Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen erfreut sich zunehmender Beliebtheit – nicht nur im privaten Raum. Grund dafür ist unter anderem die steigende Qualität bei senkenden Anschaffungskosten. Doch unter welchen Voraussetzungen ist eine Videoüberwachung zulässig und welche Folgen drohen bei einem Verstoß?
Inhaltsverzeichnis
Videobeobachtung und Videoaufzeichnung
Der Begriff der Videoüberwachung umfasst die Videobeobachtung sowie die Videoaufzeichnung. Bei der Videobeobachtung handelt es sich um eine Echtzeit-Übertragung von Bildern auf einem Monitor. Die Videoaufzeichnung hingegen speichert Videoaufnahmen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgelesen werden können. Grundsätzlich werden hierbei mit einem „Video“ – in den meisten Fällen einer „Videokamera“ – bewegte Bilder aufgenommen, welche sodann weiterverarbeitet werden (elektronische Aufzeichnung).
Anwendbarkeit der DSGVO
Die Videoüberwachung ist aus Sicht von Datenschutzexperten jedoch nicht völlig unproblematisch. Der Anwendungsbereich der DSGVO ist dann eröffnet, wenn einzelne Personen auf den Aufnahmen eindeutig zu identifizieren sind und hierdurch eine Verarbeitung personenbezogener Daten stattfindet. Aus diesem Grund sind hohe Anforderungen an die Videoüberwachung zu stellen – besonders zu beachten ist hierbei neben der DSGVO auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Die DSGVO sowie das BDSG kommen nicht zur Anwendung, wenn es sich lediglich um Kamera-Attrappen handelt, da hier keine Aufnahme und Verarbeitung personenbezogener daten stattfindet. Die Abschreckfunktion solcher Attrappen kann dennoch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, daher müssen auch hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Unternehmen rechtfertigen die Videoüberwachung regelmäßig damit, ihr Eigentum vor Diebstahl, Sachbeschädigung oder ähnliches schützen zu wollen. Doch bevor die Überwachungssysteme installiert werden, sollten einige Voraussetzungen erfüllt sein, um sich rechtlich abzusichern und Ärger mit der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
Zweckbestimmung und Rechtmäßigkeitsprüfung
Eine Videoüberwachung ist nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen.
Als solche geschützten Rechte kommen das Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht; hierunter wird das Recht verstanden, selbst über die Preisgabe und die Verwendung von personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet. Das Recht am eigenen Bild ist eine schärfere Ausprägung der informationellen Selbstbestimmung. Es besagt, dass jeder Mensch das Recht hat darüber zu bestimmen, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden dürfen.
Vor dem Kauf einer Kamera und der darauffolgenden Installation sind zunächst Überlegungen zum beabsichtigten Zweck der Überwachung anzustellen. Diese sind sodann für jede einzelne Kamera gesondert zu dokumentieren. Eine Überwachung „ins Blaue“ oder unter Berufung auf nicht näher beschriebene „Sicherheitsgründe“ ist regelmäßig nicht ausreichend.
Zusätzlich muss immer eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgen, wenn die Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zur Folge hat. Ob dies der Fall ist, muss immer im Einzelfall geprüft werden, ist jedoch regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine systematische und umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt oder biometrische Verfahren zur Datenverarbeitung eingesetzt werden.
Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten
Nach § 4 Abs. 4 BDSG-neu ist bei gegebener Identifizierung die betroffene Person über die Verarbeitung gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO zu informieren, ferner muss eine Videoüberwachung für jedermann kenntlich gemacht werden. Zudem muss die Videoüberwachung nach Artikel 30 DSGVO als Verarbeitungstätigkeit dokumentiert werden. Bestimmte Angaben wie Zwecke, Rechtsgrundlage, Löschfristen und Empfänger sind demnach festzuhalten. Dabei muss jede verwendete Kamera einzeln in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden.
Werden für den Betrieb und/ oder die Wartung der Videoüberwachungsanlage externe Dienstleister eingesetzt, die ebenfalls Zugriff auf die Aufnahmen erhalten, stellt dies eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO dar, die den Abschluss eines sogenannten Auftragsverarbeitungsvertrages erfordert.
Hinweispflicht
Von einer Videoüberwachung betroffene Personen sind entsprechend den Vorgaben aus Art. 12 ff. DSGVO auf die Überwachung hinzuweisen und darüber zu informieren. Am besten erfolgt dies mit einem gut wahrnehmbaren Hinweisschild, welches die Betroffenen ausdrücklich auf eine Videoüberwachung hinweist und zudem den Verantwortlichen der Videoüberwachung erkennen lässt (sowie Zweck, Rechtsgrundlage und Speicherdauer).
Technisch-organisatorische Maßnahmen
Ist die Videoüberwachung das letzte Mittel, müssen technisch-organisatorische Maßnahmen implementiert werden, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten und den Eingriff in die Rechte und Freiheiten der Betroffenen möglichst abmildern.
Dies gilt zum einen für die Technikgestaltung (data protection by design), als auch für die datenschutzfreundlichen Voreinstellungen (data protection by default).
Beispielsweise müssen Kameras und deren Einstellungen so ausgewählt werden, dass Betriebszeiten, Aufnahmequalität und Erfassungsbereiche auf ein notwendiges Minimum reduziert werden.
Ist die Beobachtung in Echtzeit ausreichend, dürfen die Aufnahmen in aller Regel nicht zusätzlich gespeichert werden. In den meisten Fällen kann innerhalb von ein bis zwei Arbeitstagen geklärt werden, ob eine Sicherung des Materials notwendig ist. Das bedeutet, dass eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel zulässig ist. Eine längere Speicherung der Aufnahmen sei nur für solche Kameras zulässig, für die eine besondere Begründung vorliegt. So kann unter Umständen auch eine Speicherdauer von 10 Tagen zulässig sein. Daten der Videoüberwachung sind jedoch unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Anforderungen an Kamera-Attrappen
In Deutschland gibt es zwar keine besonderen Regelungen für den Einsatz von Kameraattrappen – der von solchen Attrappen ausgehende Überwachungsdruck kann allerdings eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin entspricht der Überwachungsdruck einer Kamera-Attrappe dem einer funktionsfähigen Videokamera. Dementsprechend sind die Anforderungen an die Rechtfertigung denen der tatsächlichen Überwachung gleichzusetzen. Auch bei einer Kamera-Attrappe sind daher die Anforderungen der datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen zu beachten. Wird beispielsweise durch den rechtswidrigen Einsatz einer Kameraattrappe das Allgemeine Persönlichkeitsrecht von betroffenen verletzt, können diese hiergegen zivilrechtliche Schadens- und insbesondere Unterlassungsansprüche geltend machen.
Rechtsfolge bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften bei der Videoüberwachung
Erfüllt der Verantwortliche die notwendige Transparenz nicht und führt trotz dessen eine Videoüberwachung durch, zieht dieser Datenschutzverstoß einige Folgen mit sich. Gem. Art. 58 Abs. 2 lit. d) DSGVO kann die Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen auffordern, den Mangel zu beseitigen. Die Videoüberwachung kann zudem gem. Art. 58 Abs. 2 lit. f) DSGVO vorübergehend oder endgültig untersagt werden. Die unrechtmäßige Videoaufzeichnung wird mit hohen Bußgeldern geahndet. Der Verantwortliche kann zudem von Betroffenen auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Anspruch genommen werden. Da es sich bei der Aufzeichnung von Betroffenen zumeist um einen immateriellen Schaden durch Persönlichkeitsverletzung handelt, muss ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt werden. Der Erwägungsgrund 146 der DSGVO gibt an, dass das Schmerzensgeld eine Genugtuungs- und Abschreckungsfunktion haben soll.
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