Tinder Fake Account löschen

Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der Media Kanzlei konnten die Löschung eines Fake-Profils auf Tinder erreichen.

Fake Profil auf Tinder

Jemand hatte sich unter dem echten Namen unserer Mandantin registriert und ihre eigenen Fotos verwendet, um ein Fake Tinder-Profil zu erstellen. In der Profilbeschreibung wurde angegeben, die Mandantin sei auf der Suche nach „ein bisschen Spaß“ und „gerne mehr“.

Auch wurden personenbezogene Daten wie beispielsweise der tatsächliche Wohnort unserer Mandantin angegeben. Diese ist jedoch sehr gemüht, sämtliche privaten Angaben zu ihrer Person auf Social Media unkenntlich zu machen.

Über das Fake Profil hatte der Täter andere Personen angeschrieben, um an die Handynummern zu gelangen. Auf WhatsApp versendete er schließlich zahlreiche Nachrichten, die Äußerungen mit sexuellem Inhalt enthielten.

Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

Durch sein Verhalten griff der Täter in schwerwiegender Art und Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin, insbesondere in das Recht am eigenen Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihre Privat- und Intimsphäre, ein.

Ansprüche auf Löschung, Unterlassung und Geldentschädigung

Der Betroffenen standen daher Löschungs- und Unterlassungsansprüche gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, § 22 KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG; §§ 186 ff. StGB; Art. 8 EMRK gegen den Ersteller des Fake Profils zu. Zudem begründet ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig einen Anspruch auf Geldentschädigung. Wir haben daher Strafantrag gestellt und den Täter mittels einer Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert.

Anwalt für Persönlichkeitsrecht hilft bei Fake Profilen

Zunächst schien es, als sehe die Gegenseite seinen Fehler ein, denn er gab eine Unterlassungserklärung ab. Vermutlich war es hilfreich, dass die Betroffene sich an unsere Anwälte wandte. Nachdem er ein anwaltliches Schreiben erhalten hatte, war der Täter (ein jugendlicher Schüler) vermutlich etwas unter Druck. Viele Täter haben die Konsequenzen, die ihr Verhalten auf Social Media haben kann, nicht im Blick. Es ist daher immer ratsam, anwaltliche Unterstützung einzuholen.

Leider erfüllte die abgegebene Unterlassungserklärung aber die Formerfordernisse nicht, sodass wir sie nicht annehmen konnten. Nachdem wir die Gegenseite hierauf hingewiesen haben, meldete diese sich aber nicht mehr.

Wir stellten deswegen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Danach meldete die Gegenseite sich wieder und gab erneut eine Unterlassungserklärung ab. Diese entsprach diesmal zwar den Formerfordernissen, richtete sich aber nur auf einen Teil unseres Antrags. Eine weitere Unterlassungserklärung wollte der Gegner nicht abgeben, da die Sache für ihn erledigt sei. Wir haben dem Gericht gegenüber daher den ersten Teil unseres Antrags als erledigt erklärt, den Antrag im übrigen Umfang aber aufrechterhalten.

Das Landgericht Frankfurt teilte unsere Auffassung und erließ die einstweilige Verfügung unserem Antrag entsprechend. Daraufhin gab der Gegner schließlich eine Abschlusserklärung ab. Die Durchsetzung der Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung an unsere Mandantin ist noch ausstehend.

Rechtsanwalt einstweiliger Rechtsschutz

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