Zitieren von Unwahrheiten gilt als Verbreitung

Erfolgsgeschichte

Media Kanzlei mit sofortiger Beschwerde vor dem OLG: Auch das bloße Zitieren von Unwahrheiten gilt als Verbreitung

Die Media Kanzlei reichte für Ihren Mandanten aus Frankfurt am Main sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein und konnte damit die Unterlassung der Behauptung und/ oder Verbreitung von unwahren Tatsachen sowie die Veröffentlichung eines Bildnisses von unserem Mandanten erzielen.

Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Instagram

Der Gegner, ein Autor und Sprecher der „Green Party“ im Iran, postete im August 2024 auf seinem Instagram-Profil einen Beitrag, in welchem er behauptete, unser Mandant sei ein aktives Mitglied in einer vom Bundesinnenministerium verbotenen Organisation, von welcher aus er eine Gedenkveranstaltung für einen „Massenmörder-Präsidenten“ organisiert habe. Zudem soll er im Iran einen engen Vertrauten eines bedeutenden Funktionärs von einem diktatorischen Regime getroffen haben. All diese Äußerungen sind Umstände, die dem Beweis zugänglich sind, daher handelt es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen.

Die Behauptungen sind auch allesamt geeignet, den Antragssteller in seinem gesellschaftlichen Ansehen zu beschädigen, es handelt sich somit um üble Nachrede i. S. v. § 186 StGB. Aus diesem Grund ist der Gegner auch für die Wahrheit der getätigten Aussagen beweisbelastet; er muss glaubhaft machen, dass die Äußerungen der Wahrheit entsprechen. Eine solche Glaubhaftmachung erfolgte jedoch nicht.

Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung unseres Mandanten

Zudem veröffentlichte der Gegner ebenfalls im August 2024 auf der Plattform Facebook ein Bildnis unseres Mandanten. In die Veröffentlichung des Bildnisses bzw. dessen Verbreitung war zuvor auch nicht eingewilligt worden. In Vertretung unseres Mandanten mahnten wir den Gegner anwaltlich ab. Als diese erfolglos blieb, stellten wir vor dem Gericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Veröffentlichung der Äußerungen sowie des Bildnisses.

Media Kanzlei setzt sich erfolgreich für Interessen ihrer Mandanten ein

Nachdem das Landgericht die Verbreitung des Bildnisses unseres Mandanten untersagte, den Antrag bezüglich der getätigten Äußerungen jedoch zurückwies, legten wir sofortige Beschwerde ein, um die Unterlassung weiterzuverfolgen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied sodann zu Gunsten unseres Mandanten und untersagte mit Beschluss Anfang Dezember 2024 die Verbreitung der Äußerungen.

Auch das bloße Zitieren von Unwahrheiten ist eine Verbreitung

Der Gegner trug unter anderem vor, dass es sich bei den Äußerungen lediglich um Zitate handeln würde. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich hier um die Wiedergabe von Zitaten handele, wären diese unzulässig. Auch bei der Wiedergabe von Zitaten kommt es auf den Wahrheitsgehalt an – und unser Mandant konnte glaubhaft vortragen, dass die Äußerungen unwahr sind. Als Rechtsfolge haftet der Verbreiter für die Zitate.

Es wurde weder darauf hingewiesen, dass es sich um Zitate handelt, noch wurden diese – etwa durch das deutliche Setzen von Anführungszeichen – kenntlich gemacht. Damit hat sich der Gegner die Äußerungen also zu eigen gemacht, so dass er auf Unterlassung als unmittelbarer Störer in Anspruch genommen werden kann. Auch eine eigene Ergänzung von zitierten Passagen stellt ein Zu-eigen-Machen dar.

Ein weiteres Zeichen für unsere Expertise im Bereich des Medienrechts

Der Beschluss des Oberlandesgerichts ist ein klarer Beleg dafür, dass unwahre Tatsachenbehauptungen im Internet keinen Raum haben dürfen. In einer Zeit, in der Online-Plattformen zunehmend für gezielte Angriffe und Verleumdungen genutzt werden, ist es essenziell, dagegen vorzugehen. Die Media Kanzlei steht hier für konsequenten Schutz und setzt Maßstäbe. Wir sind stolz, unseren Mandanten erfolgreich unterstützt zu haben und werden weiterhin dafür einstehen, die Rechte von Einzelpersonen und Unternehmen zu wahren. Kontaktieren Sie uns gerne noch heute, wenn Sie Unterstützung benötigen!

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