Wie lösche ich eine eingetragene Marke?

Ist eine Marke erst einmal eingetragen, wird der jeweilige Markeninhaber hierdurch berechtigt, Dritte von der Benutzung des Kennzeichens für die angemeldeten Waren- und Dienstleistungen auszuschließen; dies stellt somit einen erheblichen Wert für das Unternehmen dar. Dritte können die Löschung einer Marke beim Markenamt folglich nur unter bestimmten Voraussetzungen veranlassen.

Inhaltsverzeichnis

Löschungsverfahren vor dem DPMA – Anforderungen und Kosten

Bereits bei der Eintragung einer Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), ob sogenannte absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen; diese sind beispielweise dann gegeben, wenn die Marke rein beschreibend ist und es ihr an Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr.- 1-3 MarkenG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese nach der Eintragung „unantastbar“ wird. Schließlich kann es vorkommen, dass eine Marke zu Unrecht eingetragen worden ist (§§ 50,54 MarkenG) oder im Falle von markenrechtlichen Streitigkeiten aus strategischen Gründen die Löschung beantragt wird.

Einen Löschungsantrag beim Amt kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedermann stellen, denn durch die Existenz der monierten Marke ist grundsätzlich jedermann in seinen Rechten beeinträchtigt und darf das Kennzeichen aufgrund der Markeneintragung nicht markenmäßig nutzen. Beim Löschungsantrag einer Marke muss der Antragssteller jedoch folgendes angeben:

  • Name und Anschrift des Antragsstellers
  • Registernummer der zu löschenden Marke
  • Löschungsgrund gemäß § 50 MarkenG
  • Waren- und Dienstleistungen, für welche die Löschung beantragt wird

Zudem muss der Antragsteller die Amtskosten des Löschungsverfahrens von derzeit EUR 300 innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung einzahlen – anderenfalls gilt der Löschungsantrag als zurückgenommen. Wenn der Löschungsgrund in der fehlenden Unterscheidungskraft oder Beschreibung der Marke liegt, gilt es, die 10-Jahres-Frist seit dem Tag der Eintragung der Marke zu beachten.

Was prüft das DPMA?

Wurde der Löschungsantrag vom Antragssteller formell rechtmäßig gestellt, prüft das DPMA nach Stellungnahme des Markeninhabers, ob die geltend gemachten Gründe im Löschungsantrag zutreffend sind, und die konkrete Marke in ihrer jeweiligen eingetragenen Form für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungen tatsächlich zu löschen ist. Die Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller.

 Sofern das Markenamt nach wechselseitigem Vorbringen von Antragsteller des Löschungsantrags und Antragsgegner die Löschung einer Marke beschließt, entfaltet diese Löschung Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung, sodass alle Schutzwirkungen der Marke rückwirkend entfallen.

Löschungsklage eines Wettbewerbers: Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Die Löschung einer Marke kann auch von einem Wettbewerber beantragt werden, der Inhaber prioritätsälterer und verwechselungsfähig ähnlicher Kennzeichenrechte ist und die 3-monatige Widerspruchsfrist nach Veröffentlichung der Markeneintragung verpasst hat. Eine solche Löschungsklage kann nicht vor dem DPMA geltend gemacht werden, sondern muss gemäß §§ 51, 55 MarkenG vor dem Zivilgericht eingereicht werden.

Zuvor jedoch wird der jüngere bzw. „neue“ Markeninhaber in der Regel eine Abmahnung des älteren Markeninhabers erhalten mit der Aufforderung, außergerichtlich auf die Marke zu verzichten sowie die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Hierbei muss der ältere Markeninhaber zum einen nachweisen, dass die Marke bereits angemeldet bzw. eingetragen ist und er daher für das gesamte Bundesgebiet eine Benutzung untersagen kann. Zum anderen muss die Verwechslungsgefahr dargelegt werden, demnach muss begründet werden, dass die eigene, ältere Marke verwechselungsfähig ähnlich ist – phonetisch, visuell sowie vom Sinngehalt – und für gleiche oder ähnliche Waren – und Dienstleistungen eingetragen ist.

Gründe für eine Markenlöschung

Der Markeninhaber kann jederzeit auf das eingetragene Markenrecht verzichten, wenn er dieses nicht mehr benötigt – eine Verzichtserklärung erfolgt kostenlos gegenüber dem Markenamt. Sollte dies nicht geschehen, kann gegebenenfalls der Löschungsgrund der Nichtbenutzung der eingetragenen Marke geltend gemacht werden. Eine Marke muss gemäß § 26 MarkenG benutzt werden (sog. Benutzungszwang). Hierdurch soll erreicht werden, dass durch das Markenregister nur solche Marken geschützt werden, welche auch tatsächlich benutzt werden und niemand „Marken auf Vorrat“ in das Markenregister eintragen lassen kann, ohne hiervon Gebrauch zu machen.

Darüber hinaus sieht das Gesetz in § 49 Abs.2 MarkenG weitere Möglichkeiten für den Verfall einer Marke vor, wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung wird, sie zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet ist oder wenn der Inhaber nicht mehr die Anforderungen des §7 MarkenG erfüllt, also nicht mehr Inhaber einer Marke sein kann. Dies könnte z.B. der Fall sein, weil das Unternehmen, für welches die Marke registriert wurde, nicht mehr existiert oder der Markeninhaber gestorben ist und keine Erben vorhanden sind.

Eine Löschung kann darüber hinaus auch erreicht werden, wenn es sich um eine sog. „böswillige Markenanmeldung“ handelt. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom 15.10.2015, Az. I ZB 69/14) ist von einer böswilligen Anmeldung auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgte. Eine böswillige Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig er-scheinen lassen.

Wie kann ich mich gegen eine Löschungsklage wehren?

Wird eine Löschungsklage erhoben, sollten auf Beklagtenseite zunächst sämtliche Einwendungen und Einreden geprüft und im Prozess erhoben werden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Einrede der Nichtbenutzung der angreifenden Marke zu erheben (§ 55 Abs. 3 MarkenG). Dann ist es am Löschungskläger, die rechtmäßige, rechtserhaltende und ernsthafte Benutzung für sämtliche Waren- und Dienstleistungen, auf die er den eigenen Löschungsantrag stützt, nachzuweisen. Daneben kann die Erhebung der Löschungsklage jedoch auch rechtsmissbräuchlich sein oder der markenrechtliche Löschungsanspruch bereits verwirkt. In jedem Fall ist die Hinzuziehung eines Fachanwalts oder einer Fachanwältin für Markenrecht hier unverzichtbar.

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