Online-Coach: Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung

Erfolgsgeschichte

„Trading-Kurs“ bei Online-Coach: Fehlende Zulassung sorgt für Nichtigkeit des Vertrags

Immer wieder tauchen durch Werbeanzeigen auf verschiedenen Plattformen die Angebote verschiedenster Online-Coaches auf, die einem viel Geld für wenig bis gar keinen Aufwand versprechen. Nicht selten lassen sich Personen durch Überredungskünste und erzeugten Druck der Coaches dann auf ein solches Angebot ein- und kämpfen mit den Rechtsfolgen.

Erforderliche Zulassung nach dem FernUSG bei „Coaching“

Bei Online-Coaching handelt es sich nicht selten um Fernunterricht i. S. v. § 1 Abs. 1 FernUSG, da gerade kein Präsenzkontakt vorgesehen ist und die Vermittlung des Lerninhaltes überwiegend durch Zurverfügungstellung jederzeit abrufbarer Videos erfolgt. Das Wort „Coaching“ impliziert eine Betreuung zur Überwachung des Lernerfolges, anders als bspw. lediglich die Bezeichnung als „Videokurs“. Folglich ist bei derartigen Verträgen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG eine Zulassung für das „Online-Coaching“ erforderlich, welche vorliegend fehlte, sodass der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig war. Geleistete Zahlungen erfolgten demnach ohne wirksame Rechtsgrundlage und können nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zurückgefordert werden.

Media Kanzlei erzielt Rückzahlungsanspruch vor dem Landgericht Berlin

Mit Urteil vom Landgericht Berlin erzielte die Media Kanzlei Frankfurt Anfang Mai einen Rückzahlungsanspruch einer Mandantin, welche sich zu einem Vertragsschluss verleiten ließ. Das Videogespräch führte sie mit einem Herr W., sodass der Eindruck entstand, dass sie mit diesem „Online-Coach“ den Vertrag schließen würde. Dahinter stand jedoch (wie so oft) das Unternehmen CopeCart.

Schutz abgeschlossener Fernunterrichtsverträge erstreckt sich nicht nur auf Verbraucher

Abgesehen davon, dass Bank- und Börsengeschäfte, welche der Pflege des eigenen Vermögens dienen, grundsätzlich nicht als berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gelten (BGH, Urteil vom 25.01.2011 – XI ZR 350/08), ging der Gesetzgeber allgemein von einer erheblich höheren Schutzbedürftigkeit eines Teilnehmers am Fernunterricht im Verhältnis zu demjenigen am Direktunterricht aus.

Unseriöses Online-Coaching? Die Media Kanzlei hilft Ihnen weiter!

Immer wieder vertreten wir Fälle, in denen Verträge mit Online-Coaches abgeschlossen werden, welche durch fragwürdige Webinar-Praktiken und aggressive Verkaufstaktiken gekennzeichnet sind – ganz abgesehen von der unverhältnismäßig hohen Vergütung, die dafür zu leisten ist. Sie wollen sich von Ihrem Vertrag lösen, aber es wirkt fast unmöglich? Kontaktieren Sie uns!

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