Vorher-Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen verboten

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Unlauterer Wettbewerb

Werbung für plastisch-chirurgische Eingriffe (umgangssprachlich: Schönheitsoperationen) mithilfe von Vorher-Nachher-Bildern ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG  verboten. Dabei sind sämtliche Darstellungen von menschlichen Körpern unzulässig, also auch Karikaturen. Sinn und Zweck der Norm ist es, medizinisch nicht notwendige Operationen nicht zu bewerben. Es sollen insbesondere keine Anreize für diese geschaffen werden. 

Achtung bei Werbung für Schönheitsbehandlungen

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 23.04.2024 die Abbildung einer Vorher-Nachher-Karikatur verboten. Inhaltlich ging es um die Werbung von Lippenunterspritzen. Das Gericht lehnten die Auffassung der Klinik ab, dass es sich nicht um eine Darstellung von menschlichen Körpern handle. Das Gericht hingegen ging davon aus, dass die Zielgruppe Fotografien von Personen auf sich selbst beziehen würden. Dabei müsse es sich jedoch nicht um fotorealistische Darstellungen handeln. Auch die Argumentation der Klinik, es seien unrealistisch gehaltene Darstellungen überzeugten das Gericht nicht. 

Vier Monate später beschäftigte sich ebenfalls das OLG Hamm mit der Frage zu Vorher-Nachhher-Bildern bei Schönheits-OPs. Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen klagte gegen ein Unternehmen, das Schönheitsoperationen anbietet. Das Unternehmen warb auf Sozialen Medien wie Instagram, vertrat ebenfalls die Ansicht, Unterspritzungen seien keine operative plastisch-chirurgische Eingriffe. Das OLG Hamm erteilt der Ansicht eine Absage.

Daher ACHTUNG bei Werbung für Schönheitsbehandlungen! Lassen Sie sich fachkundig von einer auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei beraten! 

Das Heilmittelwerbegesetz

Das Werberecht ist durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und HWG geregelt. Das HWG soll dem Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit dienen. Insbesondere die Werbung für Behandlungen – die zwar nicht verboten sind – sollen in § 11 HWG geregelt werden. Für Vorher-Nachher-Bilder heißt es im HWG:

Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1.
mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff oder

"Eingriff am oder im Körper" - Umfang des Verbots

Immer wieder versuchen Kliniken die Werbeverbote zu umgehen. Hauptstreitpunkt ist meist die Frage, ob ein Eingriff überhaupt operativ plastisch-chirurgisch ist und vom Werbeverbot umfasst ist. Zumindest hinsichtlich Unterspritzungen ist die Rechtsprechung sehr deutlich und sieht dies als Schönheitsoperation an. Das OLG Hamm stuft jeden “instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen”, der “verbunden mit einer Gestaltveränderung” ist als operativ plastisch-chirurgischen Eingriff ein. Dieser Eingriff ist sodann vom Werbeverbot des HWG umfasst. 

Die Revision ist jedoch bereits anhängig, sodass eine höchstrichtliche Entscheidung noch aussteht.

OLG sieht Karikaturen als besonders drastisch!

Das OLG Koblenz beschäftigte sich in dem Urteil auch mit der Frage, wie Karikaturen im Sinne des § 11 HWG zu bewerten sind und zeigt eine klare Linie auf. Das OLG bestätigt, dass es gerade nicht auf die Technik, den Stil oder die Art der Darstellung ankommt. Der § 11 HWG bezieht sich auf jede erkennbare Darstellung des menschlichen Körpers. Davon sind Zeichnungen und andere Medien nicht ausgenommen. 

Das OLG Koblenz geht noch einen Schritt weiter und bezeichnet Karikaturen gerade als besonders drastisch. Karikaturen dienen häufig dazu, drastischer als die Realität gestaltet zu sein. Die Ansicht des OLG überzeugt auch, die gestalterischen Freiheiten bei Zeichnungen sind weitaus umfassender als fotorealistische Abbildungen und können in der Praxis z.B. für beispielhafte, aber unrealistische Ergebnisse genutzt werden, um den Eingriff zu verdeutlichen.

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