Erfolg vor dem Bundesgerichtshof – Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung

Die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei verteidigten mit der Unterstützung vom Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof Dr. Koch die vorinstanzlich erwirkten Urteile auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH URTEIL 28.09.2021 – VI ZR 1228/20). Das ganze presserechtliche Urteil des BGH finden Sie unten.

Löschung einer Gegendarstellung aus dem Online-Archiv

Hintergrund unserer Beauftragung war die Veröffentlichung eines Artikels durch die Axel Springer SE, in welchem über ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten berichtet wurde. Dabei wurde behauptet, gegen den Mandanten werde wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und er habe einen Großteil der Taten gestanden. Aufgrund der Unwahrheit dieser Tatsachen wurde die Beklagte verpflichtet, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen.

Der ursprüngliche Artikel ist unter bild.de nicht mehr abrufbar. Die presserechtliche Gegendarstellung war es allerdings noch. Axel Springer weigerte sich jedoch, Jahre nach Erwirkung der Gegendarstellung, diese wieder zu entfernen.

Presserecht und BILD

Der Bundesgerichtshof folgte unserer Rechtsauffassung und bestätigte den Anspruch unserer Mandantschaft auf Löschung der Gegendarstellung aus dem Online-Archiv der BILD. Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten stellte einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten dar und ist nicht von der Pressefreiheit gedeckt.

Durch die Abrufbarkeit der Gegendarstellung wurde weiterhin eine Verbindung unseres Mandanten mit den angeblichen Taten hergestellt, welche zu seinen Lasten wahrgenommen wurde. Zwar wurde die Gegendarstellung auf eigenes Betreiben erwirkt, allerdings war unser Mandant aufgrund der Erstmitteilung der Beklagten dazu gezwungen. Die Ausübung seines Rechtes auf eine Gegendarstellung kann ihm nicht entgegengehalten werden – andernfalls führe es zu einer Entwertung dieses Rechts. Auch wenn in der Gegendarstellung nur wahre Tatsachen behauptet wurden, wurde unsere Mandantschaft durch die zwangsläufige Reaktualisierung der ursprünglich unwahren Behauptungen weiterhin belastet.

Die Presserechtsanwältinnen und Pressechtsanwälte der Media Kanzlei setzen sich auch für Ihre Interessen gerne außergerichtlich und gerichtlich ein. Kontaktieren Sie uns!

 

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung

 

BGH Presserecht Gegendarstellung
BGH Presserecht Gegendarstellung
BGH Presserecht Gegendarstellung
BGH Presserecht Gegendarstellung
BGH Presserecht Gegendarstellung

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

 

für Recht erkannt:

 

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27. August 2020 wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

 

Von Rechts wegen

 

Tatbestand:

 

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Entfernung einer von ihm selbst erwirkten Gegendarstellung aus deren Online-Archiv in Anspruch.

 

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) veröffentlichte am 15. Januar 2016 auf ihrem Online-Portal “www.bild.de” einen den Kläger identifizierenden Artikel, in welchem über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren berichtet wurde. Dabei wurde auch behauptet, gegen den Kläger werde wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und er habe einen Großteil der Taten gestanden. Auf Verlangen des Klägers veröffentlichte die Beklagte am 24. Januar 2016 die folgende, mit seinem vollen Namen gezeichnete Gegendarstellung:

Entscheidungsgründe:

 

I.

 

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich der Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

 

Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten stelle einen Eingriff der Beklagten in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Zwar sei die Gegendarstellung auf eigenes Betreiben des Klägers veröffentlicht worden und habe die Beklagte durch die Anmerkung der Redaktion klargestellt, dass die Angaben des Klägers zuträfen. Dies schließe aber einen Eingriff durch das Vorhalten der Gegendarstellung nicht aus. Denn durch sie werde auch Jahre nach ihrer Veröffentlichung weiterhin mitgeteilt, dass der Kläger durch eine Berichterstattung der Beklagten mit Zuhälterei, einem Ermittlungsverfahren und einem Geständnis in Verbindung gebracht worden sei. Trotz der Anmerkung der Redaktion bleibe für einen unbefangenen Leser im Raum stehen, dass es für die Beklagte Anlass gegeben habe, darüber – wenn auch falsch – zu berichten. Der Kläger weise zu Recht darauf hin, dass an solchen Vorwürfen immer “etwas hängen” bleibe. Zudem habe der Kläger Emails eines Dritten vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Gegendarstellung Immer noch zu seinen Lasten wahrgenommen werde.

 

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts sei auch rechtswidrig. Der Gegendarstellungsanspruch diene dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und dürfe nicht in sein Gegenteil verkehrt werden. Soweit die Beklagte einwende, dass sie die Ursprungsberichterstattung nur entfernt habe, weil der Kläger dagegen vorgegangen sei, verkenne sie, dass es das Recht des Klägers gewesen sei, sich gegen die Berichterstattung zu wehren. Soweit die Ursprungsberichterstattung Gegenstand der Gegendarstellung sei, sei sie unwahr gewesen, wie die Beklagte in der Anmerkung der Redaktion selbst eingeräumt habe.

 

Soweit die Beklagte sich darauf berufe, die Gegendarstellung enthalte wahre Tatsachen (nämlich dass die Kripo gegen den Kläger nicht wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und er nicht den Großteil der Taten gestanden habe), und wahre Tatsachen seien grundsätzlich hinzunehmen, übersehe die Beklagte, dass diese “wahren Tatsachen” darauf beruhten, dass die Beklagte unwahr über den Kläger berichtet habe und dass die wahren Tatsachen zugleich eine negative Konnotation hätten. Soweit die Beklagte geltend mache, der Kläger habe die Gegendarstellung selbst formuliert, übersehe sie, dass die Gegendarstellung grundsätzlich die beanstandeten Stellen bezeichnen und an die Erstmitteilung anknüpfen müsse.

 

Ohne Erfolg mache die Beklagte weiter geltend, bei der Gegendarstellung handele es sich (auch) um eine Erklärung der Beklagten und sie habe sich die Gegendarstellung zu eigen gemacht. Bei einer Gegendarstellung handelt es sich grundsätzlich um eine eigene Erklärung des Betroffenen. Diese Erklärung habe sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung ihrer – die Erstmitteilung korrigierenden – “Anmerkung der Redaktion” nicht zu eigen gemacht. Selbst wenn man von einem Zu-eigen-Machen ausgehe, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gegendarstellung nicht um eine originäre Berichterstattung der Beklagten handele und deren Zustimmung im Rahmen des “Redaktionsschwanzes” nicht dazu führen könne, die Gegendarstellung einem gleichwertigen Schutz durch die Presse- und Informationsfreiheit der Beklagten zu unterstellen. Es liege in der Natur der Sache, dass die Anmerkung inhaltslos werde, wenn die Äußerung wegfalle, auf die sie sich beziehe. Im Übrigen habe die Beklagte ihr Interesse, Gegendarstellung und Anmerkung weiter in ihrem Archiv vorzuhalten, nicht nachvollziehbar dargelegt.

 

Das Interesse der Beklagten überwiege auch nicht deshalb, weil die Gegendarstellung nicht mehr ohne weiteres auffindbar sei. Denn ungeachtet dessen sei sie noch verfügbar und werde auch “genutzt”. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Gegendarstellung ihren Zweck als “Gegenrede” verloren habe und dass die Ursprungsberichterstattung insoweit unzutreffend und damit rechtswidrig gewesen sei. Wenn aber der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung habe, müsse ihm auch ein Anspruch darauf zugebilligt werden, die

Gegendarstellung – deren Archivierung als abweichende Position es nicht mehr

bedürfe – als “letzte Spur” löschen zu lassen.

 

II.

 

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

 

1. Der Gegendarstellungsanspruch dient seiner Natur nach vorrangig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1976 – VI ZR 246/74. BGHZ 66. 182, 195. juris Rn. 122). Demjenigen, dessen Angelegenheiten in den Medien öffentlich erörtert werden, wird ein Anspruch darauf eingeräumt, an gleicher Stelle, mit derselben Publizität und vor demselben Forum mit einer eigenen Darstellung zu Wort zu kommen; er kann sich alsbald und damit besonders wirksam verteidigen, während etwaige daneben bestehende zivil- und strafrechtliche Mittel des Persönlichkeitsschutzes bei Durchführung des Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst in einem Zeitpunkt zum Erfolg führen, in dem der zugrundeliegende Vorgang in der Öffentlichkeit bereits wieder vergessen ist (BVerfGE 63,131.142. juris Rn. 29 f.).

 

Die Gegendarstellung bleibt dabei stets an eine Erstmitteilung in der Presse gebunden.

Nur wer zunächst von ihr zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht worden ist, kann die Wiedergabe seiner Darstellung verlangen. Schließlich ist der Anspruch auch nach Gegenstand und Umfang durch die Erstmitteilung begrenzt. Der Betroffene kann nur den in der Erstmitteilung enthaltenen Tatsachen widersprechen und muss dabei einen angemessenen Rahmen wahren, der regelmäßig durch den Umfang des beanstandeten Textes bestimmt

wird (vgl. BVerfGE 97. 125. 147. juris Rn. 117). Die Gegendarstellung ist damit

von der Erstmitteilung abhängig (vgl. BVerfG, NJW 2018,1596 Rn. 18).

 

2. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nach den Umständen des Falles von der Beklagten die Entfernung seiner Gegendarstellung vom 24. Januar 2016 aus deren Online-Archiv verlangen, § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1. Art. 1 Abs. 1 GG.

 

a) Mit dem fortdauernden Vorhalten der Gegendarstellung zum Abruf in ihrem Online-Archiv greift die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht der persönlichen Ehre und des guten Rufes ein.

 

Durch die Bezugnahme auf die Erstmitteilung werden die dort enthaltenen – unwahren – Vorwürfe in der Gegendarstellung gespiegelt und damit – wenn auch in verneinter und damit für sich genommen zutreffender Form – in Erinnerung gerufen. Auch wenn die hier maßgeblichen Behauptungen der Erstmitteilung in der Gegendarstellung in Abrede sowie in der redaktionellen Anmerkung der Beklagten richtiggestellt werden, machen sie diese doch gleichsam im Reflex weiterhin zugänglich, geben Anlass und eröffnen Raum für Spekulation und beeinträchtigen damit das Ansehen des Klägers – Semper aliquid haeret.

 

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Gegendarstellung selbst formuliert und die Beklagte sie ursprünglich auf Verlangen des Klägers auf ihrer Webseite eingestellt hat. Denn der Kläger war gegendarstellungsrechtlich gehalten, bei Formulierung seiner Gegendarstellung an die Erstmitteilung anzuknüpfen, die Erstmitteilung folglich konkret zu bezeichnen und diejenigen Tatsachenbehauptungen, gegen die er sich wenden wollte, konkret und zutreffend wiederzugeben (vgl. Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., Rn. 29.28; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl.j Kap. 11 Rn. 78 ff., Seitz, Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl., S. 84 ff.; Schulenberg in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 4. Aujfl., Kap. 9 Rn. 232; jeweils mwN). Der Kläger hat damit nicht etwa freiwillig selbst die nun beanstandeten Informationen offenbart, sondern war hierzu durch die unwahre Tatsachenbehauptungen enthaltende – Erstmitteilung der Beklagten gezwungen, wenn er von seinem Recht auf Gegendarstellung Gebrauch machen wollte. Diese Rechtsausübung kann jedenfalls im Verhältnis zum Erstschädiger nicht gegen

ihn gewendet werden. Andernfalls führte die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Gegendarstellungsrechts, die sich ebenfalls an dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrecht messen lassen muss (vgl. BVerfGE 63,131,143, juris Rn. 31), im Ergebnis zu einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition des Klägers.

 

b) Die Beeinträchtigung ist auch rechtswidrig.

 

aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen

die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 29. Juni 2021 – VI ZR 52/18, AfP 2021, 322 Rn. l24 mwN). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt des Löschungsverlangens. Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art, 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Presse- und Meinungsfreiheit abzuwägen.

 

bb) Diese Abwägung fällt hier zugunsten des Klägers aus.

 

(1) Maßgeblicher Gegenstand der Abwägung ist allein der Inhalt der Gegendarstellung einschließlich der redaktionellen Anmerkung der Beklagten betreffend die beiden unwahren Tatsachenbehauptungen der Beklagten, gegen den Kläger werde wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und er habe den Großteil der Taten gestanden. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abwägung nicht um den übrigen – zudem nicht mehr abrufbaren – Inhalt der Erstmitteilung vom 15. Januar 2016 zu erweitern. Zwar mag der Kläger mit der- von ihm

verübten Straftat insgesamt den Anlass zur Erstmitteilung vom 15. Januar 2016 gegeben haben. Doch handelt es sich, anders als die Revision meint, flieht etwa um die unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts (§ 286 ZPO), wenn der Frage der Rechtmäßigkeit der Erstmitteilung im Übrigen (vgl. hierzu aber Senatsurteil vom 17. Dezember 2019 – Vi ZR 249/18, Aflf 2020,143) im Streitfall kein entscheidendes Gewicht zukommt. Eine unzulässige Äußerung wird nicht dadurch zulässig, dass eine (darin in Bezug genommene) Mitteilung im Übrigen zulässige Äußerungen enthält.

 

(2) Auch wenn die Gegendarstellung für sich genommen lediglich wahre Tatsachenbehauptungen enthält, belastet sie den Kläger doch durch die zwangsläufige Reaktualisierung der ursprünglichen – unwahren – Tatsachenbehauptungen (s. dazu bereits oben ll.2.a). Zugunsten des Klägers fällt insoweit erschwerend ins Gewicht, dass es sich bei dem Verdacht der Zuhälterei um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt.

 

(3) Entgegen der Auffassung der Revision wiegt das Schutzinteresse des Klägers nicht allein deshalb weniger schwer als das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten, weil der streitgegenständlichen Gegendarstellung keine Breitenwirkung mehr zukomme. Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Gegendarstellung zwar nicht ohne weiteres über eine Namenssuche bei der Suchmaschine von Google, wohl aber über die direkte Eingabe ihrer URL und über eine Namenssuche mittels der Suchfunktion auf der Webseite www.bild.de und damit weltweit auf der Seite eines bekannten Onlinemediums abrufbar. Sie ist damit – wenngleich weniger leicht – weiterhin für Dritte zugänglich. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist damit zwar deutlich weniger intensiv als bei einem prioritären Nachweis der Gegendarstellung über eine allgemeine Namenssuche mittels einer gängigen Suchmaschine (vgl. hierzu BVerfGE 152, 152 Rn. 146 ff.), sie ist aber weiterhin vorhanden.

 

(4) Dem kann die Beklagte hier kein schützenswertes Interesse an dem weiteren Vorhalten der Gegendarstellung in ihrem Online-Archiv entgegenhalten.

 

Zwar liegt die Möglichkeit, einmal veröffentlichte Berichte online vollständig zu archivieren und als Spiegel der Zeitgeschichte zu erhalten, grundsätzlich im öffentlichen Interesse und auch im von Art. 5 Abs. 1 GG erfassten eigenen Interesse der Presseverlage (vgl. BVerfGE 152,152 Rn. 112 f., 130 mwN). Doch ist die Interessenlage im Übrigen im vorliegenden Fall schon im Ausgangspunkt eine andere als In den zuletzt vom Senat (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2020 – VI ZR 476/19, AfP 2020, 494 mwN) und vom Bundesverfassungsgericht

(vgl. etwa BVerfG, AfP 2020, 302 mwN) zur Frage der Online-Archive entschiedenen Fällen. Ging es dort jeweils um die Frage der Zulässigkeit der (weiteren) Archivierung von eigener Berichterstattung und damit im Ausgangspunkt auch um die Freiheit der Presse, steht hier die Archivierung einer Gegendarstellung des von einer solchen Berichterstattung Betroffenen in Rede, die dieser gerade gegen die Beklagte und in – freilich gerechtfertigter – Beeinträchtigung von deren Pressefreiheit durchgesetzt hat.

 

Ein schützenswertes Interesse an dem weiteren Vorhalten der- im Umfang der Gegendarstellung bereits ursprünglich rechtswidrigen – Erstmitteilung vom 15. Januar 2016 im Online-Archiv der Beklagten besteht nicht (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 – VI ZR 367/15, NJW-RR 2017. 31 Rn. 31 ff.). Ein solches wird von der Beklagten, die sich diesbezüglich zur Unterlassung verpflichtet hat, auch nicht geltend gemacht; die Erstmitteilung selbst ist im Online-Archiv der Beklagten auch nicht abrufbar. Nichts anderes kann dann aber auch für die Gegendarstellung gelten, die nach den oben unter 11.1 und 11.2. dargestellten Grundsätzen als Gegenrede notwendig inhaltlich mit der Erstmitteilung verbunden, formal mit dieser zu verknüpfen (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 3 RStV, jetzt: § 20 Abs. 1 Satz 3 MStV) und insgesamt von dieser abhängig ist. Wird die unzulässige Tatsachenbehauptungen enthaltende Erstmitteilung nicht mehr zum Abruf angeboten, darf auch die Gegendarstellung mangels Gegen-Stücks jedenfalls über den Zeitraum des § 56 Abs. 1 Satz 4 RStV (jetzt: § 20 Abs. 1 Satz 4 MStV) hinaus nicht gegen den Willen des Betroffenen im Online-Archiv des Erstschädigers zum Abruf vorgehalten werden. Andernfalls würde der Schutzzweck der Gegendarstellung unterlaufen und im Ergebnis das Instrument der Gegendarstellung, die ihrer Natur nach vorrangig dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dient, in sein Gegenteil verkehrt.

 

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte sich der Gegendarstellung des Klägers in einer abschließenden redaktionellen Anmerkung angeschlossen und dem Kläger recht gegeben hat. Allein durch diese zustimmende Anmerkung verliert die Gegendarstellung nicht ihren Charakter als Rechtsschutzinstrument zugunsten des Betroffenen. Die redaktionelle Anmerkung der Beklagten dient vielmehr allein der Korrektur einer früheren Falschbehauptung und beugt eventuellen weiteren Maßnahmen des Klägers vor (vgl. dazu Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,

6. Aufl., Kap. 11 Rn. 188). Sie unterstreicht damit nur die auch inhaltliche Berechtigung der in der Gegendarstellung zum Ausdruck gebrachten Position des Klägers, nimmt aber nicht die dem Kläger durch die mittelbare Reaktualislierung der Vorwürfe entstehende Belastung.

 

(6) Bei dieser Sachlage kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Auffindbarkeit der Gegendarstellung für den Internetnutzer durch weitere Maßnahmen, etwa die weitergehende Sperrung für den Zugriff von gängigen Suchmaschinen und der eigenen Suchfunktion auf der Webseite der Beklagten, weiter reduziert werden kann (vgl. hierzu für den Fall der ursprünglich rechtmäßigen Berichterstattung Senatsurteil vom 22. September 2020 – VI ZR 476/19, Afp 2020. 494 Rn. 11 ff.; BVerfG. AfP 2020, 302 Rn. 11: jeweils mwN).

 

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.10.2019 – 2-3 O 452/18 –

OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.08.2020 -16 U 279/19 –

  • Datum
  • Katagorie
To Top
Call Now Button
Media Kanzlei logo
Datenschutz Übersicht

1. Einführung

Unsere Website https://media-kanzlei.com (nachfolgend als „Website“ bezeichnet) verwendet Cookies und ähnliche Technologien (der Einfachheit halber werden alle diese unter dem Begriff „Cookies“ zusammengefasst). Cookies werden außerdem von uns beauftragten Drittparteien platziert. In dem unten stehendem Dokument informieren wir Sie über die Verwendung von Cookies auf unserer Website.

2. Was sind Cookies?

Ein Cookie ist eine kleine einfache Datei, die zusammen mit Seiten dieser Website gesendet und von Ihrem Browser auf der Festplatte Ihres Computers oder eines anderen Geräts gespeichert wird. Die darin gespeicherten Informationen können bei einem späteren Besuch an unsere Server oder an die Server der betreffenden Dritten zurückgegeben werden.

3. Was sind Skripte?

Ein Skript ist ein Programmcode, mit dem unsere Website ordnungsgemäß und interaktiv funktioniert. Dieser Code wird auf unserem Server oder auf Ihrem Gerät ausgeführt.

4. Was ist ein Web-Beacon?

Ein Web-Beacon (oder ein Pixel-Tag) ist ein kleines, unsichtbares Text- oder Bildstück auf einer Website, das zum Überwachen des Datenverkehrs auf einer Website verwendet wird. Um dies zu tun, werden verschiedene Daten über Sie mit Web-Beacons gespeichert.

5. Cookies

5.1 Technische oder funktionale Cookies

Einige Cookies stellen sicher, dass bestimmte Teile der Website ordnungsgemäß funktionieren und Ihre Benutzereinstellungen weiterhin in Erinnerung bleiben. Durch das Setzen funktionaler Cookies erleichtern wir Ihnen den Besuch unserer Website. Auf diese Weise müssen Sie beim Besuch unserer Website nicht wiederholt dieselben Informationen eingeben, so bleiben Artikel beispielsweise in Ihrem Warenkorb, bis Sie bezahlt haben. Wir können diese Cookies ohne Ihre Einwilligung platzieren.

5.2 Statistik-Cookies

Wir verwenden Statistik-Cookies, um die Website-Erfahrung für unsere Benutzer zu optimieren. Mit diesen Statistik-Cookies erhalten wir Einblicke in die Nutzung unserer Website. Wir bitten Sie um Ihre Erlaubnis, Cookies für statistische Zwecke zu setzen.

5.3 Werbe-Cookies

Auf dieser Website verwenden wir Werbe-Cookies, die es uns ermöglichen, Einblicke in die Ergebnisse der Kampagne zu gewinnen. Dies geschieht auf Basis eines Profils, das wir auf der Grundlage Ihres Verhaltens auf https://media-kanzlei.com erstellen. Mit diesen Cookies werden Sie als Website-Besucher mit einer eindeutigen ID verknüpft, wobei diese Cookies jedoch kein Profil Ihres Verhaltens und Ihrer Interessen erstellen, um personalisierte Anzeigen zu schalten.

5.4 Marketing- / Tracking-Cookies

Marketing- / Tracking-Cookies sind Cookies oder eine andere Form der lokalen Speicherung, die zur Erstellung von Benutzerprofilen verwendet werden, um Werbung anzuzeigen oder den Benutzer auf dieser Website oder über mehrere Websites hinweg für ähnliche Marketingzwecke zu verfolgen.

Da diese Cookies als Tracking-Cookies markiert sind, bitten wir Sie um Ihre Erlaubnis, diese setzen zu dürfen.

5.5 Soziale Medien

Auf unserer Website haben wir Inhalte von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp eingebunden, um Webseiten zu bewerben (z. B. „Gefällt mir„, „Anheften“) oder zu teilen (z. B. „Tweeten“) in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp. Dieser Inhalt ist mit Code eingebettet, der von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp stammt und Cookies platziert. Diese Inhalte können bestimmte Informationen für personalisierte Werbung speichern und verarbeiten.

Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung dieser sozialen Netzwerke (die sich regelmäßig ändern können), um zu lesen, was sie mit Ihren (persönlichen) Daten tun, die sie mit diesen Cookies verarbeiten. Die abgerufenen Daten werden so weit wie möglich anonymisiert. LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp befinden sich in den Vereinigten Staaten.

6. Einwilligung

Wenn Sie unsere Website zum ersten Mal besuchen, zeigen wir Ihnen ein Popup mit einer Erklärung zu Cookies an. Sobald Sie auf „Einstellungen speichern“ klicken, willigen Sie ein, dass wir die Kategorien von Cookies und Plug-Ins verwenden, die Sie im Pop-up ausgewählt haben, wie in dieser Cookie-Erklärung beschrieben. Sie können die Verwendung von Cookies über Ihren Browser deaktivieren, aber bitte beachten Sie, dass dann unsere Website möglicherweise nicht mehr richtig funktioniert.

7. Aktivieren / Deaktivieren und Löschen von Cookies

Sie können Ihren Internetbrowser verwenden, um Cookies automatisch oder manuell zu löschen. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Cookies möglicherweise nicht platziert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Einstellungen Ihres Internetbrowsers so zu ändern, dass Sie bei jedem Absetzen eines Cookies eine Nachricht erhalten. Weitere Informationen zu diesen Optionen finden Sie in den Anweisungen im Hilfebereich Ihres Browsers.

Bitte beachten Sie, dass unsere Website möglicherweise nicht richtig funktioniert, wenn alle Cookies deaktiviert sind. Wenn Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen, werden sie nach Ihrer Einwilligung erneut gesetzt, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

8. Ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten

Sie haben folgende Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten:

  • Sie haben das Recht zu erfahren, warum Ihre personenbezogenen Daten benötigt werden, was damit passiert und wie lange sie aufbewahrt werden.
  • Auskunftsrecht: Sie haben das Recht, auf Ihre uns bekannten personenbezogenen Daten zuzugreifen.
  • Recht auf Berichtigung: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten jederzeit zu ergänzen, zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren.
  • Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilen, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen und Ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, alle Ihre personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern und vollständig an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln.
  • Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Wir halten uns daran, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe für die Bearbeitung vor.

Um diese Rechte auszuüben, kontaktieren Sie uns bitte. Bitte beachten Sie die Kontaktdaten am Ende dieser Cookie-Erklärung. Wenn Sie eine Beschwerde darüber haben, wie wir mit Ihren Daten umgehen, würden wir gerne von Ihnen hören, aber Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbehörde) einzureichen.

9. Kontaktdetails

Für Fragen und / oder Kommentare zu unserer Cookie-Richtlinie und dieser Erklärung kontaktieren Sie uns bitte über die folgenden Kontaktdaten:

Media Kanzlei Riemenschneider
Hanauer Landstraße 155-157
60314 Frankfurt am Main

Deutschland
Website: https://media-kanzlei.com
E-Mail: anwalt@media-kanzlei.com
Telefonnummer 069 34875770