Kein Wettbewerbsverstoß bei Kontaktierung von Kunden eines Mitwettbewerbers – Media Kanzlei setzt Recht ihrer Mandantschaft vor dem LG Frankenthal durch

Vorwurf des Wettbewerbsverstoßes

Es streiten zwei Parteien um unlauteren Wettbewerb im Bereich des Vertriebs und der Verwaltung von Versicherungsbeständen. Der Media Kanzlei ist es gelungen, die wettbewerblichen Rechte ihrer Mandantin mit dem Urteil des LG Frankenthal durchzusetzen.

So wirft das streitgegnerische Unternehmen unserer Mandantschaft zu Unrecht vor, auf illegale Weise Kundendaten von ihm erlangt zu haben und diesen Kunden im Anschluss Fehlinformationen über das gegnerische Unternehmen unterbreitet zu haben. Es erging sogar eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantschaft. Doch dagegen gingen die Anwälte der Media Kanzlei für ihre Mandantin erfolgreich vor.  Es wurde sofort Widerspruch gegen diese unrechtmäßige einstweilige Verfügung erhoben, wobei die Gegenseite sich darauf berief, das einstweilige Verfügungsverfahren habe sich bereits erledigt.

Die Entscheidung des LG Frankenthal

Das LG Frankenthal entschied schließlich zu Gunsten unserer Mandantin: eine Erledigung der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor. Ebenfalls lag laut Gericht kein Verfügungsgrund vor. Dies begründeten die Richter wie folgt:

„Höchst zweifelhaft ist auch, ob ein Verfügungsgrund vorlag. Ein solcher ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolgt. In Wettbewerbssachen gilt die Dringlichkeitsvermutung gem. § 12 Abs.2 UWG. Nach dieser Bestimmung können zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die Dringlichkeitsvermutung kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass der Anspruchssteller selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht eilig ist“ […].“ 

Durch zu langes Zuwarten der Gegenseite mit der Geltendmachung ihres etwaigen Anspruchs, hat diese im vorliegenden Fall nach Auffassung des Gerichts zu erkennen gegeben, dass ihr Anliegen nicht dringlich ist, sodass ein Verfügungsgrund nicht vorliegt.

Zudem sind die Vorwürfe zurückzuweisen, dass unsere Mandantin unrechtmäßig Kundendaten generiert hat. Vollkommen rechtmäßig durfte unsere Mandantin außerdem auch die Kunden des Mitbewerbers kontaktieren, da dies keinen unlauteren Wettbewerb darstellt. Diesbezüglich führt die Kammer aus:

„Mit der Verfügungsbeklagten ist auch die erkennende Kammer der Auffassung, dass ihr nicht pauschal jede Kontaktaufnahme zu einem Kunden, der in der Vergangenheit von der Verfügungsklägerin betreut wurde, untersagt werden kann. Nach der von der Verfügungsbeklagten zutreffend zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das gezielte und systematische Abwerben von Kunden legitim und Teil des üblichen Wettbewerbs.“

Verfügungsanspruch und -grund der einstweiligen Verfügung Gegenseite wurden damit verneint, sodass das Anliegen unserer Mandantschaft durchgesetzt werden konnte.

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