Kammergericht stuft Bezeichnung als „Betrüger“ als zulässige Meinungsäußerung ein

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Kammergericht stuft Bezeichnung als „Betrüger“ als zulässige Meinungsäußerung ein

Das Kammergericht Berlin hat in einem kürzlich erlassenen Zurückweisungsbeschluss das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.06.2022 bestätigt und die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Kammergericht folgt damit der Argumentation der Media Kanzlei.

In dem Rechtsstreit wollte die Klägerin, ein großes Finanzdienstleistungsunternehmen, einen Unterlassungsanspruch gegen unseren Mandanten erwirken. Streitgegenständlich war die Äußerung „Wenn man Betrügern Betrug vorwirft, sind die auf einmal sehr engagiert.“ Der Beitrag war mit einer Anrufliste versehen, in welchen mehrere Anrufversuche der Klägerin zu sehen waren. Der Beklagte war in der Vergangenheit als Handelsvertreter bei der Klägerin beschäftigt. Zwischen den Parteien bestand Uneinigkeit über das Bestehen von ausstehenden Zahlungsansprüche unseres Mandanten gegen die Klägerin.

Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Unterlassung der Äußerung sowie Erstattung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich bei dem Beitrag um unzulässige Tatsachenbehauptungen handelte. Bereits das Landgericht Berlin folgte der Argumentation der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei und wies die Klage ab.

Das Kammergericht ist unserer Argumentation ebenfalls gefolgt und hat bestätigt, dass es sich bei dem vorliegenden Beitrag in seinem Gesamtkontext nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung handelt, die dem Schutz des Art. 5 I GG unterfällt. Insbesondere griff das Kammergericht, wie auch das Landgericht Berlin, unsere Erklärung auf, dass der Begriff „Betrüger“ vorliegend in einem alltagssprachlichen Sinne verstanden werde und nicht in einem strafrechtlichen.

Auch eine unzulässige Schmähkritik erkannte das Kammergericht zutreffender Weise nicht. 

Die Bezeichnung als „Betrüger“ oder „Betrügerin“ ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Bezeichnung kann sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als Meinungsäußerung eingeordnet werden. Entscheidend ist jeweils der Kontext in dem die Äußerung getroffen wird, sodass stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.

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