Strafbarkeit durch teilen, liken oder kommentieren von Social Media Beiträgen

Inhaltsverzeichnis

Kann man sich durch Liken, das Teilen von Beiträgen oder Kommentaren auf social media strafbar machen?

Kann das liken eines Beitrages zu einem Strafbefehl führen? Die Straftaten in sozialen Netzwerken werden immer mehr zum Alltag. Die angebliche Anonymität im Netz sorgt immer wieder für stark beleidigende, volksverhetzende oder verleumderische Beiträge. Dadurch erhöht sich auch die Anzahl der Ermittlungs- und Strafverfahren. Das Bauchgefühl sagt: Wer einen volksverhetzenden Beitrag auf Social Media teilt, macht sich diesen auch zu Eigen. Doch wie ist dies juristisch einzustufen?

Wann macht man sich beim Liken oder Teilen strafbar?

In der Rechtsprechung wird dem Liken eines Beitrages eine Zueigenmachung zugesprochen. Dies kann zutreffen, wenn z.B. beleidigende Inhalte durch das Liken unterstützt werden. Gerade bei Inhalten, die gemäß §§185 ff. StGB strafbar sind, nehmen immer mehr Strafbehörden und Richter an, dass die Person, die den Beitrag liked, auch dessen Inhalt unterstützt. Die Aussage wird also wie eine Aussage bewertet, die der Likende selbst geschrieben hat.

Welche Strafen drohen für das Liken oder Teilen bestimmter Beiträge?

Die Strafen hängen insbesondere vom ursprünglichen Beitrag ab. Das bedeutet, es ist darauf abzustellen, welche Strafnorm der Beitrag, der gelikt wurde, erfüllt. Wird sich der ursprüngliche Beitrag durch Like, Kommentar oder Verbreitung zu Eigen gemacht, ist das gleiche Strafmaß anzuwenden, wie beim ursprünglichen Autor. Volksverhetzenden Handlungen gem. § 130 StGB werden Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen zugesprochen. Bei einer Beleidigung und Üble Nachrede liegt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Eine Verleumdung bedeutet eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Das Liken oder Teilen von strafrechtlich relevanten Beiträgen ist daher genauso unzulässig, wie das Verfassen.

Zueigenmachung von Beiträgen

Wann mache ich mir eine Nachricht anderer zu eigen? Mache ich mir eine Nachricht wirklich auch zu eigen, wenn ich diese nicht selbst geschrieben habe?

Die Gerichte sind bei Likes und Verbreitungen sehr streng und lassen derartige Argumente nicht gelten. Wer einen strafrechtlich relevanten Beitrag liked, macht sich die darin enthaltene Aussage zu eigen. Ein fremder Inhalt wird unterstützt und mit den eigenen Ansichten gleichgesetzt. Die Rechtsansicht ist: Wer einer Aussage einen Daumen hoch gibt, sagt damit aus “Ich mag das” oder “Ich unterstütze das”. Es wird als uneingeschränkte Zustimmung bewertet. 

Allerdings ist auch hier immer eine Einzelfallabwägung durchzuführen. Nicht jeder Fall führt zu der gleichen Einschätzung. Auch bei der Art der Reaktion gilt zu differenzieren. Mittlerweile gibt es auf Plattformen verschiedene “Reaktionen”. Es können anstelle von “Likes” auch traurige oder wütende Emojis vergeben werden. Hier ist die Bewertung einer Zueigenmachung entsprechend unterschiedlich durchzuführen. 

Grundsätzlich gilt jedoch in jedem Fall: Vorsicht bei Reaktionen auf strafrechtlich relevante Inhalte!

Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit

Hauptargument der Verbreiter ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit, welches mutmaßlich Vorrang haben soll. Die Meinungsfreiheit umfasst dabei auch Inhalte, die geschmacklos sind oder die Werte von einzelnen Lesern nicht widerspiegeln. Allerdings gilt die Meinungsfreiheit nicht ohne Schranken. Bei strafrechtlich relevanten Beiträgen ist die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten und Verbreiter können sich nicht auf dieses Grundrecht berufen. Dies trifft demnach auf Beleidigungen, Verleumdung oder Volksverhetzung zu.

Strafanzeige wegen Billigung von Straften, Beleidigung oder Volksverhetzung

Betroffene können Strafanzeige auch gegen diejenigen erstatten, die einen beleidigenden Beitrag mit einem “Daumen nach oben” versehen haben oder teilten. Auch auf zivilrechtlicher Ebene können wir Betroffene unterstützen gegen die Verbreiter vorzugehen. Werden Beleidigungen, Verleumdungen etc. geteilt, ist der Schaden für Betroffene genauso hoch, sodass auch gegen diese Form der Verbreitung aktiv vorgegangen werden kann. Wir haben hier in der Vergangenheit – auch in Kooperation mit HateAid – bereits viele Erfolge erzielen können und gegen Verbreiter von Drittinhalten vorgehen können. 

Wir helfen gegen Verbreiter von strafrechtlichen Inhalten vorzugehen!

Sie haben Kenntnis davon erlangt, dass Dritte strafrechtlich relevante Inhalte über Sie verbreiten? Nicht nur die Verfasser können verfolgt werden, sondern auch Dritte, die den ursprünglichen Beitrag teilen oder liken. Wir unterstützen Sie dabei, gegen die Verbreiter vorzugehen und die Verbreitung zu stoppen. Viele Täter denken, dass sie anonym im Netz sind. Doch wir konnten bereits in unzähligen Fällen gegen die Täter vorgehen und die Interessen unserer Mandanten durchsetzen. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider, LL.M. Eur. gründete die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg im Jahr 2014. Er ist seit 2016 Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht.
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