Das Urheberpersönlichkeitsrecht – Das müssen Sie wissen

Das Urheberpersönlichkeitsrecht gehört zum Urheberrecht und umfasst die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Wie kann diese Beziehung beeinträchtigt werden? Was genau fällt unter das Urheberpersönlichkeitsrecht? In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist das Urheberpersönlichkeitsrecht?

In § 11 UrhG Satz 1 wird das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers geregelt. Damit ist insbesondere die geistige und persönliche Beziehung des Schöpfers zu seinem Werk gemeint. Bei der Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes wird immer eine gewisse Schöpfungshöhe vorausgesetzt. Das bedeutet, der Urheber hat sein Werk selbst gestaltet und anhand seiner Kriterien erschaffen. Der Urheber ist zumeist direkt mit dem Werk verbunden. Daher wird in Satz 2 auch eine Sicherung der Vergütung festgehalten. Der Urheber muss stets eine angemessene Vergütung für sein Werk erhalten.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht besteht unabhängig von der Inhaberschaft der (ausschließlichen) Nutzungsrechte, sodass der Urheber stets vor z.B. Entstellungen seines Werkes geschützt ist. Dies ist in §§ 12 ff. UrhG geregelt und gewährt dem Urheber weitere Persönlichkeitsrechte wie:

Was ist das Veröffentlichungsrecht und ist es übertragbar?

Das Veröffentlichungsrecht bezeichnet das exklusive Recht des Urhebers, zu bestimmen, ob und wie sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dieses Recht erlaubt es dem Urheber zu entscheiden, ob sein Werk publiziert, aufgeführt, ausgestellt oder in anderer Form verbreitet wird. Es umfasst sowohl die erstmalige Veröffentlichung als auch jede weitere Form der öffentlichen Zugänglichmachung.

Das Veröffentlichungsrecht ist ein Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts und somit grundsätzlich nicht übertragbar. Das bedeutet, dass nur der Urheber selbst entscheiden kann, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Diese Regelung soll sicherstellen, dass der Urheber die Kontrolle über die erste Zugänglichmachung seines Werkes behält und die ideellen Interessen am Werk gewahrt bleiben.

Es gibt jedoch die Möglichkeit, Dritten Nutzungsrechte an dem Werk einzuräumen. Dabei kann der Urheber einer anderen Person oder einem Unternehmen das Recht einräumen, das Werk zu veröffentlichen. Dies geschieht häufig im Rahmen von Lizenzverträgen. Wichtig ist hierbei, dass der Urheber die grundlegende Entscheidungsgewalt behält und nur die Nutzung des Werkes, nicht aber das Veröffentlichungsrecht selbst, übertragen wird.

In der Praxis hat das Veröffentlichungsrecht eine erhebliche Bedeutung. Es ermöglicht Urhebern, den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung sorgfältig zu planen und zu kontrollieren. Besonders in Bereichen wie der Literatur, der Musik und den bildenden Künsten ist es für Urheber von großer Bedeutung, ihre Werke zum richtigen Zeitpunkt und unter den richtigen Bedingungen zu veröffentlichen, um den größtmöglichen künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

Mitteilung des Werkinhalts nach § 12 Abs. 2 UrhG

Nach § 12 Abs. 2 UrhG hat der Urheber das Recht den Inhalt seines Werkes zu beschreiben, auch wenn dieses noch nicht veröffentlicht ist. Eine Veröffentlichung liegt demnach nicht bereits vor, wenn der Urheber über sein Werk spricht. In der Praxis findet man die Inhaltsmitteilung oft durch Teaser, Buchauszüge oder Lesungen.

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Es garantiert, dass der Urheber eines Werkes als solcher anerkannt wird und seinen Namen mit dem Werk in Verbindung bringen darf. Dieses Recht sichert dem Urheber die Würdigung seiner kreativen Leistung und schützt ihn vor anonymen oder fälschlichen Zuschreibungen.

Inhalt und Bedeutung

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft umfasst mehrere Aspekte:

  1. Namensnennung: Der Urheber hat das Recht, bei jeder Veröffentlichung oder öffentlichen Nutzung seines Werkes namentlich genannt zu werden. Dies gilt für alle Arten von Werken, einschließlich Literatur, Musik, Kunst und Film.
  2. Verbot der Falschzuschreibung: Es ist unzulässig, einem Werk einen anderen Urheber als den tatsächlichen Schöpfer zuzuweisen. Dies schützt den Urheber vor Plagiaten und falschen Urheberschaften.
  3. Wahl des Namens: Der Urheber kann entscheiden, ob er seinen echten Namen, ein Pseudonym oder keine Namensnennung verwenden möchte.

Unverzichtbarkeit und Unübertragbarkeit

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft ist unverzichtbar und unübertragbar. Der Urheber kann nicht auf dieses Recht verzichten oder es an Dritte übertragen. Dies stellt sicher, dass die persönliche Verbindung zwischen Urheber und Werk stets erhalten bleibt.

Praktische Bedeutung

In der Praxis hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft eine große Bedeutung:

  • Künstlerische Ehre: Es würdigt die kreative Leistung des Urhebers und stellt sicher, dass dieser die gebührende Anerkennung erhält.
  • Reputation: Die öffentliche Nennung des Namens stärkt die berufliche und künstlerische Reputation des Urhebers.
  • Rechtsdurchsetzung: Bei Verletzung dieses Rechts kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten, um eine korrekte Namensnennung zu erzwingen und Schadensersatz zu fordern.

Zusammenhang mit § 13 UrhG

Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft in § 13 UrhG. Dort heißt es:

„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“

Was ist bei mehreren Urhebern zu beachten?

Wenn mehrere Urheber an einem Werk beteiligt sind, gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, um das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zu wahren. Bei gemeinsamer Urheberschaft sind alle beteiligten Personen gleichberechtigt, was bedeutet, dass jeder Urheber die gleichen Rechte am gesamten Werk hat, unabhängig von seinem individuellen Beitrag. Dies betrifft insbesondere die Nennung der Namen: Alle Urheber haben das Recht, als Miturheber genannt zu werden, und sie sollten gemeinsam entscheiden, wie und in welcher Form ihre Namen bei der Veröffentlichung oder Nutzung des Werkes erscheinen.

Ein weiteres wichtiges Detail ist, dass Änderungen am Werk sowie Entscheidungen über dessen Nutzung und Verwertung in der Regel nur gemeinsam getroffen werden können. Dies erfordert eine gute Kommunikation und Einigkeit zwischen den Urhebern. Wenn zum Beispiel einer der Miturheber sein Einverständnis zur Veröffentlichung nicht gibt, kann dies die Veröffentlichung des gesamten Werkes verhindern.

Auch im Falle von Streitigkeiten zwischen den Miturhebern ist besondere Sorgfalt geboten. Konflikte sollten idealerweise einvernehmlich gelöst werden, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die das Werk und die Rechte der beteiligten Urheber beeinträchtigen könnten.

Das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werks

Das Recht zum Schutz vor Entstellung des Werkes schützt den Urheber vor jeglichen Veränderungen oder Handlungen, die das Werk in einer Weise beeinträchtigen, dass seine künstlerischen oder persönlichen Interessen verletzt werden. Unter Entstellung fallen dabei nicht nur offensichtliche physische Veränderungen, sondern auch subtile Änderungen, die die Botschaft, den Ausdruck oder die Wahrnehmung des Werkes verfälschen können.

Was sind Beispiele für Entstellungen?

  1. Physische Veränderungen: Dies beinhaltet Änderungen am Originalwerk, wie das Übermalen eines Gemäldes, das Hinzufügen oder Entfernen von Teilen einer Skulptur oder das Umgestalten eines Architekturbauwerks.

  2. Verzerrungen: Hierunter fallen Änderungen, die die ursprüngliche Form oder Struktur des Werkes verfälschen, beispielsweise das Strecken oder Zusammenschrumpfen eines digitalen Bildes, so dass die Proportionen verändert werden.

  3. Bearbeitungen: Dies betrifft insbesondere audiovisuelle Werke, bei denen Schnitte, Einfügungen oder sonstige Bearbeitungen die ursprüngliche Intention des Urhebers verändern können, wie zum Beispiel das Neuschneiden eines Films, um ihn in einem anderen Kontext zu verwenden.

  4. Kontextualisierung: Auch die Präsentation eines Werkes in einem anderen Kontext kann als Entstellung gelten. Dies könnte die Ausstellung eines Gemäldes in einem Kontext sein, der die beabsichtigte Aussage des Künstlers ins Gegenteil verkehrt oder den Ruf des Künstlers schädigt.

  5. Interpretative Veränderungen: Wenn die Darstellung oder Interpretation des Werkes in einer Weise verändert wird, die die Bedeutung oder Botschaft des Werkes entstellt, beispielsweise durch satirische oder ironische Umdeutungen, die den ursprünglichen Ernst oder die ursprüngliche Aussage des Werkes untergraben.

  6. Verknüpfungen mit unangemessenen Inhalten: Das Werk wird in Verbindung mit Inhalten gestellt, die den Urheber in ein schlechtes Licht rücken oder seine Absichten verfälschen, wie etwa die Nutzung eines Musikstücks in einer politisch extremen Werbung ohne Zustimmung des Urhebers.

Fiktiver Fall

Eine renommierte Fotografin hat eine Serie von Fotografien erstellt, die die Schönheit und Fragilität der Natur in eindrucksvollen Schwarz-Weiß-Bildern einfängt. Diese Fotografien sind sehr bekannt und werden in verschiedenen Kunstgalerien ausgestellt.

Ein großes Werbeunternehmen kauft die Nutzungsrechte für einige ihrer Fotografien, um sie in einer Werbekampagne zu verwenden. Ohne die Zustimmung des Urhebers werden die Fotografien jedoch digital bearbeitet: Farbig nachkoloriert, Elemente hinzugefügt und Texte über die Bilder gelegt, um sie werbewirksam zu gestalten. Zudem wird ein Bild in einer Kampagne für ein Unternehmen verwendet, das umstrittene Chemikalien herstellt, was im direkten Widerspruch zur ursprünglicher Intention des Urhebers steht, die Umweltzerstörung anzuprangern.

Der Urheber erlangt Kenntnis von dieser Nutzung und empfindet die Änderungen und den neuen Kontext als grobe Entstellung des Werkes. Sie sieht darin eine Verletzung ihrer künstlerischen Integrität und befürchtet, dass ihr Ruf als ernsthafte Künstlerin darunter leidet. Aufgrund ihres Rechts zum Schutz vor Entstellung kann sie rechtliche Schritte einleiten, um die Werbekampagne zu stoppen und Schadensersatz zu fordern. 

Urheberrecht als Angestellter

Angestellte, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses schöpferisch tätig sind und Werke schaffen, haben weiterhin Rechte an diesen Werken, die aus ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht resultieren. Diese Rechte sind nicht übertragbar und bleiben auch im Angestelltenverhältnis beim Urheber. Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht auf Schutz vor Entstellung des Werkes.

Veröffentlichungsrecht

Auch angestellte Urheber haben das Recht, über die Veröffentlichung ihrer Werke zu entscheiden. In vielen Arbeitsverträgen wird jedoch geregelt, dass der Arbeitgeber die Nutzungsrechte an den im Rahmen der Tätigkeit geschaffenen Werken erhält. Dies ändert nichts daran, dass die Entscheidung über die erstmalige Veröffentlichung weiterhin beim Urheber liegt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Arbeitgeber kann die Nutzung des Werkes vereinbaren, jedoch nicht das Veröffentlichungsrecht selbst.

Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft bleibt auch im Angestelltenverhältnis bestehen. Der angestellte Urheber hat das Recht, bei der Nutzung seines Werkes namentlich genannt zu werden. Arbeitgeber müssen daher sicherstellen, dass die Urheberschaft des Angestellten bei der Veröffentlichung oder Verbreitung des Werkes korrekt angegeben wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das Werk intern oder extern genutzt wird.

Recht auf Schutz vor Entstellung

Auch angestellte Urheber können gegen Änderungen oder Verwendungen ihres Werkes vorgehen, die sie als entstellend empfinden. Der Arbeitgeber muss daher darauf achten, das Werk nur in einer Weise zu nutzen, die der künstlerischen und persönlichen Integrität des Urhebers entspricht. Änderungen am Werk, die die ursprüngliche Intention des Urhebers verfälschen könnten, sind ohne Zustimmung des Urhebers nicht zulässig.

Rechtschutz im Urheberpersönlichkeitsrecht

Die wichtigsten Rechtsinstrumente umfassen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Beseitigung, die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche sowie spezifische Maßnahmen im Falle von Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Unterlassungsanspruch

Wenn das Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt wird, hat der Urheber das Recht, die Verletzung zu unterbinden. Der Unterlassungsanspruch ermöglicht es dem Urheber, von der verletzenden Partei zu verlangen, die rechtswidrigen Handlungen sofort zu beenden und künftige Verletzungen zu unterlassen. Dieser Anspruch kann besonders relevant sein, wenn ein Werk ohne Zustimmung veröffentlicht, entstellt oder in einer Weise verwendet wird, die den ideellen Interessen des Urhebers zuwiderläuft.

Schadensersatzanspruch

Bei einer Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts kann der Urheber auch Schadensersatz verlangen. Dieser umfasst sowohl den materiellen Schaden (etwa entgangene Lizenzgebühren) als auch immaterielle Schäden, wie die Beeinträchtigung des persönlichen Ansehens oder der künstlerischen Integrität.

Beseitigungsanspruch

Der Urheber hat zudem einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung. Dies bedeutet, dass der Verletzer verpflichtet ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Zum Beispiel könnte der Urheber verlangen, dass eine verfälschte Darstellung seines Werkes aus dem Internet entfernt wird oder dass eine entstellende Bearbeitung seines Werkes rückgängig gemacht wird.

Gerichtliche Durchsetzung

Um diese Ansprüche durchzusetzen, kann der Urheber gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Dies umfasst sowohl einstweilige Verfügungen als auch Hauptsacheverfahren. Eine einstweilige Verfügung kann schnell und effektiv verhindern, dass eine Verletzung fortgesetzt wird, während ein Hauptsacheverfahren dazu dient, die Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Beseitigung endgültig zu klären. Als spezialisierte Kanzlei können wir Sie auch im gerichtlichen Verfahren vertreten.

Spezifische Maßnahmen

In bestimmten Fällen kann der Urheber auch auf besondere Maßnahmen zurückgreifen, wie etwa:

  • Berichtigung und Widerruf: Der Urheber kann verlangen, dass falsche oder irreführende Angaben über sein Werk richtiggestellt oder widerrufen werden.
  • Vernichtung oder Herausgabe: Der Urheber kann die Vernichtung oder Herausgabe von rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücken seines Werkes verlangen.
  • Recht auf Gegendarstellung: Bei Verletzungen durch Medienveröffentlichungen kann der Urheber das Recht auf eine Gegendarstellung haben.

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