Kanzleiinhaber Dr. Riemenschneider zu Hassrede und Religionsfreiheit
CORRECTIV beschäftigt sich mit einem Vorschlag für eine Gesetzesänderung, die, vereinfacht gesagt, die Straffreiheit von Hassrede in religiösem Kontext abschaffen soll.
Die Bibel - Passagen zu Sexualität und Rassismus, Beleidigungen, Volksverhetzung und Hassrede
Die Grundrechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung gehören zu den höchsten Gütern einer demokratischen Gesellschaft. In gewissen Grenzen schützen sie dabei auch die Äußerungen derjenigen, die sich gegen unsere demokratischen Werte stellen. Religiöse Hasspredigten sind also in Deutschland nicht per se verboten. Mancher Prediger – auch in den sozialen Netzwerken – verfällt dann aber dem Trugschluss, dass unter dem Deckmantel der Religionsfreiheit alles erlaubt sei. Das ist mitnichten so. Auf Grenzen stößt der Schutz von Predigten dann, wenn andere Verfassungsgüter, allen voran das Persönlichkeitsrecht, verletzt werden. Dann geht es darum, die Rechte gegeneinander abzuwägen und in einen schonenden Ausgleich zu bringen. Rechtswidrig sind religiöse Predigten vor allem, wenn sie Strafnormen verletzen. Wer in seinen Predigten also gegen abgrenzbare Teile der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, macht sich zum Beispiel wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) strafbar. In Betracht kommen außerdem Strafbarkeiten wegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder der Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB).
Unterschied zwischen religiös motivierter Hassrede in der Öffentlichkeit versus Hassrede die in Kirchen
Das Spannungsfeld zwischen Äußerungsfreiheit und Schutz von Persönlichkeitsrechten endet nicht an der Kirchentür. Kirchen, Moscheen und andere religiöse Einrichtungen sind keine rechtfreien Räume. Unser Recht kennt demnach auch keine Straffreiheit von Hassrede im religiösen Kontext – das gilt unabhängig davon, ob die Äußerung auf der Straße, in den sozialen Medien oder in einer religiösen Einrichtung stattfindet.
Rechtsprechung zu religiöser Hassrede
Im Jahr 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht über Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Rahmen einer bischöflichen Predigt entschieden. Ein Bischof setzte sich in seiner Predigt mit kirchenkritischen Thesen eines Schriftstellers auseinander. Der Schriftsteller wehrte sich dagegen, weil er sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. In einem Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht damals klar, dass die Annahme, die religiöse Äußerungsfreiheit, insbesondere im Rahmen einer Predigt, genieße absoluten Vorrang vor den Belangen des Persönlichkeits- und Ehrenschutzes, verfehlt sei.
Interview bei CORRECTIV zu Hassrede in Kirchen
Den vollständigen Beitrag von CORRECTIV finden Sie hier. Kanzleiinhaber Dr. Severin Riemenschneider äußert sich auf Nachfrage des Journalisten zu der Strafbarkeit von Hassrede in Kirchen, Moscheen und anderen religiösen Einrichtungen.
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