zum Sachverhalt
[Sachverhalt schildern]
- Rechtliche Ausführungen
[Rechtliche Gesichtspunkte darlegen]
Nach alldem ist antragsgemäß zu entscheiden. Sollte das Gericht weiteren Vortrag für erforderlich halten, so bitte ich höflich um entsprechenden richterlichen Hinweis.
Gerichtskosten bitten wir bei der Unterzeichnerin / dem Unterzeichner anzufordern.
Unterschrift“
Hinweis: Selbst, wenn die Klageeinreichung vor dem Amtsgericht ohne Anwalt möglich ist, raten wir dringend zu einer anwaltlichen Vertretung. Das Gericht ermittelt nicht selbst von Amts wegen und ist somit darauf angewiesen, dass alle Tatsachen vollständig und richtig vorgetragen werden. Außerdem gibt es im Rahmen des Prozessrechts viele Feinheiten zu beachten – unterlaufen Fehler, kann es sein, dass die Klage allein wegen Formfehlern abgewiesen wird und Sie den Rechtsstreit verlieren! Wenden Sie sich gerne an die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei – wir vertreten Sie!
Förmliche Zustellung Klage
Die Klage muss dem Beklagten durch das Gericht förmlich zugestellt werden.
Eine förmliche Zustellung kann durch Zustellungsurkunde erfolgen. Dies ist der oben bereits erwähnte förmlich zugestellte Brief in einem gelben Umschlag.
Auf diesem Umschlag wird vom Postzusteller vermerkt, an welchem Datum er den Brief in den Briefkasten geworfen hat. Dies notiert er auf der sogenannten Zustellungsurkunde und sendet diese an das Gericht zurück. Dies ist zu Beweiszwecken erforderlich. So kann im Prozess nachgewiesen werden, dass die Klage dem Beklagten überreicht wurde. Er kann also nicht einfach so tun, als hätte er nie Kenntnis von der Klage gehabt.
Dauer von Klage bis Verhandlung
Wie lange es von der Klageeinreichung bis zur mündlichen Verhandlung dauert, ist abhängig vom zuständigen Gericht und dem Umfang der Rechtsstreitigkeit. Muss z.B. erst einmal ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, dauert es länger bis eine Verhandlung stattfindet.
Mit einer Zeitspanne von zwei bis drei Monaten von Klage bis Verhandlung sollte aber mindestens gerechnet werden.
Klageabwehr
Um sich gegen die Klage zu wehren, müssen Sie zunächst Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen und sodann beantragen, die Klage abzuweisen. In einem Schriftsatz ist diesbezüglich zu begründen, warum aus Ihrer Sicht der geltend gemachte Anspruch nicht besteht.
Klage zurückziehen
Haben Sie sich umentschieden und wollen die Klage zurückziehen, kommt eine Klagerücknahme (§269 ZPO) oder eine Erledigungserklärung in Betracht. Mit einer Klagerücknahme bzw. einer Erledigung kann sich der Kläger dazu entschließen, nicht mehr am Rechtsstreit festhalten zu wollen und das Verfahren ohne Urteil zu beenden.
Eine Klagerücknahme ist immer dann sinnvoll, wenn sich herausstellt, dass die Klage von Anfang an unzulässig oder aussichtslos war.
Eine Erledigungserklärung kommt in Betracht, wenn sich erst nach der Klageerhebung ein Umstand ergeben hat, durch den die Klage jetzt unzulässig oder unbegründet ist. Also, wenn beispielsweise der Beklagte doch noch zahlt oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Der Vorteil, eine Klage zurückzunehmen oder für erledigt zu erklären, besteht darin, dass weniger Kosten zu zahlen sind und das Verfahren schneller beendet wird.
Solange die mündliche Verhandlung noch nicht begonnen hat, braucht der Kläger auch keine Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme. Sobald die mündliche Verhandlung begonnen hat und der Beklagte Anträge gestellt hat, ist seine Einwilligung erforderlich. Ob der Beklagte sich einer Erledigungserklärung des Klägers anschließen möchte, bleibt ihm im gesamten Verfahren selbst überlassen.
Klage ignorieren
Haben Sie eine Klage erhalten, sollten Sie diese auf keinen Fall ignorieren!
Lassen Sie die Notfrist zur Verteidigungsanzeige verstreichen, erhalten Sie im Regelfall ein Versäumnisurteil, in dem Sie antragsgemäß verurteilt werden. Das heißt, der Kläger gewinnt und Sie werden zu der von ihm beantragten Handlung, Duldung oder Unterlassung verurteilt.
Kosten Klage
Bei der Einreichung einer Klage entstehen Gerichtskosten. Diese richten sich nach dem Streitwert.
Der Kläger muss zunächst einmal einen Gerichtskostenvorschuss leisten, der sich nach der Verfahrensgebühr richtet. Erst nach Eingang dieses Vorschusses wird das Gericht tätig.
Bei einer anwaltlichen Vertretung fallen außerdem Anwaltsgebühren an. Auch diese hängen vom Streitwert ab.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Hierzu folgende Beispielsrechnung für einen Streitwert in Höhe von 950€:
Außergerichtliche Kosten
- Geschäftsgebühr 1,3 Nr. 2300, 1008 VV RVG 114,40 €
- Auslagenpauschale Nr. 7001 u. 7002 VV RVG 20,00 €
- Umsatzsteuer, 19% 25,54 €
__________
159,94 €
Gerichtskosten
Eigene Anwaltskosten
- Verfahrensgebühr Nr. 3100, ggf. 1008 VV RVG 114,40 €
- Abzüglich hälftiger Geschäftsgebühr (da keine doppelte Anrechnung zu oben) - 57,20 €
- Terminsgebühr 1,2 Nr. 3104 VV RVG 105,60 €
- Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
- Umsatzsteuer 19% 34,73 €
___________
217,53 €
Gegnerische Anwaltskosten
- Verfahrensgebühr Nr. 3100, ggf. 1008 VV RVG 114,40 €
- Terminsgebühr 1,2 Nr. 3104 VV RVG 105,60 €
- Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
- Umsatzsteuer 19% 45,60 €
____________
285,60 €
Gerichtskosten nach GKG 3,0 174,00 €
_____________
677,13 €
Wer trägt die Kosten bei einer Klage?
Grundsätzlich gilt: Der Verlierer zahlt!
Derjenige, der im Rechtsstreit unterliegt, hat die Kosten zu tragen. Das bedeutet grob herunter gebrochen: Besteht der Anspruch, gewinnt der Kläger und der Beklagte muss zahlen. Besteht der Anspruch nicht, verliert der Kläger und muss zahlen.
Zu diesen Kosten gehören die Gerichtskosten, die eigenen außergerichtlichen Kosten – also z.B. Anwaltskosten – und die außergerichtlichen Kosten des Gegners.
Prozesskostenhilfe
Sollten Sie nicht die finanziellen Möglichkeiten haben, selbst zu klagen oder sich gegen eine Klage zu wehren, kommt für Sie die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe in Betracht. Hierfür ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe beim zuständigen Gericht zu stellen. Dieser kann schriftlich oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle erfolgen und ist ohne Anwalt möglich. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, so werden sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten übernommen. Verlieren Sie den Prozess, so müssen Sie jedoch die Kosten der gegnerischen Seite selbst tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen sowie die gerichtlichen Kosten werden hingegen immer übernommen.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind:
- Bedürftigkeit: Der oder die Prozessbeteiligte ist nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg: Das heißt, der geltend gemachte Anspruch oder die Verteidigung hiergegen erscheint nicht vollkommen unbegründet oder aussichtslos.
- Nicht mutwillig: Wenn der Prozess nicht erfolgsversprechend ist und der Prozessbeteiligte das Verfahren dennoch anstrengen will, weil der Staat ohnehin für die Kosten aufkommen wird, handelt er oder sie mutwillig.
Klage und Rechtschutzversicherung
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, so übernimmt diese die Kosten für den Rechtsstreit, wenn eine ausreichende Aussicht auf Erfolg des Vorgehens besteht.
Sie können die Versicherung sowohl als Kläger/in als auch als Beklagte/r in Anspruch nehmen.
Die Anwältin oder der Anwalt kann dabei frei gewählt werden. Eine Rechtsschutzversicherung wird grundsätzlich für verschiedene Bereiche abgeschlossen – also zum Beispiel für Mietrecht oder Verkehrsrecht.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt alle Kosten des Rechtsstreits. Dazu gehören die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung genauso wie die Gerichtskosten.
Um unnötige Prozess zu vermeiden, prüft die Versicherung zunächst, ob der Rechtsstreit bzw. die Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird sie die Kostenübernahme bewilligen.
Klage im Medienrecht
Eine Klage im Medienrecht kommt insbesondere bei Veröffentlichungen in der Presse, im Rundfunk und im Internet in Betracht. Das Medienrecht regelt nicht nur die Veröffentlichung eines Textes, Bildes oder sonstiger Daten, sondern auch die Beziehungen der Beteiligten untereinander. Bestehende Ansprüche können auch im Medienrecht durch eine Klage durchgesetzt werden.
Klage im Markenrecht
Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken.
Die Anwälte der Media Kanzlei betreuen Sie im gesamten Prozess einer Markeneintragung. Wir unterstützen Sie bei einer vorherigen Markenrecherche, der Eintragung, der Untersuchung einer Markenrechtsverletzung, dem Vorgehen gegen eine Markenrechtsverletzung sowie das Abwehren eines entsprechenden gegnerischen Vorgehens.
Bleibt eine anwaltliche Abmahnung ohne Erfolg, können bestehende Ansprüche geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz. Die Markenrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte der Media Kanzlei vertreten Sie gerne.
Klage wegen Pressebericht
Eine Klage im Presserecht kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in einem Pressebericht über intime oder private Details einer Person berichtet, eine unzulässige Verdachtsberichterstattung veröffentlicht wird oder Unwahrheiten verbreitet werden.
Klage im Wettbewerbsrecht
Insbesondere im Wettbewerbsrecht kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Unternehmern mit (vermeintlich) ähnlichen Produkten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei einer Klage im Wettbewerbsrecht.
Klage bei Hatespeech
Als Hatespeech werden gemeinhin Hasskommentare im Internet bezeichnet. Diese erfüllen oft den Straftatbestand der Beleidigung, der Verleumdung oder üblen Nachrede nach dem Strafgesetzbuch. Außerdem liegt darin auch fast immer einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Aufgrund dessen können wegen Hatespeech Ansprüche auf Unterlassung und Geldentschädigung geltend gemacht werden, sofern der Täter bekannt ist. Sofern der Täter unbekannt ist und seine Hasskommentare in seinem sozialen Netzwerk verbreitet hat, kann der Betroffene zunächst vom Anbieter des sozialen Netzwerks Auskunft über die Bestandsdaten verlangen.
Klage wegen übler Nachrede
Gem. § 186 StGB sind verächtlich machende Kommentare strafbar – womit sich die Möglichkeit einer Abmahnung und sodann einer Klage eröffnet – wenn die geäußerten Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Ob Kommentare u.ä. nach § 186 StGB strafbar sind, können Sie im Einzelfall von unseren Experten aus der Media Kanzlei einschätzen lassen. Neben der Abmahnung kann auch eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet werden.
Klage wegen Verleumdung
Klage wegen Beleidigung
Am vermeintlich häufigsten tritt Hatespeech in Form von Beleidigungen auf. Äußerungen erfüllen den Tatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB, wenn jemand seine Missachtung gegenüber einem anderen kundtut und dies nicht gerechtfertigt ist. Beleidigungen liegen häufig vor allem in Form von Schimpfwörtern und Kraftausdrücken vor.
Neben einer Klage auf Unterlassung und Geldentschädigung können Sie außerdem Strafanzeige erstatten. Beides übernehmen die Medienrechtsanwältinnen und Medienrechtsanwälte der Media Kanzlei gerne für Sie.
Klage im Datenschutzrecht
Insbesondere in der heutigen Zeit des digitalen Zeitalters wird das Datenschutzrecht immer wichtiger und Rechtsstreitigen auf diesem Gebiet immer häufiger. Eine Klage im Datenschutzrecht kommt vor allem bei Verletzungen der DSGVO in Betracht. Aufgrund der neuen, sich schnell wandelnden Materie ist es insbesondere in diesem Bereich wichtig, sich an eine auf Datenschutzrecht spezialisierte Kanzlei zu wenden. Die Medienrechtsanwältinnen und Medienrechtsanwälte der Media Kanzlei beraten Sie gerne.
Klage im Internetrecht
Das Internetrecht umfasst rechtliche Probleme, die mit der Verwendung des Internets zusammenhängen. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern ist ein Teilgebiet des Medienrechts.
Klage im Filesharing
Beim Filesharing werden fremde Daten ohne Einwilligung des Urhebers zugänglich gemacht. Häufig wird in diesem Zusammenhang von „illegalen Downloads“ gesprochen, dies ist allerdings nicht ganz korrekt, da das eigentliche unzulässige Verhalten im Rahmen des Filesharings der illegale Upload von Daten ist. Dieser geschieht über spezielle Filesharing Programme. Der Urheber kann sodann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche unter anderem im Wege der Klage geltend machen.
Klage von Frommer Legal
Die Anwaltskanzlei Frommer Legal mit Sitz in München ist vor allem für die massenhaften Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Filmwerken über Tauschbörsen (sog. Filesharing) bekannt.
An eine solche Abmahnung kann sich, wenn der darin geltend gemachten Forderung nicht nachgekommen wird, eine Klage anschließen. Lassen Sie sich daher frühzeitig von einem sachkundigen Rechtsanwalt beraten.
Klage wegen Bewertung
In allen Branchen sind Unternehmen immer stärker auf Bewertungen im Internet, beispielsweise auf Google oder Jameda, angewiesen. Bei Unzufriedenheit greifen viele schnell zum Mittel einer schlechten Bewertung, um dem betreffenden Unternehmen zu schaden. Hierbei muss sich allerdings auf die wahre Faktenlage beschränkt werden – weitere negative Hinzudichtungen, die das Unternehmen noch schlechter darstellen sollen, sind unzulässig. Werden hierbei unwahre Tatsachen verbreitet, sind ggf. die Tatbestände der üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllt. Darüber hinaus dürfen Unternehmen nicht bewertet werden, wenn kein geschäftlicher Kontakt bestand.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei prüfen Bewertungen. Können wir rechtsverletzende Inhalte feststellen, veranlassen wir die Löschung der Bewertung bei dem Bewertungsportal. Zudem können Unterlassungsansprüche gegen den Verfasser eingeleitet werden.
Sollte dieser Forderung nicht außergerichtlich nachgekommen werden, wird Klage erhoben.
Klage wegen Kontosperre auf Social Media
Zu Kontosperrungen auf Social-Media-Plattformen wie Facebook, Instagram, Twitter und Co. kommt es immer häufiger. Hierbei wird dem Nutzer vorgeworfen, gegen die jeweiligen Nutzungsrichtlinien verstoßen oder in sonstiger Weise unzulässig gehandelt zu haben.
Insbesondere für Influencerinnen und Influencer kann dies weitreichende schädigenden Folgen haben.
Die Fachanwältinnen und Fachanwälte der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne, Ihren Account wieder entsperren zu lassen. Diesbezüglich waren wir besonders in jüngster Zeit sehr erfolgreich. Sollte ein außergerichtliches Vorgehen hierbei keinen Erfolg haben, erheben wir Klage.
Klage wegen Löschung von Kommentaren
Ein Nutzer oder eine Social-Media-Plattform selbst kann Kommentare unter Posts oder Bildern löschen, wenn er oder sie der Ansicht ist, dass der Inhalt des Kommentars unzulässig ist. Oft verstößt dies aber wiederum gegen die Meinungsfreiheit des Kommentierenden. Daher besteht die Möglichkeit nach einer erfolglosen außergerichtlichen Geltendmachung, Klage gegen die Löschung zu erheben und den gelöschten Post im Erfolgsfall wiederherstellen zu lassen.
Facebook Klage
Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei gehen häufig gegen die Social-Media-Plattform Facebook vor, um Rechte von Nutzerinnen und Nutzern durchzusetzen. Beispielsweise in diesem sowie in diesem Fall waren wir hierbei erfolgreich. Ist eine Klärung des Rechtsstreits im außergerichtlichen Vorverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich, wird Klage erhoben
Mobbing Klage Voraussetzungen
Insbesondere im Bereich der Hatespeech kann es zu Mobbing kommen. Laut Wikipedia ist Mobbing die psychische Gewalt, die durch das wiederholte und regelmäßige, vorwiegend seelische Schikanieren, Quälen und Verletzen eines einzelnen Menschen durch eine beliebige Art von Gruppe oder Einzelperson definiert ist. Erfährt jemand häufig und/oder intensiven Hass durch Kommentare kann dies schnell zu psychischen Problemen führen. Auch hiergegen kann auf Unterlassung und Geldentschädigung geklagt werden.
Amazon Klage
In einem von uns gewonnen Fall bzgl. Amazon wurde einem Händler, der Inhaber eines Verkäuferkontos auf der Handelsplattform ist und dort einen jährlichen Umsatz von fast 1 Mio. Euro erzielt, vorgeworfen, er habe Produktrezensionen manipuliert. Das Verkäuferkonto der betroffenen Person wurde daraufhin deaktiviert. Hiergegen hat die Media Kanzlei ein einstweiliges Verfügungsverfahren angestrengt. In ähnlichen Fällen ist auch eine Klage möglich.
Google verklagt
Klagen gegen Google kommen insbesondere bei falschen, negativen Bewertungen auf Google in Betracht. Hierbei kann zunächst außergerichtlich ein Anspruch auf Unterlassung und Geldentschädigung geltend gemacht werden. Wird dem nicht nachgekommen, steht der Klageweg offen.
Urteil
Eine Instanz eines Rechtsstreits wird grundsätzlich mit einem Urteil beendet. Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im Urteil ergeht eine Entscheidung über die Hauptsache, also den Anspruch an sich, eine Entscheidung über die Kosten, d.h. wer welche Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, sowie eine Entscheidung über die Vollstreckung – wer wie die Vollstreckung aus dem Urteil betreiben darf.
Wann ist ein Urteil rechtskräftig?
Ein Urteil ist immer dann rechtskräftig, wenn es unanfechtbar ist. Das heißt, wenn entweder nach der vom Gericht vorgegebenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde oder gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr statthaft ist, beispielsweise weil alle Instanzen durchlaufen wurden.
Wenn das Urteil rechtskräftig ist, können die darin positiv beschiedenen Ansprüche geltend gemacht werden.
Versäumnisurteil gegen Kläger
BGH Urteile aktuell: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.
§ 201a StGB Urteile
Die Veröffentlichung privater, insbesondere intimer Aufnahmen stellt häufig eine Verletzung der Privats- und Intimsphäre dar. Diese treten in zahlreichen Varianten auf. Darunter fallen beispielsweise Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß § 201a StGB, die Verbreitung von Nacktfotos, Videos oder anderen intimen Aufnahmen, die beispielsweise über soziale Netzwerke erfolgen oder sonstige Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht und die absolut geschützte Intimsphäre, Art. 2 I i.V.m. 1 I GG. Ein Fall, in dem auf einen Computer das für die Nummer der Betroffenen synchronisierte WhatsApp heruntergeladen und so die von den Betroffenen empfangenen und gesendeten Nachrichten nachverfolgt wurden, stellt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG sowie auch eine Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG dar.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 05. Februar 2019 (BGH 3 StR 563/18) diesbezüglich entschieden:
„§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB dient dem Schutz des durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleisteten höchstpersönlichen Lebensbereichs des Einzelnen durch Eingriffe mittels Bildaufnahmen. Die Vorschrift erfasst nur solche Bildaufnahmen, auf denen erkennbar eine Person - ganz oder teilweise - abgebildet ist. Ermöglicht die Bildqualität schon nicht die Feststellung, dass es sich um die Abbildung einer Person bzw. Teile derselben handelt, ist der Anwendungsbereich des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht eröffnet, da eine Verletzung des Schutzgutes der Norm durch die Anfertigung von Bildern unkenntlichen Inhalts nicht zu besorgen ist.“
Klage Verwaltungsgericht
Ist eine Rechtsstreitigkeit nicht zivilrechtlicher Natur, sondern öffentlich-rechtlicher, so ist eine Klage vor einem Verwaltungsgericht anzustrengen.
Diese öffentlich-rechtliche Natur ist immer dann anzunehmen, wenn der Rechtsstreit nicht zwischen zwei Privatpersonen, sondern mit einer Behörde geführt wird und diese sich z.B. über die Privatperson in ihrer amtlichen Eigenschaft geäußert hat. Häufiger Anwendungsfall sind hier Auskünfte der Staatsanwaltschaft gegenüber den Medien über ein laufendes Ermittlungsverfahren.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei sind in solchen Fällen auch auf verwaltungsrechtliche Streitigkeiten spezialisiert – kontaktieren Sie uns gerne!
Klage Verwaltungsgericht Muster
Als beispielhaftes Muster einer verwaltungsgerichtlichen Klage soll hier einmal eine Anfechtungsklage gezeigt werden:
[Name und Adresse Kläger/Klägerin]
Verwaltungsgericht [Name][Adresse]
[Ort], den xxx
Anfechtungsklage
des [Name und Adresse Kläger/in] - Kläger/in –
gegen
[Name und Adresse Beklagte/r] - Beklagte/r –
Wegen: [Grund]Streitwert: [5000 Euro]
Ich erhebe Klage und beantrage:
- Der Bescheid vom [Datum] mit Aktenzeichen xy wird aufgehoben.
- Es wird Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO beantragt.
Begründung:
[Sachverhaltsschilderung und rechtliche Darstellung]
[Unterschrift]
Klage Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist das höchste Gericht in Deutschland. Es beschäftigt sich insbes. mit Verstößen gegen Grundrechte. Bevor beim Bundesverfassungsgericht Klage erhoben werden kann, müssen aber zunächst einmal die unteren Gerichte mit der Rechtsstreitigkeit befasst werden.
Kommt sodann allerdings eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht in Betracht, ist deren Einreichung kostenlos und ohne Anwalt möglich. Allerdings ist die Klageerhebung extrem fehleranfällig, sodass Sie in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen sollten.
Urteile Bundesverfassungsgericht
Aktuelle Urteile des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.
Lüth Urteil
Im bekannten Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht die sogenannte mittelbare Drittwirkung von Grundrechten manifestiert.
Hierbei ging der erste Senat des BVerfG zunächst der Frage nach, wann und wie Grundrechte auch zwischen Bürgern selbst Anwendung finden. Denn grundsätzlich sind die Grundrechte Abwehrrechte von Bürgern gegenüber dem Staat. Die Frage, wann Grundrechte auch im Verhältnis zwischen Bürgern gelten, war Kernfrage der Entscheidung.
Das BVerfG entschied hierbei, dass die Grundrechte als eine objektive Werteordnung zu betrachten sind. Mittelpunkt dessen sei die freie Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit. Dementsprechend müssten die Grundrechte auch für sämtliche Rechtsgebiete gelten. Daher müsse auch eine Beeinflussung des Privatrechts durch die Grundrechte stattfinden. Das heißt, auch bei Ansprüchen zwischen Privaten haben Grundrechte „Ausstrahlungswirkung“. Über die sogenannten Generalklauseln des Privatrechts erreichen die Grundrechte so auch Geltung zwischen Bürgerinnen und Bürgern. Dies nennt man „mittelbare Drittwirkung“.
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