Nicht jede humorvolle Bemerkung fällt automatisch unter den Begriff der Satire und ist entsprechend grundrechtlich von der Meinungsfreiheit bzw. Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 bzw. Abs. 1 GG geschützt. Somit kommt die Frage auf: Wie weit darf Satire gehen und wo werden die rechtlichen Grenzen gezogen?
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Inhaltsverzeichnis
Was ist Satire? - Definition
Satire ist eine Darstellungsform, mit welcher insbesondere Personen, Ereignisse oder Missstände in überspitzter Form durch Über- oder Untertreibungen ins Lächerliche oder Absurde gezogen werden. Beliebte Verbreitungsarten sind dabei Gedichte, Karikaturen oder Aufführungen. Dabei handelt es sich um eine subjektive Darstellung der Wirklichkeit- also regelmäßig um eine Meinungsäußerung, welche grundsätzlich in Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist.
Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Dieser Schutz gilt jedoch nicht schrankenlos, sondern wird gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eingeschränkt durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Zu diesen allgemeinen Gesetzen zählt beispielsweise der Beleidigungstatbestand des § 185 StGB. Dieser ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schon bei der Kundgabe von Missachtung bzw. Nichtachtung erfüllt (Urteil des 2. Strafsenats vom 27.3.2009 – 2 StR 302/08). Damit wären der Meinungsfreiheit im Bezug auf die Satire wohl doch strenge Grenzen gesetzt. Dies ist jedoch nicht das einzige Grundrecht, welche satirische Darstellungen schützen könnte.
Schutzbereich der Kunstfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht fasst unter Kunst die freie[n] schöpferische[n] Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05). Folglich ist auch die Satire grundrechtlich von der Kunstfreiheit umfasst und entsprechend geschützt. Anders als die Meinungsfreiheit genießt die Kunstfreiheit einen besonderen Schutz, weshalb ausdrücklich keine Schranke vorgesehen ist.
Eine solche Schranke soll nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts folglich für sog. Kollidierendes Verfassungsrecht gelten. Damit hört der verfassungsrechtliche Schutz der Kunstfreiheit dort auf, wo die geschützten Rechtsgüter anderer in unzumutbarer Weise tangiert sind.
Satire als Kunst – wie weit geht der verfassungsrechtliche Schutz?
Folglich sind der Satire als Kunstform rechtliche Grenzen gesetzt. Bei Satire ist daher eine kunstspezifische Betrachtung geboten; demnach ist die genaue Ermittlung des Aussagekerns notwendig, damit überprüft werden kann, ob in der satirischen Verkleidung der Aussage eine Kundgabe der Missachtung gegenüber der karikierten Person enthalten ist (BVerfG, Beschluss vom 09. Juli 2008 – 1 BvR 519/08).
Zunächst ist also zu überprüfen, ob die Satire eine zulässige Botschaft vermittelt; dies bestimmt sich neben der konkreten Art der Darstellung auch daran, ob diese unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik enthalten. Ist dies der Fall, ist diese in der Regel unzulässig. Hierbei gilt jedoch ein recht großzügiger Maßstab, die Grenze ist also erst dann erreicht, wenn die Beeinträchtigung eines ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgutes des Betroffenen nicht hinnehmbar ist.
Abwägung: Kunstfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Durch satirische Darstellungen kann beispielsweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt werden. Neben dem Schutz der persönlichen Ehre umfasst der Schutzbereich, der aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie aus dem Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, das Recht selbst zu bestimmen, wie er sich in der Öffentlichkeit präsentiert (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 – 1 BvR 185/77). Darunter fällt insbesondere das Recht am eigenen Bild, ferner das Recht, die Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber selbst zu bestimmen.
Es ist also immer abzuwägen, ob der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes dem Freiheitsanspruch der Satire als Kunstform oder Meinungsäußerung vorrangig ist. Für die Schwere des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht muss unterschieden werden, ob die Intimsphäre oder die Privatsphäre des Betroffenen hierdurch tangiert wird. Zur Intimsphäre als absoluter Kernbereich des Persönlichkeitsrechts gehört die innerste Gedanken- und Gefühlswelt, daher ist diese nahezu unantastbar. Eingriffe in Privatsphäre vermitteln absteigend weniger Schutz für den Betroffenen der Satire und sind von daher schneller gerechtfertigt. Hierbei sind insbesondere die mediale und öffentliche Aktivität des Betroffenen berücksichtigen; Personen der Öffentlichkeit müssen sich, gerade in Bezug auf die von ihnen vertretenen Positionen, regelmäßig mehr zumuten lassen als Privatpersonen. Umso stärker der Betroffene in der Öffentlichkeit steht, desto stärker darf der Eingriff durch die Satire sein. Ob sich Satiriker dabei aber vollkommen in den Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit flüchten können, bleibt vom Einzelfall abhängig. Schließlich steht auch Personen des öffentlichen Lebens ein Persönlichkeitsrecht zu. Ob ein ungerechtfertigter Eingriff vorliegt, bestimmt sich folglich nach der Art der Darstellung und der schwere der Rechtsverletzung im konkreten Einzelfall. Neben dem Persönlichkeitsrecht können auch andere Rechte (bspw. Urheberrechte) verletzt sein.
Möglichkeiten des Rechtsschutzes
Satire darf folglich nicht alles, aber doch sehr viel. Dabei kommt es aber immer auf den konkreten Einzelfall an. Rechtsschutz gegenüber unzulässigen satirischen Darstellungen besteht in Form von gerichtlichen Unterlassungs-, Schadensersatz- oder gar strafrechtlichen Ansprüchen.
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