Der NDR-Podcast „Rammstein – Row Zero“ landete zunächst auf Platz 1 in den Charts, bevor er plötzlich verschwand und wenig später in veränderter Form wieder online ging. Grund hierfür waren ein Gerichtsverfahren von Rammstein und ein Hinweisbeschluss der Urheberrechtskammer des LG Hamburg.
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Inhaltsverzeichnis
Gerichtliche Unterlassungsanträge wegen Musikausschnitten
Die sechs Bandmitglieder sehen durch den Podcast ihre Urheberrechte verletzt, denn dort werden Ausschnitte von insgesamt neuen Liedern der Band abgespielt, teilweise auch als Hintergrundmusik. Daraufhin beantragten diese eine einstweilige Unterlassungsverfügung vor der Urheberrechtskammer des LG Hamburg.
In einem gerichtlichen Hinweisbeschluss vom Juni 2024 ließ die Rechtsansicht erkennen, dass der Podcast durch die Verwendung der Musikausschnitte die Urheberrechte der Rammstein-Bandmitglieder verletze.
Verbot durch GEMA-Regeln und Urhebergesetz
Grundsätzlich können Medien wie beispielweise Radio, Fernsehen, YouTube oder auch Podcasts über GEMA-Verträge Musik bedenkenlos abspielen, ohne sich hierfür zuvor von jedem einzelnen Künstler die Rechte einzuholen. GEMA steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“, darüber lassen die meisten Künstler und Bands, (auch Rammstein) die GEMA als Verwertungsgesellschaft in Deutschland ihre Rechte verwalten und wahrnehmen.
Damit hätte der NDR-Podcast die Musik also grundsätzlich nutzen dürfen, jedoch existiert nur eine Berechtigung bezüglich des Abspielens der Musik, nicht aber bezüglich des Herstellens oder Verbreitens von bearbeiteten Fassungen. Die Bearbeitungsrechte verbleiben bei den Künstlern und Künstlerinnen selbst. Verdeutlicht wird dies durch die GEMA-Regeln zu Podcasts; etwa III.2.b) des Tarif VR-OD 14, wonach sich die Rechteeinräumung nicht auf andere Rechte, insbesondere nicht auf Bearbeitungen, erstreckt. Unter Zugrundelegung dieser Regel kommt das LG Hamburg zu dem Schluss, dass § 23 Abs. 1 des Urhebergesetzes (UrhG) einschlägig ist, wonach Bearbeitungen von Werken nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sind.
Verwendung von Musikausschnitten in Podcasts „Bearbeitung“ i. S. d. § 23 Abs. 1 UrhG?
Nach Ansicht des Landgerichts ist “die spezifische Art und Weise, wie die Musik innerhalb des Podcasts eingesetzt worden ist”, entscheidend für die Einstufung als Bearbeitung i. S. d. § 23 Abs. 1 UrhG. Aufgrund der einerseits nur ausschnittsweisen und andererseits akustisch mit Moderations- und Interviewtexten überlagerten Wiedergabe der Musikwerke handele sich um eine “akustische Illustration der Moderations- und Interviewtexte“, die als Bearbeitung der Musiken im Sinne des § 23 UrhG einzustufen sei. Die GEMA-Rechte würden also nicht reichen, vielmehr hätte der Sender auch das sogenannte Synchronisationsrecht benötigt, um über die Musiken Texte sprechen zu dürfen (sog. Voice-Over).
Letzter Ausweg für NDR-Podcast: Schrankenregelungen
Etwas anderes gilt nur, wenn Nutzungsrechte nachvollziehbar dargelegt werden können, oder diese ausnahmsweise entbehrlich sind (sog. Schrankenregelungen). Eine dieser Ausnahmen ist beispielsweise das Zitatrecht nach § 51 UrhG; danach kann urheberrechtlich geschütztes Material auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden, wenn dies zu Zitatzwecken erfolgt. Auch bei Einschlägigkeit des Zitatrechts darf ein Werk jedoch nicht geändert werden (§ 62 Abs. 1 S. 2 UrhG). Das Landgericht stuft das Voice-Over als eine solche unzulässige Änderung ein und rügt zudem, der NDR habe die Vorschrift zur korrekten Quellangabe nicht beachtet (§ 63 Abs. 1 S. 1 UrhG).
Auch den Ausnahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) steht das Änderungsverbot entgegen.
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