Eine Berechtigungsanfrage ist keine Abmahnung. Für eine solche wird sie jedoch oftmals gehalten. Vielmehr zielt eine Berechtigungsanfrage darauf ab, mögliche Schutzrechtsverletzungen von Marken, Patenten oder Urheberrechten frühzeitig aufzuklären. Die Berechtigungsanfrage bietet oft eine Möglichkeit, eine Abmahnung zu umgehen. In diesem Beitrag widmen wir uns dem Konstrukt der Berechtigungsfrage und erklären, wie man auf eine solche reagieren sollte.
Inhaltsverzeichnis
Die Berechtigungsanfrage
Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes werden oftmals Berechtigungsanfragen verschickt, die eine Stellungnahme des Empfängers fordern. Anders als bei einer Abmahnung zielt die Berechtigungsanfrage nicht auf eine unmittelbare Durchsetzung eines Rechts ab. Im Rahmen einer Abmahnung werden meistens Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Warenvernichtung oder Kostenerstattung geltend gemacht. Die Berechtigungsanfrage zielt hingegen darauf ab, eine Stellungnahme in Bezug auf eine vermutete Rechtsverletzung einzuholen. Somit handelt es sich nicht um eine unmittelbare Durchsetzung des geltenden Rechts. Vielmehr kann durch die frühe Klärung ein Rechtsstreit verhindert werden.
Auf eine Berechtigungsanfrage kann jedoch eine Abmahnung folgen, falls sich herausstellt, dass eine Rechtsverletzung besteht.
Inhalt und Form der Berechtigungsanfrage
Als Kanzlei raten wir, eine Anfrage schriftlich zu verschicken und solche auch schriftlich zu beantworten. Inhaltlich sollte deutlich werden, dass keine Rechtsschutzverletzung unterstellt wird, sondern der Auffassung nach eine vermutet werden könnte.
Die Berechtigungsanfrage sollte beinhalten, welche Rechte des Fragenden betroffen sein könnten und auf welcher Grundlage eine Verletzung vermutet wird, detaillierte Informationen zur Rechtsgutsverletzung sind jedoch nicht erforderlich. So ist es sinnvoll, die Anfrage als Meinungsäußerung zu gestalten und die Verletzung skizzenhaft darzulegen. Dabei sollte eine angemessene Frist angegeben werden, in der sich die Gegenpartei äußern soll.
Kosten einer Berechtigungsanfrage
Im Vergleich zwischen Berechtigungsanfrage und Abmahnung, wird deutlich, dass es einen praktischen Unterschied gibt, der dem Gegner zugutekommen kann. Die Berechtigungsanfrage beinhaltet in der Regel keine Pflicht zur Erstattung der gegnerischen Anwaltskosten.
Falls der Adressat somit feststellen sollte, dass er ein Schutzrecht des Fragenden verletze, kann er bereits vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Somit können mögliche Anwaltskosten, die durch die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung anfallen würden, umgangen werden. Der Adressat muss in solchen Fällen jedoch unmittelbar die Nutzung der geschützten Rechte einstellen.
Eine Schadensersatzhaftung entfällt dadurch nicht. Der Fragende kann demnach Schadensersatz für die Zeit der Nutzung geltend machen. Meist geschieht dies über die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
Wie unterscheidet man eine Berechtigungsanfrage und eine Abmahnung?
Berechtigungsanfragen und Abmahnung erscheinen auf den ersten Blick recht ähnlich. Ob eine Berechtigungsfrage oder eine Abmahnung vorliegt, ergibt sich aus dem Verlangen des Fragenden. Es ist festzustellen, ob ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsverlangen besteht. Dabei sind alle Umstände zu würdigen, die sich aus der Sicht eines verständigen Empfängers ergeben.
Beinhaltet das Schreiben eine meinungsartige Vermutung der Schutzrechtsverletzung und keine Kostenerstattungsansprüche, handelt es sich voraussichtlich um eine Berechtigungsanfrage. Darauf ist auch beim Verfassen einer Berechtigungsanfrage zu achten, denn das Verschicken einer unberechtigten Abmahnung, kann für den Abmahnenden teuer werden.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten und eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Als Kanzlei unterstützen wir unsere Mandanten auch in markenrechtlichen Angelegenheiten und beraten Sie bei Erhalt einer solchen Anfrage.
Möglichkeiten und Risken
Die Berechtigungsanfrage bietet die Chance, dem Adressaten die Möglichkeit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Adressat kann schnell reagieren und eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben. Das Risiko des Schadensersatzanspruches bleibt jedoch bestehen.
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