Ob Sie seimiprofessionell oder professionell als Experte fotografieren, Ihre Fotos/Bilder haben in beiden Situationen einen echten Wert. Unsere Rechtsanwälte sind als Kanzlei für Urheberrecht auf das Foto- und Bildrecht spezialisiert und beraten Fotografen und Agenturen seit Jahren mit umfangreicher Erfahrung. Bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Lizenzkosten oder anderen Schadensersatzansprüchen im Bild- und Fotorecht steht Ihnen unser Team gerne jederzeit zur Verfügung.

Inhaltsverzeichnis

Fotos lizenzieren und Lizenzbedingungen erstellen

Sie möchten ein Foto lizenzieren, um Dritten die Benutzung Ihrer Bilder zu erlauben? Ein Lizenzvertrag ermöglicht es Ihnen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen, vorausgesetzt, dass eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Wir sind bereit, Ihnen bei der Ausarbeitung oder Überprüfung der Lizenzbedingungen zu unterstützen.

Fragen bezüglich des Bildrechts, vor allem im Zusammenhang mit dem Urheberrecht, können jederzeit aufkommen, wenn sich ein Fotograf kreativ entwickelt. Schon bei der Erstellung einer Fotografie, ob als Lichtbildwerk oder als Lichtbild, gibt es viele Hindernisse.

Einerseits kann eine genaue und maßgeschneiderte Auftragsfixierung bei der Beauftragung eines Fotografen verhindern, dass es später zu Konflikten zwischen Fotograf und Auftraggeber kommt, etwa aufgrund einer Unzufriedenheit mit dem Arbeitsergebnis. Ein schriftlich festgehaltener Auftragsvertrag gewährleistet Klarheit und hilft dabei, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung einer Abmahnung. Die unberechtigte Nutzung von Bildern muss zuerst identifiziert und dann ausreichend dokumentiert werden, um sie zu beweisen. Es ist hilfreich, sich konsequent für die eigene Rechtsposition einzusetzen, um das eigene kreative Schaffen wirksam und dauerhaft zu sichern.

Beim Entstehen einer Fotografie stellen sich andererseits Fragen zur Rechteinhaberschaft, wenn die Fotos nicht vom Fotografen selbst, sondern von einem Dritten verwendet werden sollen. Dies bezieht sich auf den Fall, dass ein Fotograf ein Foto oder Bild für Werbezwecke in Auftrag gegeben hat. Fotografen verkaufen ihre Verwertungsrechte an Fotos, die sie bereits gemacht haben, immer öfter gegen Bezahlung an eine Bildagentur. Es gibt in diesen Situationen zahlreiche Möglichkeiten, Dritten Nutzungsrechte zu gewähren.

Übertragung von Nutzungsrechten

Obwohl der Urheber als Schöpfer das Urheberrecht und die Verwertungsrechte grundsätzlich zusteht, können sie nicht in ihrer Gesamtheit auf Dritte übertragen werden. Urheberrechtliche Nutzungsverträge, die auch als Lizenzverträge bekannt sind, ermöglichen jedoch die Übertragung von Nutzungsrechten an der Arbeit. Auf diese Weise hat der Lizenznehmer die Möglichkeit, das Werk auf die gewünschte Weise zu nutzen, während der Fotograf als Lizenzgeber eine angemessene Entlohnung für seine kreativen Leistungen bekommt. 

Die vertragliche Gestaltung ist bei der Ausarbeitung eines solchen Lizenzvertrages von entscheidender Bedeutung. Am Ende muss klar festgelegt werden, welche Rechte in welcher Forme übertragen und welche Rechte beim Urheber bleiben sollen. Eine Vergütungsvereinbarung ermöglicht es Fotografen letztendlich, von ihren Werken zu profitieren. Daher hat ein Lizenzvertrag immer auch eine hohe ökonomische Bedeutung.

Was ist ein Lizenzvertrag?

Ein Lizenzvertrag – oder genauer gesagt ein Nutzungsrechtsübertragungsvertrag – ermöglicht es dem Urheber als Rechteinhaber (auch als Lizenzgeber bekannt) einem Dritten (auch als Lizenznehmer bekannt) vertraglich, Nutzungsrechte an seinem Werk unter klar definierten Bedingungen zu gewähren. Der Rechteinhaber erhält als Entschädigung eine Vergütung. Im § 31 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind Bestimmungen über den Lizenzvertrag im Urheberrecht enthalten.

Die Übertragung des Urheberrechts auf einen Dritten ist nicht möglich; es bleibt beim Urheber. Der Fotograf hat die Möglichkeit, die Nutzungsrechte an seinen Fotografien einem Dritten zu übertragen, um diese wirtschaftlich zu nutzen. Zu diesen Rechten gehört die Möglichkeit, das Werk für eine bestimmte oder für alle Arten der Nutzung zu verwenden.

Der Fotograf unterzeichnet einen Vertrag mit dem entsprechenden Verwerter (z. B. Agentur, Verlag oder Privatperson), um die Nutzungsrechte an einem Foto zu erlangen. Welche Art von Lizenz erworben wird und in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen werden, bestimmt den Betrag der finanziellen Entlohnung. Je größer die Anzahl der Nutzungsrechte des Urhebers ist, desto höher ist die Vergütung.

Dadurch, dass die Parteien sich über die wesentlichen Vertragspunkte einigen, kann ein Lizenzvertrag wie jeder „normale“ Vertrag zustande kommen. Die Schriftform für den Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten ist nur in einigen Fällen vom Urhebervertragsrecht vorgeschrieben (vgl. §§ 31a, 40 Abs. 1 UrhG). Es ist jedoch ratsam, derartige Verträge stets schriftlich zu vereinbaren. Ein schriftlich abgeschlossener Vertrag kann für Beweiszwecke unverzichtbar sein, wenn es zu Streitigkeiten über den Inhalt des Vertrages kommt.

Inhalt einer Lizenzvereinbarung

Darüber hinaus existieren keine präzisen gesetzlichen Anforderungen an die Form und den Inhalt von Lizenzverträgen. Die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts sind daher anwendbar. Daher gewährt das Urhebervertragsrecht dem Lizenznehmer eine große Gestaltungsfreiheit, die es ihm ermöglicht, genau zu bestimmen, wie er die wirtschaftliche Nutzung seines Werkes durch Lizenzvergabe gestalten möchte.

Die Leistungsverpflichtungen der einzelnen Parteien sollten jedoch in Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten so detailliert wie möglich festgelegt werden. Insbesondere sollte bei der Gewährung von Nutzungsrechten an bereits vorhandenen Fotografien klargestellt werden, in welcher Menge und in welcher Form welche Fotografien dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Der Urheber kann bei der Vertragserstellung wählen, ob er dem Lizenznehmer ein sogenanntes einfaches oder ein sogenanntes ausschließliches Nutzungsrecht gewähren will. Der Umfang der Rechteübertragung wird damit beschrieben. Das einfache Nutzungsrecht ermöglicht es dem Lizenzgeber, sein Werk in bestimmter Weise zu nutzen, aber er kann auch die Nutzungsrechte an andere Personen übertragen oder sein Werk selbst nutzen.

Die Gewährung eines ausschließlichen oder uneingeschränkten Nutzungsrechts ist dagegen der Fall. In diesem Fall hat der Lizenznehmer Exklusivrechte und kann das Werk verwerten, ohne alle anderen Personen (in der Regel auch den Urheber). Der Erwerber hat nun auch die Möglichkeit zu bestimmen, wem zusätzliche Nutzungsrechte gewährt werden sollen. Seine Befugnis, sogenannte Unterlizenzen abzuschließen, macht ihn zum Lizenzgeber. Außerdem hat er die Möglichkeit, auf dem Klageweg gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Selbst gegen den Verfasser selbst.

Das Urhebervertragsrecht sieht sogenannte Rückrufsrechte vor, damit der Urheber bei der Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte die Kontrolle über sein Werk behalten kann. Mit diesen kann der Urheber in Ausnahmefällen die Nutzungsübertragungsvereinbarung widerrufen, wenn eine Entschädigung gezahlt wird.

Gestaltung eines Lizenzvertrages

Es gibt eine vertragliche Gestaltungsfreiheit zwischen diesen beiden Faktoren der einfachen oder ausschließlichen Nutzungsübertragung: Soll der Urheber einem Lizenznehmer ein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, aber sein Werk selbst weiter nutzen, kann ein Selbstnutzungsvorbehalt in den Vertrag aufgenommen werden.

Die Nutzung kann vom Lizenzgeber inhaltlich, zeitlich oder räumlich eingeschränkt werden. Bei einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechtsübertragungen sind diese Einschränkungsmöglichkeiten anwendbar.

Eine räumliche Begrenzung erlaubt es, das Werk nur in einer spezifischen Region, etwa nur in einem bestimmten Land, zu nutzen. Im Gegensatz dazu können dem Lizenznehmer auch vertraglich globale Nutzungsrechte gewährt werden.

Außerdem sollte der Vertrag die Dauer der Verwendung des Werkes bestimmen und beschreiben. Auf diese Weise kann der Fotograf festlegen, dass die Aufnahmen nur für drei Monate im Rahmen einer spezifischen Werbekampagne genutzt werden dürfen. Das würde als ein Beispiel für eine Einschränkung der Zeit gelten.

Nach dem Urheberrecht hat der Urheber unterschiedliche Rechte an der Verwertung seines Werkes. Er hat die Möglichkeit, diese getrennt an unterschiedliche Lizenznehmer zu verteilen, wodurch die übertragenen Nutzungsrechte inhaltlich begrenzt werden können. Der Urheber hat durch die Aufspaltung der Nutzungsrechte die Möglichkeit, sein Werk auf verschiedene Weisen als Erwerbsmöglichkeit einzusetzen.

Die Schließung von Lizenzverträgen über unbekannte Nutzungsmöglichkeiten ist inzwischen sogar gesetzlich gestattet. Um der technischen (Fort-)Entwicklung von Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere durch das Internet, Rechnung zu tragen, wurde 2008 § 31a des Urheberrechtsgesetzes hinzugefügt. Um eine unbeabsichtigte und ausufernde Übertragung von Rechten zu vermeiden, legt der Gesetzgeber in diesem Fall die Schriftform fest.

Vergütung bei Lizenzverträgen

Ein weiterer wichtiger Aspekt eines Nutzungsrechtsvertrages für ein Foto ist die Verpflichtung zur Vergütung für die Nutzung. Die Höhe der Gehälter wird von den Parteien vereinbart. § 32 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes verlangt jedoch eine adäquate Vergütung für die Erteilung von Rechten. Wenn die Vergütung dem entspricht, was im Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller Umstände üblicherweise zu leisten ist, gilt sie insbesondere dann angemessen.

Es existieren verschiedene Arten von Lizenzmodellen für die Vereinbarung von Lizenzgebühren. Ein Pauschalpreis (auch bekannt als Pauschallizenz) oder eine Umsatzbeteiligung des Urhebers (auch Umsatzlizenz genannt) oder ein Betrag pro Stück (auch bekannt als Stücklizenz) können von den Parteien vereinbart werden. In den Vertrag müssen entsprechende Bestimmungen über die laufende Lizenzgebühr aufgenommen werden, die für die Nutzungsbefugnis zu zahlen ist, insbesondere in Bezug auf die Abrechnung und Fälligkeit.

Wir unterstützen Fotografen bei der Lizenzierung

Als Medienrechtskanzlei geben wir Ihnen gerne Ratschläge zu den komplexen Fragen der Vertragsgestaltung. Wir verfassen regelmäßig Verträge mit unseren Kunden, in denen die Übertragung von Nutzungsrechten gemäß ihren persönlichen Wünschen und Bedürfnissen festgelegt wird. Unsere langjährige Branchenerfahrung und rechtliche Expertise als Rechtsanwaltskanzlei für Medienrecht unterstützen Sie auch dabei, Vertragsbedingungen zu erstellen, die Ihren Wünschen und Bedürfnissen genau entsprechen.

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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