Media Kanzlei erfolgreich gegen Klage von Almaron
Die Media Kanzlei hat für einen Mandanten die Abweisung einer Klage gegen den SEO-Dienstleister Almaron GmbH erwirkt. Das Amtsgericht Wiesbaden urteilte, ein wirksamer Vertrag liege nicht vor (Az. 923 C 274/23). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Almaron-Verträge können formell unwirksam sein
Die Almaron GmbH bietet Internet-Suchmaschinenoptimierungen (SEO) an, die der Verbesserung der Auffindbarkeit von Webseiten in den Ergebnissen von Suchmaschinen dienen sollen. Hierfür wurde unserem Mandanten eine Auftragsbestätigung zugeschickt, welche von diesem elektronisch signiert wurde. Der Vertrag sah eine Laufzeit von 24 Monaten mit einer monatlichen leasingrate von 995,65 Euro vor.
Aus diesem Vertrag forderte die Almaron GmbH sodann die Zahlung der monatlichen Vergütung aus §§ 611, 635 ff. BGB seit dem vermeintlichen Vertragsschluss – also insgesamt 3.554,46 Euro. Doch hierfür müsste zunächst einmal ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sein – und ist das der Fall? Unser Mandant dachte nämlich, es handele sich lediglich um ein Angebot.
Elektronische Signatur als Unterschrift unzureichend
Die Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) von Almaron sehen vor, dass Verträge schriftlich geschlossen werden. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist dafür eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Unser Mandant hatte jedoch nur ein ihm übersandtes Dokument elektronisch signiert, indem er seinen Namen darauf eintrug. Er nahm anschließend auch keinerlei Leistungen in Anspruch, da er dachte, er habe lediglich ein Angebot eingeholt.
Bei der Nutzung von elektronischen Signaturen in der EU werden drei Arten von Signaturen aufgrund ihres unterschiedlichen Sicherheitsniveaus unterschieden (EU-Verordnung Nr. 910/2014):
- Einfache elektronische Signatur
Hier genügt es, wenn nur geringe formale Anforderungen gestellt werden.
- Fortgeschrittene elektronische Signatur
Diese stellt sicher, dass die Signatur eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, nach Unterzeichnung nicht mehr verändert werden kann und der Unterzeichner identifiziert wird.
- Qualifizierte elektronische Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur ist gleichwertig mit einer handschriftlichen Unterschrift, bietet das höchste Maß an Sicherheit und benötigt ein qualifiziertes Zertifikat eines Vertrauensdienstanbieters.
Aus diesem Grund hätte der Vertrag für die Ersetzung der (eigenhändigen) Schriftform nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen können (§§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB). Der Vertrag wurde jedoch nur einfach elektronisch signiert – somit wurde (mangels Unterschrift) kein wirksamer Vertrag geschlossen.
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Kein Anspruch auf Ratenzahlung
Almaron klagte trotzdem auf Zahlung von Raten. Zu Unrecht, wie das zuständige Gericht nun festgestellt hat. Das zeigt auch, dass man bei der Formulierung der eigenen AGB immer eine gewisse Sorgfalt walten oder sich beraten lassen sollte.
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheiterten ebenfalls, denn dafür müsste sich irgendein ungerechtfertigter (da kein Vertrag) Vorteil im Vermögen unseres Mandanten wiederfinden. Abzustellen ist hierbei nicht auf irgendeine Ersparnis, sondern auf einen zu ermittelnden Wert.
Jedoch konnte das Gericht eine solche Vermögensmehrung durch die Bereitstellung von Werbeseitenanalysen bzw. SEO-Setup und Suchbegriffsanalyse nicht feststellen.
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Noch keine Leistung von Almaron in Anspruch genommen?
Von dieser Entscheidung können auch Sie profitieren, wenn für Ihren Vertrag dieselben AGB vereinbart waren und Sie – das ist wichtig – noch keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Unsere Expertinnen und Experten der Media Kanzlei helfen Ihnen gerne weiter – Kontaktieren Sie uns noch heute!
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Datum
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Katagorie
- Civil Law