Die “schwarze Liste” im Wettbewerbsrecht ist ein konkretes Verzeichnis von Geschäftspraktiken, die per se als unlauter gelten. Im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfasst der Anhang zur UWG schwarze Liste insgesamt 30 solcher Praktiken. Diese reichen von irreführender Werbung bis hin zu aggressiven Verkaufsmethoden. Die Eintragung auf der UWG schwarzen Liste bedeutet, dass die dort gelisteten Handlungen ohne weitere Prüfung des Einzelfalls als unzulässig anzusehen sind. Ziel ist es, den fairen Wettbewerb zu schützen und Verbraucher vor irreführenden sowie unangemessenen Geschäftspraktiken zu bewahren. Wenn Sie sich fragen, “Was ist die schwarze Liste?”, geht es also um eine klare Richtlinie, die im Wettbewerbsrecht für Transparenz und Verbraucherschutz sorgt.
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Inhaltsverzeichnis
Im Wettbewerbsrecht spielt die sogenannte “schwarze Liste” eine zentrale Rolle. Diese Liste finden Sie im Anhang des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie umfasst konkrete UWG Verbote, die als per se wettbewerbswidrig gelten. Das bedeutet, dass die aufgeführten Praktiken grundsätzlich nicht weiter geprüft werden müssen; sie sind direkt als unlauter zu qualifizieren.
Die UWG Anhang schwarze Liste dient dem Schutz der Verbraucher und der Mitbewerber. Sie enthält eine tposition enthält, oder unzulässiger Druck auf den Verbraucher, sind Beispiele für Handlungen, die Sie dort finden.
Es ist wichtig, dass Sie sich mit dieser Liste vertraut machen, um nicht unwissentlich gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Verstöße können schwere Folgen nach sich ziehen, inklusive Abmahnungen und Schadensersatzforderungen.
Zweck und Bedeutung der schwarzen Liste
Die “schwarze Liste” im Wettbewerbsrecht hat einen klaren Zweck: Sie soll unlauteren Wettbewerb verhindern, indem bestimmte Geschäftspraktiken als grundsätzlich unzulässig erklärt werden. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind auf dieser Liste konkrete Handlungen aufgeführt, die als unlauter gelten und somit verboten sind. Die UWG Verbote schützen nicht nur die Konkurrenz, sondern auch die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführenden oder aggressiven Geschäftspraktiken. Die schwarze Liste Bedeutung liegt also in der Schaffung klarer Rahmenbedingungen für fairen Wettbewerb. Unternehmen wissen durch diese Liste genau, welche Handlungen sie vermeiden müssen, um nicht gegen das UWG zu verstoßen.
Beispiele für Einträge auf der 'schwarzen Liste'
Die “schwarze Liste” im Wettbewerbsrecht enthält Praktiken, die als unlauter gelten und somit absolut verboten sind. Ein paar Beispiele für Einträge auf dieser Liste sind:
Die Stellung eines anderen Unternehmens ausnutzen
- die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
Beispiel: Bio-Siegel oder „Blauer Engel“ - die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
- die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
Beispiel: „Öffentlich anerkannt / staatlich anerkannt / staatlich genehmigt / …”
Unmögliche Versprechen
- Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
Nichteinhaltung von Versprechen
- Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, etwas Fehlerhaftes vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
Suggerieren eines Zeitdrucks
- die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden;
Beispiel: „Nur heute“, „Heute und dann nie wieder“, oder Ähnliches
Sprachbarriere
- Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
Beispiel: Nach Vertragsabschluss alles nur noch auf Englisch.
Verbraucher täuschen:
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
Beispiel: Der Handel, Kauf und Verkauf der Ware oder Dienstleistung muss erlaubt sein.
Mit gesetzlichen Anforderungen werben:
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
Beispiel: „Zwei Jahre Gewährleistung auf Neuwaren“
Versteckte Werbung:
- der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
Beispiel: Fingierte Zeitungsartikel
Versteckte Werbung in Suchergebnissen:
11a. die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden.
Ausnutzen von Angst:
- unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
Trittbrettfahren
- Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
Schneeball- oder Pyramidensysteme
- die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
Unwahrheiten, Übertreibungen und Ungenauigkeiten
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
- die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17.die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
- eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
Beispiel: „Made in Germany“, „wir produzieren in Deutschland“ obwohl dies nicht zutrifft - das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
- das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis”, „umsonst”, „kostenfrei” oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
Beispiel: Nicht offen gelegte Grundgebühren oder Mindestabnahmen - die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
Beispiel: Adressbuch- und Aboschwindel - die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
Beispiel: Viele eBay-Händler sind wegen des Umfangs ihrer Tätigkeit als gewerblich tätig einzustufen - die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
23a. der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln
23b. die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen
23c. die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;
Unter Druck setzen und Überrumpeln
- das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
- bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
- hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt
Auflaufen lassen
- Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
Aufforderungen an Kinder
- die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
Unterjubeln
- die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt und
Mitleidstour
- die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
Falsche Gewinnspiele oder Preise
- die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird
Hausbesuche
- bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.
Konsequenzen bei Verstoß gegen die schwarze Liste
Ein Verstoß gegen die “schwarze Liste” im Wettbewerbsrecht kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen. Sie sollten sich bewusst sein, dass diese Liste unzulässige Geschäftspraktiken umfasst, die als unlauterer Wettbewerb gelten. Tritt ein solcher Fall ein, drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und sogar gerichtliche Auseinandersetzungen. Die betroffene Werbung oder Geschäftspraxis muss eingestellt werden, was auch den Ruf Ihres Unternehmens schädigen kann. Daher ist es entscheidend, sich mit den Inhalten der schwarzen Liste vertraut zu machen und Ihre Geschäftspraktiken entsprechend anzupassen, um solche Risiken zu vermeiden. Compliance ist hier das Stichwort, um sicherzustellen, dass Sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen agieren.
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