Für einen Verstoß gegen Datenschutzrecht kann eine natürliche Person auch strafrechtlich belangt werden, wenn Sie wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, einem Dritten übermittelt oder auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt. Betroffenen Personen drohen in diesem Zusammenhang eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, das folgt aus Art. 84 DSGVO i.V. m. § 42 Abs. 1 BDSG.
Gem. Art. 84 DSGVO i.V. m. § 42 Abs. 2 BDSG drohen sogar Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahre oder eine Geldstrafe, wenn die natürliche Personen personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei zusätzlich gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
Art. 84 DSGVO Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. 2Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
42 BDSG Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,
1. einem Dritten übermittelt oder
2. auf andere Art und Weise zugänglich macht
und hierbei gewerbsmäßig handelt.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
2. durch unrichtige Angaben erschleicht
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde.
(4) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden.
Wir können Ihnen dabei helfen die strafrechtlichen Risiken bei Ihren Datenverarbeitungsprozessen zu erkennen und zu minimieren. Für den Fall, dass es bereits zu Verstöße gekommen ist, beraten wir Sie selbstverständlich wegen der Verteidigung in dem strafrechtliche Verfahren.
Wir helfen aber auch Betroffenen im Fall von Verstößen Dritter, indem wie Sie zum Beispiel bei der Strafanzeige unterstützen und wegen der weiteren rechtlichen Schritte beraten.