Einstweilige Verfügung wegen Nachahmung eines Filmwerkes

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung wegen Nachahmung eines Filmwerkes

Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main erwirkte die Media Kanzlei Ende März 2024 eine einstweilige Verfügung gegen eine Gesellschaft, welche das Werbevideo einer chirurgischen Arztpraxis in Frankfurt kopierte und damit auf der eigenen Homepage für dieselbe Dienstleistung warb.

Verstoß gegen den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz

Breits vor 25 Jahren entwickelte die chirurgische Arztpraxis eine Lasermethode zur Behandlung eingewachsener Zehennägel und bietet diese in ihren Räumlichkeiten in Frankfurt am Main an- seit zwei Jahren auch mit einem eigens konzeptionell entwickelten Werbevideo, welches nach erfolgreicher Umsetzung bis heute auf der Homepage der Praxis abrufbar ist.

Nicht nur bietet das gegnerische Unternehmen seit drei Jahren dieselbe Dienstleistung an, sondern wirbt auch noch mit einem identischen Werbevideo auf ihrer Homepage. Übernommen wurden neben der Konzeption und dem Gesamtkonzept auch zahlreiche einzelne Gestaltungselemente des Videos.

Eine derartige Kopie ist nicht nur dreist, sondern auch rechtswidrig. Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses als unlautere geschäftlich Handlung unzulässig.

Auch ein Werbevideo ist als sog. Filmwerk von § 4 Nr. 3 UWG erfasst

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG ist weit auszulegen; Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, GRUR 2012, 1155). In Betracht kommen folglich sowohl Fernsehformate (OLG Düsseldorf, WRP 1995, 1032), Werbemittel einschließlich ganzer Werbeauftritte (Senat, Urteil vom 16.10.2014 – I-15 U 49/14) und Marketingkonzepte (OLG Karlsruhe, NJW -RR 1996, 228). Das Werbevideo, welches gut Sichtbar auf der Startseite der Unternehmenshomepage platziert ist und als solches zudem eine wettbewerbliche Eigenart verfügt, ist damit von § 4 Nr. 3 UWG umfasst.

Verstoß gegen das Urheberrecht unseres Mandanten

Die Entwicklung sowie Umsetzung des Werbevideos erfolgte nach den Vorgaben der chirurgischen Arztpraxis durch eine Filmagentur, welcher dieser sodann deklaratorisch die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Werk einräumte. Das Werbevideo ist somit gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 6 UrhG urheberrechtlich geschützt. Folglich hat die Praxis das alleinige Recht zu bestimmen, wer das Video nutzt oder kopiert.

Die Verwendung des kopierten Werbevideos auf der Homepage des gegnerischen Unternehmens erforderte somit nicht nur die Einwilligung der Praxis nach § 23 UrhG, sondern stellt darüber hinaus auch eine Straftat nach § 106 UrhG dar, welche bei vorsätzlichem Handeln eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe zur Folge hat.

Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung wegen Rechtsverletzungen

Unter anderem stehen der Praxis bzgl. der unerlaubten Kopie des Werbevideos Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 Abs. 3, 4 Nr. 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG sowie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG zu. In Bezug auf die Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und Urheberrecht setzte die Media Kanzlei eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main durch, sodass das gegnerische Unternehmen das Werbevideo aus der Homepage entfernen musste.

Fachanwälte für Wettbewerbs- und Urheberrecht

Eine nahezu identische Kopie von Werbestrategien führt schnell zu einer vermeidbaren Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Leistung – schnelles Handeln und kompetente Beratung sind gefragt. Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich des Wettbewerb- und Urheberrechts. Sollten auch Sie eine rechtliche Beratung diesbezüglich benötigenkontaktieren Sie uns gerne!

 

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