CDU-Nachwuchs gibt keine Unterlassungserklärung wegen „Zeit, dass sich was dreht“ ab
Frankfurt, 11.11.2024 – Die Media Kanzlei nimmt Stellung zur aktuellen Unterlassungsaufforderung des Musikers Herbert Grönemeyer. Dieser hatte CDU und Junge Union (JU) aufgefordert, das Abspielen seines Songs „Zeit, dass sich was dreht“ bei politischen Veranstaltungen zu unterlassen. Anlass war eine JU-Delegiertenversammlung, auf der das Lied im Rahmen des Einlaufs von Friedrich Merz gespielt wurde.
Der Unions-Nachwuchs lehnt die Unterlassungsaufforderung von Grönemeyer ab und sieht weder im Urheberrecht noch im Urheberpersönlichkeitsrecht eine Grundlage für den Anspruch des Künstlers. Als auf Presse- und Medienrecht spezialisierte Kanzlei vertritt die Media Kanzlei den Unions-Nachwuchs in dieser Angelegenheit.
Rechtliche Bewertung: Keine Entstellung des Werkes nach § 14 UrhG
Die Media Kanzlei hält die Argumentation der Gegenseite juristisch für nicht haltbar.
„Das Abspielen des Songs verletzt nicht das Urheberpersönlichkeitsrecht von Herbert Grönemeyer. § 14 UrhG betrifft den Schutz vor einer Entstellung oder Beeinträchtigung, die geeignet sein muss, berechtigte geistige und persönliche Interessen des Urhebers zu beeinträchtigen. Daran fehlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall zur rechtsextremen NPD entschieden, dass die Verwendung eines Songs einer Band durch eine verfassungsfeindliche Partei untersagt werden kann (BGH, Beschl. v. 11.05.2017 – I ZR 147/16). Es ist ein erheblicher Unterschied, ob die Lieder eines Künstlers mit extremistischen und verfassungsfeindlichen Inhalten oder mit einer demokratischen Jugendorganisation der politischen Mitte in Verbindung gebracht werden“, erklärt Kanzleiinhaber Dr. Severin Riemenschneider.
Unterschied zur Verwendung durch rechtsextreme Parteien
Während es der NPD darum gehe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu bekämpfen, handele es sich bei der Jungen Union um den Nachwuchs einer Partei, die über 52 Jahre den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin stellte.
Anders als in der NPD-Entscheidung des Bundesgerichtshofs habe es sich bei der Delegiertenversammlung der Jungen Union zudem nicht um eine politische Wahlkampf-, sondern um eine verbandsinterne Veranstaltung gehandelt.
Keine politische Vereinnahmung
„Nicht jede Nutzung von Musik im politischen Kontext stellt eine Entstellung dar. Das gilt besonders vor dem Hintergrund, dass Herbert Grönemeyer nun auch den Grünen verbieten möchte, seine Musik zu nutzen. Es geht ihm hier also offenkundig nicht um die politische Verortung“, so Dr. Riemenschneider weiter.
Die Media Kanzlei sieht in der Nutzung des Songs als Hintergrundmusik auch keine politische Vereinnahmung, sondern vielmehr eine berechtigte Nutzung im Rahmen der GEMA-Lizenzierung.
Die Media Kanzlei bekräftigt daher, dass sie für ihre Mandantschaft keine Unterlassungserklärung abgeben wird und im Zweifelsfall bereit ist, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Berechtigung zur Nutzung von „Zeit, dass sich was dreht“ im politischen Kontext zu verteidigen.
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