United Media: Sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Zivilkammern des LG Berlin

In Sachen United Media AG hat das Kammergericht -2. Zivilsenat- am 01.11.2021 beschlossen, dass die allgemeinen Zivilkammern des Landgerichts Berlin funktionell zuständig sind.

Die Klägerin ist eine Internetdienstleistung mit Sitz in Düsseldorf. Die Beklagte -unsere Mandantin- betreibt eine “Praxis für Vitametik”. Die Parteien stritten um Ansprüche aus einem Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 48 Monaten, den die Beklagte wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Ein Vergleich wurde widerrufen.

Arglistige Täuschung des Werbers

Die Darstellungen des Werbers, dass die Beklagte bei sofortiger Unterzeichnung des Vertrags Kosten für die Erstellung der Webseite in erheblichem Maße sparen würde und dass auch die laufenden Kosten sich signifikant reduzieren würden, wenn er sich als sog. Referenzkunde zur Verfügung stelle, wurde als arglistige Täuschung gewertet.

Bestimmung des zuständigen Gerichts

Nach erfolgloser Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens ist der Rechtstreit zunächst bei dem Amtsgericht Heilbronn anhängig gewesen, das sich im Hinblick auf eine in den AGB der Klägerin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Mitte verwiesen hat. Das Amtsgericht Mitte hat sich nach einer von der Klägerin vorgenommenen Klageerweiterung auf nunmehr insgesamt 8.340,06 Euro für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Berlin verwiesen.

Das Kammergericht wurde gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil sich sowohl die Zivilkammer 41 als auch die Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin rechtskräftig im Sinne der Vorschritt für unzuständig erklärt haben.

Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss etwa als willkürlich betrachtet werden muss. Ein solcher Fall lag hier vor, nachdem weder der Begründung des Verweisungsbeschluss noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden konnte, aufgrund welcher Erwägungen die Zivilkammer 41 zu der Auffassung gelangt ist, dass hier eine Handelssache nach § 95 GVG vorliegen könnte. Insbesondere war die Beklagte nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen.

Anwalt für United Media

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