Einstweilige Verfügung gegen Microsoft Bing erwirkt

Erfolgsgeschichte

Einstweilige Verfügung gegen Microsoft Bing erwirkt

Die Media Kanzlei konnte im Mai 2025 vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine Einstweilige Verfügung gegen Microsoft Bing erwirken. Mit Beschluss vom 14.05.2025 wurde der Betreiberin der Domain bing.com untersagt, in den Suchergebnissen bestimmte Artikel zu verlinken, die nicht nur unwahr, sondern auch noch schwer rufschädigend sind.

Media Kanzlei geht gegen Verlinkung eines rufschädigenden Artikels vor

In einer Zeit, in der potenzielle Dating-Partner/innen sowie Arbeitgeber/innen gerne einmal den Namen ihrer neuen Bewerber/innen in Suchmaschinen eingeben, erscheint es ein absoluter Albtraum, wenn skandalöse Artikel erscheinen. Etwas, an das sich berühmte Persönlichkeiten vielleicht irgendwann gewöhnen müssen – aber auch Privatpersonen?

Auf keinen Fall – so zumindest die Auffassung der Media Kanzlei, dessen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seit Jahren die Persönlichkeitsrechte ihrer Mandanten und Mandantinnen im Bereich des Presserechts schützen.

Diese beantragten umgehend eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt am Main, als ihr Mandant davon berichtete, dass bei Eingabe seines Namens unter der Domain bing.com in den Suchergebnissen Artikel zu finden waren, in welchen über unseren Mandanten namentlich berichtet wurde – und noch dazu völlig beleidigend und unwahr.

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Artikel enthielt sogar die Privatanschrift unseres Mandanten

Bereits der Vorschautext des Artikels enthielt zahlreiche verleumderische Aussagen und Beleidigungen – für Jedermann einsehbar und abrufbar.

Was mache ich jetzt?“ – diese Frage könnte den Betroffenen im ersten Moment durch den Kopf schießen. Vor allem im Fall unseres Mandanten; der Artikel über ihn war anonym veröffentlicht, und die Betreiberin der Domain bing.com bietet ihren Kunden lediglich eine Mailadresse für Kontaktanfragen aller Art. Und dann ist nicht einmal garantiert, dass es zu einer Antwort und sachgemäßen Prüfung des Problems kommen wird.

Jeder weitere Tag, den der Artikel online bleibt, ist jedoch spürbar für unseren Mandanten. Darin wird dieser unter anderem öffentlich und für jedermann aufrufbar als „Tierquäler“, „Kinderschänder“ und „Fettsack“ beschimpft. Neben seinem vollständigen Namen enthielt der verlinkte Artikel auch seine private Adresse.

Diese unwahren Behauptungen und schweren Beleidigungen sind nicht hinzunehmen und verletzen unseren Mandanten in seinen Grundrechten auf Achtung des Privatlebens, Schutz personenbezogener Daten sowie das Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 7, 8, 16 der EU-Grundrechtecharta (GRCh)).        

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Verantwortlichkeit für Plattformbetreiber bezüglich Werbeinhalten

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Landgericht erlässt einstweilige Verfügung

Mit Beschluss vom 14.05.2025 erließ das Landgericht Frankfurt am Main sodann eine einstweilige Verfügung, welche der Antragsgegnerin (Microsoft Ireland Operations Limited) untersagt, den entsprechenden grundrechtsverletzenden Artikel in ihren Suchergebnissen zu verlinken. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Betreiberin der Domain Bing.com ihrer Pflicht, auf mitgeteilte Rechtsverstöße zu reagieren, nicht nachgekommen ist. Zudem begründen die auf der verlinkten Internetseite gemachten Vorwürfe im Zusammenhang mit schwersten Missbrauchshandlungen an Kindern die Gefahr irreversibler Stigmatisierung.

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Media Kanzlei: Top-Kanzlei im Medienrecht

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