Unserem Mandanten, ein deutscher Honorarkonsul, wurde auf der Internetseite „t-online.de“ in einem Beitrag mit dem Titel „Schmuggel oder Waffenhandel – Bericht: Etliche Honorarkonsuln missbrauchen weltweit ihr Amt” unterstellt, dass gegen ihn wegen Steuerhinterziehung ermittelt wird.
Presseanwälte erwirken Richtigstellung und Gegendarstellung
Die Behauptung über unseren Mandanten, dass er in derartige Ermittlungen verwickelt sei, war falsch. Die
Presseanwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg haben sich für ihre Mandantschaft eingesetzt, den Verantwortlichen abgemahnt und neben der Löschung der falschen Behauptung auch außergerichtlich folgende Gegendarstellung und Richtigstellung erwirkt:
Gegendarstellung
Auf t-online.de wurde am 14.11.2022 unter der Überschrift „Schmuggel oder Waffenhandel – Bericht: Etliche Honorarkonsuln missbrauchen weltweit ihr Amt” folgende Aussage über mich verbreitet:
„Zu ihnen soll etwa [Name unseres Mandanten] zählen, gegen den wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt wird.” Hierzu stelle ich fest: Gegen mich wird nicht wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Richtigstellung
Auf t-online.de haben wir am 14.11.2022 unter der Überschrift „Schmuggel oder Waffenhandel – Bericht: Etliche Honorarkonsuln missbrauchen weltweit ihr Amt” folgende Aussage über […] verbreitet:
„Zu ihnen soll etwa […] zählen, gegen den wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt wird.” Diese Behauptung stellen wir wie folgt richtig: Gegen Herrn […] wird nicht mehr wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt. Ein Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Redaktion“ Durch eine Gegendarstellung wird erreicht, dass eine Erklärung des Betroffenen in Bezug auf eine negative Tatsachenbehauptung durch den Rechtsverletzenden veröffentlicht wird. Dadurch wird eine „Waffengleichheit“ zwischen dem Medium und dem Betroffenen hergestellt. Die Richtigstellung bewirkt, dass persönlichkeitsrechtsverletzende unwahre Tatsachenbehauptungen durch den Äußernden als eigene Meldung öffentlich korrigiert werden. Die Gegenseite wird hiermit verpflichtet, auf die Gegendarstellung und die Richtigstellung in gleicher Art und Weise wie auf die Ausgangsmitteilung auf ihrem Medium zu verweisen.
Unwahre Behauptungen – die Media Kanzlei vertritt Sie gerne
Wenn auch Sie Kenntnis davon erlangen, dass Behauptungen über sie veröffentlicht und verbreitet werden, die nicht der Wahrheit entsprechen und dazu geeignet sind ihrem Ruf sowie ihrer Karriere zu schaden, zögern Sie nicht die Media Kanzlei zu
kontaktieren. Wir beraten Sie gerne und geben stets unser Bestes, den gegebenenfalls auf Sie zukommenden Schaden so gering wie möglich zu halten.