Unzulässige Verdachtsberichterstattung: Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung für Polizisten
Im Wege der einstweiligen Verfügung hat das Landgericht Frankfurt der Gegenseite auf unseren Antrag hin untersagt, identifizierend über unsere Mandanten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung und Vorwürfen der unberechtigten Polizeigewalt zu berichten.
Unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung
Die BILD hat hier – wiederholt – gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen. Schon die Überschriften suggerierten den Lesern fälschlicherweise, dass unsere Mandanten – zwei Polizisten – einen Dritten angegriffen hätten. Auch weitere inhaltliche Ausführungen skizzierten einen völlig falschen Sachverhalt. Unsere beiden Mandanten hatten, anders als von der BILD behauptet, niemanden angegriffen, sondern einen Zivilisten, der sich den polizeilichen Maßnahmen widersetzte, weglaufen wollte und sich schließlich wehrte, innerhalb ihrer polizeilichen Befugnisse gesichert.
Die Äußerungen verstießen gegen die Grundsätze einer zulässigen identifizierenden Verdachtsberichterstattung und sind daher unzulässig.
Anforderungen an die identifizierende Verdachtsberichterstattung
Die Anforderungen an Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat thematisieren, sind wegen der hohen Eingriffsidentität derartiger Vorwürfe besonders hoch. Das hat unter anderem den Grund, dass das Ansehen des Betroffenen durch eine solche Äußerung nachhaltig beeinträchtigt wird und somit die Gefahr, etwas Falsches zu verbreiten, nach allen Kräften ausgeschaltet werden muss. Diese Anforderungen hat der BGH in richterlicher Rechtsfortbildung ausgeführt.
In diesem vorliegenden Fall fand eine unzulässige Vorverurteilung der Betroffenen statt, die den unzutreffenden Eindruck erweckt hat, die beiden Polizisten seien der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig. Es war aber weder ein Mindestbestand an Beweistatsachen gegeben, noch wurden unsere Mandanten vorher um eine Stellungnahme gebeten – zwei wesentliche Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung.
Die Berichterstattung der BILD war unzulässig, weshalb unseren Mandanten Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 185 ff. StGB; Art. 8 EMRK zustanden.
Abmahnung
Im ersten Schritt haben wir die BILD abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – ohne Erfolg. Daraufhin haben wir vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung beantragt, um die bestehenden Unterlassungsansprüche unseres Mandanten durchzusetzen. Diese wurde von den zuständigen Richtern und Richterinnen auch unserem Antrag entsprechend erlassen.
Wir haben die einstweilige Verfügung an die Gegenseite zugestellt. Diese reagierte daraufhin auch und teilte uns mit, dass sie bei Gericht beantragt hatten, uns eine Frist zur Hauptsacheklage zu setzen.
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