Restaurant „Ciao“ und Pizzeria „Ciao Mamma“: Keine Verwechslungsgefahr

Zwischen dem Restaurant „Ciao“ und der Pizzeria „Ciao Mamma“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Das hat das OLG Frankfurt heute abschließend entschieden.

Das Restaurant „Ciao“ wollte unsere Mandantin, die Pizzeria „Ciao Mamma“ die Nutzung des Namens verbieten lassen. In einem Eilverfahren machte „Ciao“ einen Unterlassungsanspruch geltend, der jedoch vom Landgericht Darmstadt zurückgewiesen wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das OLG Frankfurt nun zurück. Für unsere Mandantin, die Pizzeria „Ciao Mamma“ haben wir das einstweilige Verfügungsverfahren somit vollumfänglich gewonnen. Die Entscheidung des OLG kann nicht angefochten werden.

Markenrecht: Keine hinreichende Ähnlichkeit zwischen den Namen der Gaststätten

„Die Bezeichnung „Ciao“ sei zwar eine besondere Geschäftsbezeichnung, der auch Unterscheidungskraft zukomme, führte das OLG aus. Insbesondere bei Gaststätten und Hotels sei der Verkehr daran gewöhnt, dass sich Unternehmen häufig glatt beschreibender Etablissementsbezeichnungen bedienten, es aber in einem umgrenzten örtlichen Gebiet nur einen einzigen Geschäftsbetrieb mit diesem Namen gebe. Der Bezeichnung „Ciao“ könne damit eine gewisse originäre Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Da es sich erkennbar um eine Grußformel handele, sei der Schutzbereich allerdings geringer.

Es liege jedoch keine Verwechslungsgefahr vor. Die Parteien betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen, insbesondere Pizzen, angeboten würden, so dass Branchenidentität vorliege. Die Kennzeichnungskraft der älteren Bezeichnung „Ciao“ – also ihre Eignung, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen – sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich. Die einander gegenüberstehenden Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht hinreichend ähnlich, um eine Verletzungsgefahr zu begründen. Zu vergleichen sei dabei der Gesamteindruck. Der Bestandteil „Mamma“ führe zu einem deutlich abweichenden Gesamteindruck. Der Verkehr verstehe die Bezeichnung „Ciao Mamma“ auch nicht als Ableger des Lokals „Ciao“, da der Bestandteil „Ciao“ nicht als eigenständiger Stammbestandteil wahrgenommen werde.“ (Pressestelle des OLG Frankfurt, 14.07.2021, Nr. 50/2021)

 

Auch zahlreiche Medien sowie das OLG Frankfurt haben über unseren Erfolg berichtet, darunter:

LTO

BILD

Sueddeutsche Zeitung

Beck-aktuell

Media Kanzlei: Anwaltskanzlei für Markenrecht

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