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Wie gelingt die rechtssichere Gestaltung von Werbung?

Die grundsätzlichen Vorteile von Marketing und Werbung für Unternehmen sind zweifellos enorm. Aber aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorschriften müssen dabei viele Gesetze berücksichtigt werden, was oft zu Abmahnungen führt. Einer der Gründe dafür ist, dass das Wettbewerbsrecht, speziell das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), eine sehr umfassende Definition von Werbung darstellt. Das liegt daran, dass der UWG alle geschäftlichen Handlungen umfasst, also sämtliche Maßnahmen, die zur Steigerung des Unternehmensabsatzes dienen. Danach ist es unmöglich, Werbung von anderen verkaufsbezogenen Handlungen abzugrenzen, weshalb nahezu jede Aussage des Unternehmens überprüfbar ist.

Newsletter als Marketing

Eines der bedeutendsten Marketingmittel für Firmen ist der Versand von E-Mails und Newslettern. Es gibt fast jedes Unternehmen, das Bestandskunden über die aktuellen Aktivitäten informiert oder E-Mails verwendet, um Neukunden anzuziehen. Die Zustimmung des Adressaten ist für die rechtliche Bewertung dieser Art des Direktmarketings entscheidend. Eine E-Mail-Ansprache kann gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unangemessene Belästigung gelten.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass sie im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht zulässig personenbezogene Daten verarbeitet. Dieses europäische Regelwerk verbessert zwar den Schutz der persönlichen Daten, kann aber für Werbetreibende eine Hürde sein. Es bleibt unklar, ob die DSGVO als Marktverhaltensregelung letztendlich auch eine neue Abmahnwelle hervorrufen kann oder wird.

Gewinnspiele

Gewinnspiele erfreuen sich vor allem im Internet großer Beliebtheit als Marketinginstrument, da sie die Bekanntheit der Marke durch die aktive Teilnahme der Teilnehmer erhöhen können. Jedoch müssen zahlreiche rechtliche Bestimmungen beachtet werden. Es ist daher von großer Bedeutung, sich deutlich von illegalem und möglicherweise strafbarem Glücksspiel abzugrenzen. Korrekte und transparente Teilnahmebedingungen sind auch unverzichtbar. Abschließend kommt auch hier die DSGVO zum Einsatz, da die erhobenen Daten in der Regel für Werbezwecke gespeichert werden.

Vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung wurde in Deutschland lange Zeit, mit wenigen Ausnahmen, im Prinzip untersagt. Obwohl sie seit dem 1. September 2000 aufgrund einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) grundsätzlich erlaubt ist, müssen dennoch gewisse Vorschriften gemäß § 6 UWG berücksichtigt werden.

Jede Werbung, die einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen direkt oder indirekt erkennbar macht, wird vom Gesetz als vergleichende Werbung bezeichnet. Wenn der Mitbewerber oder sein Produkt nicht namentlich genannt wird, aber die Identifikation problemlos möglich ist.

Eine vergleichende Werbung ist also im Prinzip erlaubt, sofern sie nicht gegen den Sitten verstößt. In § 6 Abs. 2 UWG ist aufgeführt, was in diesem Kontext als sittenwidrig betrachtet wird, und zwar in einem Verbotskatalog. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich.

Irreführende Werbung

Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird der Begriff der Irreführung als ein wesentlicher Bestandteil des Lauterkeits- oder Wettbewerbsrechts festgelegt. Dieses Gesetz regelt die Spielregeln des Marktes, d. h. was Unternehmern gestattet ist und was nicht. Dabei kommt dem Verbot der Irreführung eine wesentliche Bedeutung zu. Im Grunde genommen besagt es, dass es einem Unternehmer nicht erlaubt sein soll, einen Verbraucher irrezuführen und diesen dazu zu bewegen, geschäftliche Handlungen auszuführen.

Gesundheitsbezogene Werbung

Der Verbraucherschutz, der sich hauptsächlich aus europäischen Regulierungsprojekten ergibt, ist der andere Grund. Hier können etwa die implementierte Verbraucherrechte-Richtlinie oder die Health – Claims-Verordnung (HCVO) genannt werden. Das Wettbewerbsrecht kann entsprechende Normen durch § 3a UWG fruchtbar machen, nach dem auch der Bruch von Marktverhaltensregeln unlauter ist. Auf diese Weise können Firmen mit ihren Konkurrenten abrechnen, wenn sie etwa gegen Informationspflichten verstoßen haben.

Wir helfen Ihnen Ihre Werbung rechtssicher zu gestalten!

Für Unternehmen ist Werbung unverzichtbar, aber sie ist rechtlich nicht immer problemlos. Es gibt unterschiedliche Bedingungen, abhängig von der Art und Weise, wie die Werbung durchgeführt werden soll. Bei umfangreichen Werbekampagnen ist es zumindest ratsam, das rechtliche Risiko durch eine juristische Beratung zu verringern. Aber selbst wenn das Risiko durch eine Abmahnung realisiert wurde, kann ein Rechtsanwalt bei der Schadensbegrenzung behilflich sein.

Gerne unterstützen wir Sie! Gerne wird das Expertenteam Ihnen Ihre Fragen stellen und beantworten.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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