Apps sind aus unserem Alltag nicht mehr hinwegzudenken. Beim Gebrauch unserer Smartphones nutzen wir täglich dutzende Apps. Sie sind zu praktischen Helfern im Alltag geworden, gemeinsam fassen der Apple Appstore und der Google Playstore 2023 etwa 5,7 Millionen Apps – Und sie werden stetig beliebter, der Umsatz aus App-Einnahmen wächst seit vielen Jahren. Es kann also durchaus lukrativ sein, neue Apps zu entwickeln, wenn sich eine gute Idee ergibt. Damit man mit der App-Entwicklung aber nicht über unerwartete rechtliche Hindernisse stolpert, gilt es Einiges zu beachten und rechtliche Expertise zu allen rechtlichen Handlungsschritten einzuholen.

Inhaltsverzeichnis

App-Entwicklungsvertrag

Liegt die Idee einmal vor, stellt sich die Frage, wie die Entwicklung und das Betreiben der App rechtlich umgesetzt werden sollen. Häufig sind App-Entwickler und App-Betreiber nicht die gleiche Person – ihre Beziehung muss dann vertraglich geregelt werden. Der genaue Vertragstyp bestimmt sich nach den einzelnen Umständen, kann sich aber beispielsweise auf Haftungs- oder Verjährungsfragen auswirken.

Der Werkvertrag

Stellt der Vertrag zwischen App-Betreiber und App-Hersteller darauf ab, dass eine App programmiert wird, die genauen vertraglich festgehaltenen Vorgaben entspricht, so handelt es sich bei dem Softwareentwicklungsvertrag in aller Regel um einen Werkvertrag gemäß §§631ff. BGB. In der Praxis lassen sich die meisten Softwareentwicklungsverträge als Werkverträge klassifizieren. Grundsätzlich ist der Werkvertrag erfolgsorientiert. Es ist also nicht nur Vertragsbestandteil, dass irgendeine App erstellt werden soll, sondern die App soll bestimmten vertraglich festgelegten Anforderungen genügen; tut sie dies nicht, hat ein Vertragspartner seine vertraglichen Pflichten verletzt.

Die Kündigungsrechte beim Werkvertrag richten sich nach den §§648, 648a BGB. Weiterhin hat der Auftragnehmer beim Werkvertrag die Möglichkeit, erforderliche Mitwirkungshandlungen durch den Auftraggeber einzufordern. Relevant wird dies vor allem, wenn der Auftragnehmer bestimmte Auskünfte benötigt. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht nicht, hat er Anspruch auf Entschädigung oder kann den Vertrag kündigen.

Der Dienstvertrag

Wird vertraglich kein bestimmter Erfolg vereinbart, könnte statt eines Werkvertrags auch ein Dienstvertrag gemäß §611 BGB vorliegen. Das ist häufig der Fall, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eng zusammenarbeiten und die Planung der App sich erst während der Zeit entwickelt. In diesen Fällen wurden bei Vertragsschluss häufig keine bestimmten Anforderungen an die App festgelegt, weshalb ein Dienstvertrag, für den es nicht auf die Erreichung eines Erfolgs, sondern bloß die Erbringung der Dienstleistung ankommt, geschlossen wurde.

Um gar nicht erst in die Verlegenheit zu kommen, eine Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag vornehmen zu müssen, empfiehlt es sich, den Vertrag möglichst ausdrücklich zu gestalten – Die Media Kanzlei hat hierin langjährige Erfahrung und Expertise und steht Ihnen bei der Gestaltung des Vertrages zur Seite.

Die detaillierte Gestaltung des Vertrags ist von enormer Wichtigkeit, da sie sich später insbesondere auf Haftungsfragen auswirken kann. Tritt eine Streitigkeit auf, bildet der Vertrag die Grundlage, um jene zu lösen.

Welche Bestandteile sollte der Vertrag also haben?

Zuerst sollte der Vertrag den genauen Vertragsgegenstand enthalten, also wie genau die App aussehen sollte und wie die Anforderungen an sie sind. In den Vertrags-Anlagen sollten diese Anforderungen so genau wie möglich – auch in technischer Hinsicht- konkretisiert werden, um Missverständnissen vorzubeugen. Konkret sollten sowohl die technischen Entwicklungsschritte als auch die inhaltlichen Anforderungen enthalten sein.

Damit es nach der Erstellung der App nicht zu Unstimmigkeiten kommt, sollten die Modalitäten der Ablieferung der finalen App ebenfalls im Vertrag festgehalten werden. Ob die App dabei auf einem Datenträger übergeben wird und erst im Anschluss von dem Auftragnehmer im App-Store angemeldet oder vom App-Entwickler im App-Store angemeldet wird, sollte schon bei Vertragsschluss feststehen und entsprechend geregelt werden.

Die Frage, ob der App-Entwickler den Quellcode der App im Nachhinein herausgeben muss, kann ebenfalls zu Streitigkeiten führen. Man sollte sich also schon im Vertrag darüber einig sein, ob der Entwickler den Quellcode zurückbehalten darf, oder, ob dieser mitsamt der App übergeben werden muss.

Nicht vergessen sollten die Parteien vor allem, die Einräumung von Nutzungsrechten im Vertrag zu regeln. Wurde die App individuell gestaltet und basiert daher nicht zu großen Teilen auf Standardsoftware werden in der Regel alle Nutzungsrechte übertragen.

Selbstverständlich sollte man sich auch über einen Preis für die App, sowie die Zahlungsmodalitäten vertraglich einigen. Es kann beispielsweise pauschal gezahlt werden oder je nach Zeitaufwand bei der Entwicklung zum Beispiel stundenweise.

Mängel bei Werkverträgen

Am ärgerlichsten ist es, wenn die entwickelte App nicht den vertraglichen Anforderungen entspricht und Mängel aufweist.

Wann ein Mangel vorliegt, bestimmt sich in der Regel durch §633 BGB, meistens dürfte §633 Abs.2 S.1 einschlägig sein, der greift, wenn die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. An dieser Stelle lässt sich schon erkennen, wie wichtig es ist, die Beschaffenheit im Vertrag präzise zu regeln, um bei der Bestimmung des Mangelbegriffs auf sie zurückgreifen zu können.

Wie schon erwähnt, kann und sollte bei einem Werkvertrag bei einem mangelhaften Ergebnis die Abnahme der App verweigert werden, §640 Abs.1 S.1 BGB. Gibt sich der Mangel erst nach der Abnahme zu erkennen, kann der Auftraggeber zunächst Nacherfüllung verlangen, §§634 Nr.1, 635 BGB. Der Auftragnehmer muss den Mangel dann entweder beseitigen oder eine neue mangelfreie App programmieren. Welche der beiden Nacherfüllungsarten er wählt, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Beseitigt der Auftraggeber den Mangel selbst, kann er die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt verlangen, die Anspruchsgrundlage hierfür bildet §637 BGB.

Hat der Auftraggeber eine Nachfrist gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, verbleibt ihm ein Recht zum Rücktritt, §§634 Nr.3, 323, 326 Abs.5, 636 BGB. Die bereits ausgetauschten Leistungen werden dann jeweils zurückgewährt. Möchte der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten, kann er stattdessen auch den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber entstandene Schäden zu ersetzen, zumindest wenn er den Mangel zu verschulden hat.

Getan ist es in der Regel allerdings noch nicht damit, einen Vertrag zwischen App-Entwickler und App-Betreiber zu schließen. Häufig werden bei der Entwicklung einer App noch weitere Verträge geschlossen, bei deren Gestaltung die Experten der Media Kanzlei Sie tatkräftig unterstützen können.

Pflegevertrag

Um Ihre App auf dem neuesten Stand zu halten und regelmäßig zu pflegen, empfiehlt es sich, einen eigenen Software-Pflegevertrag mit dem App-Entwickler abzuschließen. Jener sollte zum Beispiel Regelungen zur Softwareaktualisierung, Updates, Reaktionszeit bei auftretenden Fehlern, sowie zur Laufzeit des Vertrages zum Inhalt haben.

Plattform-Verträge mit App-Stores

Die App wäre schlussendlich nutzlos, wenn Sie nicht auf den Markt gebracht werden würde. Deshalb sollten im letzten Schritt auch Verträge mit den gängigen Vertriebsplattformen, auf denen Sie die App anbieten möchten, geschlossen werden. Am gängigsten sind der Apple Appstore, der Google Playstore und der Microsoft Store. Die App-Stores werden Ihnen dann ihre Allgemeinen Vertrags- und Lizenzbedingungen vorlegen, die von Ihnen akzeptiert werden müssen, bevor Sie ihre App auf dem Portal anbieten können. Meist schreiben diese Bedingungen fest, dass das US-amerikanische Recht Anwendung findet und lassen kaum Spielraum für Vertragsverhandlungen. Stores können Apps auch zurückweisen – sie behalten sich hierbei meist einen großen Spielraum vor, sodass die Ablehnung von Apps nicht immer vorhersehbar ist. Vertraglich festgelegt sind meist außerdem die Zahlung eines Entgelts für die Vermarktung im Store, sowie Haftungsfragen.

Ist die App auf den Markt gebracht, ist es besonders wichtig, dass sie dem Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung genügt. Ein Nutzer interessiert sich vor allem dafür, welche Daten erhoben werden und weshalb, wofür die Daten verwendet werden und wie lange sie noch im System gespeichert werden. Im Rahmen einer Datenschutzerklärung sollten diese Informationen für den Nutzer aufgeschlüsselt werden. Die Anforderungen an eine solche Datenschutzerklärung sind hoch: Sie muss stets auf dem aktuellen Stand gehalten, also regelmäßig aktualisiert werden, damit sich keine Fehler einschleichen. Darüber hinaus kann man sich das Leben nicht leicht machen und einfach die Datenschutzerklärung der eigenen Website für eine App weiterverwenden. Eine App nutzt häufig zum Beispiel die Kamera oder das Mikrofon ihrer User, diesen Besonderheiten wird die Datenschutzerklärung einer Website nicht gerecht, sodass zwei getrennte Datenschutzerklärungen erstellt und gepflegt werden müssen. Bei Fehlern oder einer fehlenden Datenschutzerklärungen können empfindliche Abmahnungen erfolgen. Die Datenschutzerklärung können Sie beispielsweise im Menü ihrer App unterbringen.

Nur eine Datenschutzerklärung in Ihre App eingebaut zu haben, berechtigt Sie aber noch nicht per se dazu, personenbezogene Daten (Also zum Beispiel den Namen, die Adresse, oder die E-Mail-Adresse) eines Users zu erheben und zu verarbeiten. Vielmehr gilt, dass der User in eine Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss. Liegt eine Einwilligung nicht vor, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur ausnahmsweise erlaubt. Nutzen Sie die Daten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder zur Wahrung berechtigter Interessen, die im Vergleich zu den Interessen des Users überwiegen, ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung möglich. Eine etwaige Einwilligung des Users in bestimmte Tracking-Angebote muss der App-Betreiber im Zweifelsfall vor Gericht wahrnehmen können. Am einfachsten wird sich dies wohl über ein Cookie-Tool verwalten lassen, bei dem die User Ankreuzen können, in welche Art der Datenverarbeitung sie einwilligen und in welche nicht.

Der Menü-Reiter ihrer App sollte neben einer Datenschutzerklärung noch ein weiteres Erfordernis nicht missen: Das Impressum. Gemäß §5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) ist auch in einer App ein Impressum anzubringen. Der User sollte innerhalb von ein oder zwei Mausklicks herausfinden können, wer hinter der App steckt.

Es bleibt also festzustellen: Die Entwicklung und Vermarktung einer App kann lukrativ sein und geht mit dem Laufe der Zeit – Bei ihrer Entwicklung sind aber einige rechtliche Hürden zu überwinden. Die Experten der Media Kanzlei stehen Ihnen in allen Entwicklungsschritten und allen rechtlichen Fragen mit langjähriger Erfahrung zur Seite.

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