Erdem Nazil und CopeCart: Kein Vertrag bei unwirksamen AGB

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erfolgreich gegen Online Coach

Mit Urteil des Amtsgerichts Mitte am 15. Mai 2024 erzielte die Media Kanzlei für ihren Mandanten einen Rückzahlungsanspruch der bezahlten Kosten eines Vertrages über Online-Coaching von Erdem Nazil, gegen welchen diese bereits in mehreren Fällen vorgegangen ist.

Die „90 Tage Challenge Transformation“ – Was ist dran?

Versprechungen wie „Innerhalb weniger Wochen erzielen Sie ein tägliches fünfstelliges Einkommen“ und „das beste Geschäftsmodell des 21. Jahrhunderts“ klingen zunächst sehr verlockend- doch spätestens, wenn die einzige Voraussetzung für den „bahnbrechenden Erfolg“ nur ein Handy, ein Laptop und eine stabile Internetverbindung sind und keinerlei Vorerfahrung benötigt wird, sollten hier die Alarmglocken klingeln. Wo es an Überzeugungskraft mangelt, setzt das Verkaufsmodell von Online-Coach Erdem Nazil sodann auf Druck; nach längerem Überreden und dem Vorwand, es stünden nur 50 Teilnehmerplätze zur Verfügung (wo im Nachhinein tatsächlich bis zu 400 Personen teilnahmen) steht der Link für den Bestellvorgang sodann nur 5 Minuten zur Verfügung und verleitet zuletzt sogar die Kritiker zum Vertragsschluss- wie auch unseren Mandanten.

Für die gezahlten 3.000,00 € erhielt er nur den „Tipp“ seine Einstellung zu ändern, um reich zu werden sowie die Empfehlung, einige von ihm vorgeschlagene Bücher zu lesen. Die Gegenleistung bestand somit nur aus leeren Versprechungen.

Wolkige Beschreibungen und luftige Erfolgsversprechen begründen keinen Vertragsschluss

Die in der Bestellbestätigung enthaltenen Inhalte sind vorformulierte Texte, welche für eine Vielzahl von Fällen verwendet werden, mithin handelt es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbestimmungen (AGB) von der CopeCart GmbH – dem Unternehmen, als dessen Vertreter Erdem Nazil auftritt und mit welchem eigentlich der Vertrag geschlossen wird. Als solche unterliegen diese auch einer Inhaltskontrolle; die einseitig auferlegten Bestimmungen müssen klar und verständlich sein und dürfen den Kunden nicht unangemessen Benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Wie die Media Kanzlei jedoch geltend machte (bestätigt durch das Gerichtsurteil) handelt es sich bei den AGB des Coaching-Vertrags ausnahmslos um wolkige Beschreibungen, aus denen „so gut wie keine konkreten Details dazu erkennbar sind, welche Leistungen der Coach erbringen will“ (Zitat aus dem Urteil des AG Mitte). Weder wird ein bestimmter Umfang von etwaigen Videovorlesungen noch der mündlich zugesicherte 24-Stunden WhatsApp-Support aufgelistet. Auch das versprochene Softwareupdate war wohl lediglich als Bild gemeint. Eine unangemessene Benachteiligung liegt damit angesichts der gezahlten 3.000,00 € auch nach Auffassung des Gerichts auf der Hand.

AGB auch für angehende Unternehmer unwirksam und Inhaltskontrolle anwendbar

Grundsätzlich gilt die Inhaltskontrolle nicht für Vertragspartner, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit und damit als Unternehmer handeln. Wer jedoch noch vor der Entscheidung steht, sich selbstständig zu machen und den Coachingkurs lediglich zur Vorbereitung bucht, ist als Privatperson und Verbraucher in vollem Umfang vor unwirksamen AGB geschützt.

Unseriöses Online-Coaching? Die Media Kanzlei hilft Ihnen weiter!

Immer wieder vertreten wir Fälle, in denen Verträge mit Online-Coaches abgeschlossen werden, welche durch fragwürdige Webinar-Praktiken und aggressive Verkaufstaktiken gekennzeichnet sind – ganz abgesehen von der unverhältnismäßig hohen Vergütung, die dafür zu leisten ist. Sie wollen sich von Ihrem Vertrag lösen, aber es wirkt fast unmöglich? Kontaktieren Sie uns!

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