Kate Middleton – Berichte über Krankheit unzulässig

Berichte über den Gesundheitszustand von Einzelpersonen gegen deren Willen sind fast immer unzulässig. Gesundheitsdaten fallen grundsätzlich unter das Persönlichkeitsrecht und sind auch vom Datenschutzrecht als besonders schützenswert eingestuft. Vor diesem Hintergrund möchten wir in unserem Blog das heikle Thema der Berichterstattung über Krankheiten beleuchten. Insbesondere soll es darum gehen, warum solche Berichte häufig unzulässig sind, welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei eine Rolle spielen und wie Betroffene sich gegen unerlaubte Veröffentlichungen zur Wehr setzen können. 

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Inhaltsverzeichnis

Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches im Grundgesetz sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, schützt die persönliche Freiheit und die Privatsphäre jedes Einzelnen. Dieses Recht erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Vertraulichkeit und Integrität gesundheitsbezogener Informationen, die als besonders sensibel und schützenswert gelten. In der Praxis bedeutet dies, dass die Berichterstattung über Krankheiten eines Individuums ohne dessen ausdrückliche Zustimmung grundsätzlich als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht angesehen wird. Solche Veröffentlichungen können für die betroffene Person nicht nur peinlich und demütigend sein, sondern auch ernsthafte psychologische, soziale und berufliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar: Medien und Dritte müssen die Privatsphäre und die persönlichen Rechte von Individuen respektieren, was die Berichterstattung über gesundheitliche Angelegenheiten einschließt. Unautorisierte Veröffentlichungen können zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen. Das bedeutet, dass Journalisten, Blogger und andere Medienschaffende sorgfältig abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an einer Information das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen überwiegt.

Im Kontext gesundheitlicher Informationen ist die Schwelle für das öffentliche Interesse besonders hoch. Es reicht nicht aus, dass eine Information sensationell oder von allgemeiner Neugier ist. Stattdessen muss die Veröffentlichung einem höheren gesellschaftlichen Ziel dienen, wie beispielsweise der Aufklärung über öffentliche Gesundheitsrisiken. Selbst in solchen Fällen ist eine sorgfältige und respektvolle Behandlung der Informationen geboten, um die Rechte und die Würde der betroffenen Personen zu wahren.

Personenbezogene Gesundheitsdaten - Datenschutz

Im Datenschutzrecht nehmen personenbezogene Gesundheitsdaten eine Sonderstellung ein, da sie zu den besonders sensiblen Kategorien personenbezogener Daten gehören. Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) definiert Gesundheitsdaten als personenbezogene Daten, die sich auf die physische oder mentale Gesundheit einer Person beziehen, einschließlich der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen, und aus denen Informationen über den Gesundheitszustand der Person hervorgehen.

Die Verarbeitung dieser Daten ist grundsätzlich untersagt, es sei denn, es liegt eine explizite Einwilligung der betroffenen Person vor oder es besteht eine spezifische rechtliche Grundlage, die diese Verarbeitung im öffentlichen Interesse erlaubt. Dies bedeutet, dass jegliche Veröffentlichung, Berichterstattung oder Weitergabe von gesundheitsbezogenen Informationen ohne die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellen kann.

Die DSGVO stellt hohe Anforderungen an den Schutz und die Sicherheit von Gesundheitsdaten. Organisationen und Einzelpersonen, die mit solchen Daten umgehen, müssen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um sie vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Zerstörung zu schützen. Verstöße gegen diese Datenschutzvorschriften können zu erheblichen Bußgeldern und Strafen führen, ganz zu schweigen von dem potenziellen Schaden für das Ansehen der verantwortlichen Personen oder Organisationen.

Rechtliche Einschätzung zu den Berichten zu Kate Middleton Krebs

Alle Informationen, die sich mit dem Gesundheitszustand einer Person beschäftigen, ohne dass die betroffene Person ihr Einverständnis gegeben hat, fallen unter den Schutzbereich der Privatsphäre und sind meist unzulässig. Davon umfasst sind auch Besuche bei Ärzten oder in Krankenhäusern, Operationen oder Medikamente. Der Schutzbereich erstreckt sich über alle Informationen zu medizinischen Behandlungen und Therapieformen. 

Das Recht auf Privatsphäre gewährt jeder Einzelperson, eigenständig zu entscheiden, welche Informationen mit der Öffentlichkeit geteilt werden und welche nicht. Entscheidet sich die Person gegen eine Kundgebung, müssen sich die Medien daran halten und dürfen Informationen nicht selbständig verbreiten. Ein bekannter Fall, bei dem Gesundheitsinformationen seit Jahren privat gehalten werden ist Michael Schumacher, worüber wir in einem anderen Beitrag berichtet haben.

Demnach sind die Veröffentlichungen von Gesundheitsinformationen über Kate Middleton grundsätzlich unzulässig. Die Berichte lassen sich auch nicht mit einem öffentlichen Interesse begründen, da hier in den höchstpersönlichen Lebensraum eingegriffen wird.

Wir helfen im Kampf gegen unzulässige Berichterstattung

Mit unserer Expertise im Medienrecht verteidigen wir die Rechte unserer Mandanten gegen unerwünschte Veröffentlichungen und Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Dank jahrelanger Erfahrung im Presse- und Äußerungsrecht verstehen wir den Schaden, den Medienberichte erzeugen können und setzen uns dafür ein, dass die Persönlichkeitsrechte der von uns vertretenen Personen und Unternehmen gewahrt bleiben. 

Über Sie wurde rechtswidrig berichtet?

Beiträge in Presse oder Rundfunk sind nicht immer zulässig. Insbesondere, wenn ein Eingriff in die Privatsphäre vorliegt, fällt eine Abwägung zumeist für den Betroffenen aus. Wir gehen für Sie gegen rechtswidrige Berichterstattung vor. Schützen Sie Ihren guten Ruf und verhindern Sie unwahre Behauptungen, die Ihnen oder Ihrem Unternehmen schaden können. Profitieren Sie von unserer Expertise und Erfahrung und kontaktieren Sie uns noch heute.

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Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
Biene Bunt
Biene Bunt
15 November 2023
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Katja Blondin
Katja Blondin
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Rita Röscher
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Wien mal anders
Wien mal anders
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Steffiii Blackmamba
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26 September 2023
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