GmbH haftet bei Beleidigung über gemeinsamen X-Account
Im Januar 2025 konnte die Media Kanzlei für ihre Mandantin Luisa Neubauer ein Urteil gegen eine GmbH erzielen, dessen Mitarbeiter diese über einen gemeinsamen Account auf X (ehemals Twitter) als „Schlampe“ und „Systemstricher“ bezeichneten. Diese wurde neben einer Geldentschädigung i. H. v. 2.000 Euro dazu verurteilt, derartige Äußerungen (sowie deren Verbreitung) künftig zu unterlassen.
Verantwortlichkeit für Rechtsverletzungen bei einem geteilten Account
Die Gegnerin ist ein Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien, Projektentwicklung sowie Entwicklung von Finanzierungsmodellen. Über den gemeinsamen Account auf der Plattform „X“ kommentierte der Nutzer dieses Accounts einen Post, in welchem Luisa Neubauer sowie ihre Kritik an der Klimapolitik von Olaf Scholz zu sehen sind. Darunter wurde die bekannte Klimaaktivistin vom jeweiligen Nutzer des Unternehmensaccounts als „Systemstricher“ und „Schlampe“ bezeichnet.
Auf eine Abmahnung durch die Media Kanzlei, welche Frau Neubauer vertritt, erfolgte keine Reaktion. Vielmehr war die Gegenseite der Ansicht, für die Äußerungen nicht verantwortlich zu sein. Schließlich hätten sieben Mitarbeiter des Unternehmens Zugriff auf den Account, sodass nicht klar ist, wer die Äußerung getätigt hat.
Die von der Rechtsprechung für die Filesharing-Fälle entwickelten Grundsätze, dass von mehreren in Betracht kommenden Personen, die über einen Anschluss bzw. einen gemeinsamen Zugriff verfügen, die Identität dieser Personen preisgegeben werden muss, sind aufgrund des gleichen Schutzbedürfnisses hier zu übertragen. Demnach ist der Anschlussinhaber zur Preisgabe dieser Informationen verpflichtet, und für das Ausbleiben dieser Pflicht auch verantwortlich – ganz gleich, wer letzten Endes die Äußerungen tätigte.
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Beleidigung über X als „Systemstricher“ und „Schlampe“
Die getätigten Äußerungen „Systemstricher“ und „Schlampe“ reduzieren unsere Mandantin zum Sexualobjekt und verletzen ihre Intimsphäre und ihr sexuelles Selbstbestimmungerecht. Damit handelt es sich um sexualisierte Beleidigungen, welche der Diffamierung und Einschüchterung der Klimaaktivistin dienen. Sie wurde nach Ansicht des Gerichts auf der Plattform X „zum Objekt frauenverachtender und entwürdigender Anwürfe gemacht“.
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin
Die Voraussetzung persönlichkeitsrechtlicher (Schutz-)Ansprüche ist zunächst einmal die Betroffenheit. Eine solche ist darin zu sehen, dass die beleidigenden Äußerungen unmittelbar unter das mit Vor- und Nachnamen bezeichnete Bild von unserer Mandantin gesetzt wurden. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Da der Kommentar öffentlich und für jedermann einsehbar war, muss die Meinungsfreiheit bezüglich derartiger Äußerungen hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klimaaktivistin zurücktreten.
Aussagen weisen keinen Sachbezug mehr zu klimapolitischer Diskussion auf
Der Post, welcher sich auf die Klimapolitik bezieht, wird nur äußerlich zum Anlass genommen, um über unsere Mandantin herzuziehen und sie niederzumachen. Zwar mag die Äußerung einen politischen Anlass gehabt haben – jedoch ist der Sachbezug durch die vulgären und sexistischen Beleidigungen in den Hintergrund gedrängt worden.
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Rechtsfolge: Geldentschädigung i. H. v. 2.000 Euro unter Berücksichtigung der Genugtuungsfunktion
Aufgrund der öffentlichen sexualisierten Beleidigungen wiegte der Eingriff besonders schwer. Die Aussagen beschränkten sich lediglich auf die Beleidigung unserer Mandantin, es folgten keine sachlichen Erwägungen oder eine thematische Auseinandersetzung.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet eine schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann.
Die Gegenseite musste somit 2.000 Euro Geldentschädigung leisten, um den erlittenen Grundrechtseingriff abzugelten. Zudem würde diese verurteilt, derartige Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.
Die Geldentschädigung dient in erster Linie der Genugtuung für einen erlittenen Eingriff. Zudem wäre das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz.
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Datum
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Katagorie
- Cybermobbing,
- Persönlichkeitsrecht